Obsah (4)
Artikel 2Artikel 4Artikel 8Artikel 12Gesetz zur Einführung eines Sächsischen Hinterlegungsgesetzes und zur Änderung landesrechtlicher Vorschriften aus Anlass geänderten Bundesrechts Vom 11. Juni 2010 Der Sächsische Landtag hat am 28. Apr
Artikel 2des Gesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz keine andere Bestimmung getroffen ist.“
- In § 35 wird die Angabe „§ 70d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 FGG“ durch die Angabe „§ 315 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 FamFG“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes In § 20 Nr. 2 des Gesetzes über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG ) vom
- Mai 1999 (SächsGVBl S. 247),
Artikel 4des Gesetzes vom 12. März 2009 (Sächs
GVBl. S. 102, 116) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartners“ und nach dem Wort „Ehe“ ein Komma und die Wörter „die Lebenspartnerschaft“ eingefügt. Artikel 4 Änderung des Sächsischen Justizgesetzes Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG ) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 326), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst: „§ 20 (aufgehoben)“. 2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch einen Satzpunkt ersetzt.
- b)Nummer 6 wird gestrichen. 3. § 20 wird aufgehoben. 4. In § 51 Abs. 1 wird die Angabe „der §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ durch die Angabe „des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587),
Artikel 2des Gesetzes vom 31.
Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 5. § 52 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 werden die Wörter „sofortige Beschwerde, im Übrigen die einfache“ gestrichen.
- b)In Absatz 3 werden die Wörter „kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden“ durch die Wörter „ist unanfechtbar“ ersetzt. 6. § 65 wird wie folgt geändert:
- a)Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. die Beträge, die bei der Umwechslung von Geld nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154), in der jeweils geltenden Fassung, oder bei der Besorgung von Geschäften nach § 14 SächsHintG an Banken oder an andere Stellen zu zahlen sind,“.
- b)Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. die Schreibauslagen und Postgebühren für die Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsHintG.“ 7. § 66 Abs. 3 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: „6. Ist bei Vormundschaften, Betreuungen, Pflegschaften für Minderjährige und in den Fällen des § 1667 BGB aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder Anordnung des Betreuungs- oder Familiengerichts hinterlegt, gilt § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Anmerkung zu Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666),
Artikel 8Nr.
2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.“ 8. § 70 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)Das Wort „Rahmengebühren“ wird durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
- b)In Nummer 2 wird die Angabe „aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 7 Abs. 2 Satz 1 der Hinterlegungsordnung)“ durch die Wörter „aufzubewahrendem Geld“ ersetzt.
- c)In Nummer 5 werden die Wörter „Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern“ durch die Wörter „Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern“ ersetzt. 9. Dem § 71 wird folgender Absatz 4 angefügt: „
(4)Auf das Verfahren zur Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses sind die §§ 51 und 52 in der am
- Juni 2010 geltenden Fassung anzuwenden, wenn der Antrag nach § 51 Abs. 2 vor dem
- September 2009 bei Gericht eingegangen ist.“ Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes ( AGBtG ) vom
- November 1992 (SächsGVBl. S. 539),
Artikel 12des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (Sächs
GVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, wird das Wort „Vormundschaftsgerichts“ durch das Wort „Betreuungsgerichts“ ersetzt. Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dresden, den 11. Juni 2010 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß