den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO ) vom
2 und § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt. 3.
2, § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 wird das Wort „Regierungspräsidien“ jeweils durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Förderprogramme für den Einsatz der
formations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und medienpädagogischen Zentren
formations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und medienpädagogischen Zentren umfassen die Förderung aufgrund der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der
formations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen (Fr-IuK-Tech-Schul)
der Fassung der Bekanntmachung vom
der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535),
der jeweils geltenden Fassung.
besonderen Situationen umfassen die Förderung von Maßnahmen zur
tegration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülern.“ 6.
2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535),
der jeweils geltenden Fassung, erfolgt.“ 8. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Einzelfallförderung Das Staatsministerium für Kultus und Sport ist
seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Kraft. Dresden, den 1. April 2010 Der Staatsminister für Kultus und Sport Prof. Dr. Roland Wöller
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.