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Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK Vom 1. April 2010 Es wird verordnet aufgrund von 1. § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur E

den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO ) vom

  1. März 2006 (SächsGVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 358), wird wie folgt geändert:
  3. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO)“. 2.

§ 4Abs.

2 und § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt. 3.

§ 1Abs.

2, § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 wird das Wort „Regierungspräsidien“ jeweils durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Förderprogramme für den Einsatz der

formations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und medienpädagogischen Zentren

(1)Die Förderprogramme für den Einsatz der

formations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und medienpädagogischen Zentren umfassen die Förderung aufgrund der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der

formations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen (Fr-IuK-Tech-Schul)

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 2004 (SächsABl. S. 152, 2005 S. 616), geändert durch die Richtlinie vom
  2. Juli 2007 (SächsABl. S. 1080), zuletzt enthalten

der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535),

der jeweils geltenden Fassung.

(2)Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 sind die Landesdirektionen.“ 5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „
(1)Die Förderprogramme für Schüler

besonderen Situationen umfassen die Förderung von Maßnahmen zur

tegration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülern.“ 6.

§ 8Abs.

2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.

  1. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds Die §§ 1 bis 9 finden keine Anwendung, wenn eine Förderung aufgrund der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK (SMK-ESF-Richtlinie) vom
  2. August 2007 (SächsABl. S. 1157), geändert durch die Richtlinie vom
  3. Februar 2009 (SächsABl. S. 511), zuletzt enthalten

der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535),

der jeweils geltenden Fassung, erfolgt.“ 8. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Einzelfallförderung Das Staatsministerium für Kultus und Sport ist

seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Kraft. Dresden, den 1. April 2010 Der Staatsminister für Kultus und Sport Prof. Dr. Roland Wöller

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.