← Deutschland

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungs

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Änderung der VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik Vom 28. Juni 2010 I. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den Erhebungsvordrucken der Sächsischen Frauenförderungsstatistik ( VwV Erhebungsvordrucke – Frauenförderungsstatistik ) vom 23. August 2006 (SächsABl. S. 801), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. Juli 2007 (SächsABl. S. 1081), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt. 2. Die Anlage 1 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung. 3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)Nach Schlüsselnummer 124 werden folgende Schlüsselnummern eingefügt: Schlüsselnummern 125 bis 128 Schlüsselnummer Laufbahn Schlüssel- nummer Laufbahn „125 Höherer feuerwehrtechnischer Dienst 126 Höherer Schulaufsichtsdienst 127 Lehramt an Gymnasien 128 Lehramt an berufsbildenden Schulen“.
  2. b)Die Schlüsselnummer „184 Dienst als Akademische(
  3. r)Rat/Rätin“ wird gestrichen.
  4. c)Nach Schlüsselnummer 227 werden folgende Schlüsselnummern eingefügt: Schlüsselnummern 228 bis 230 Schlüsselnummer Laufbahn Schlüssel- nummer Laufbahn „228 Lehramt an Grundschulen 229 Lehramt an Mittelschulen 230 Lehramt an Förderschulen“.
  5. d)Nach Schlüsselnummer 371 wird folgende Schlüsselnummer eingefügt: Schlüsselnummer 372 Schlüsselnummer Laufbahn Schlüssel- nummer Laufbahn „372 Lebensmittelkontrolldienst“. 4. Die Anlage 5 wird wie folgt gefasst: „Anlage 5 Anlage 5 Schlüsselnummer Art des Tarifvertrages Schlüsselsystematik der Tarifverträge Schlüssel- nummer Art des Tarifvertrages TVöD und für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD zugeordnete Tarifverträge: 11 TVöD Verwaltung (BT-V) 12 TVöD Krankenhäuser (BT-K) 13 TVöD Entsorgung (BT-E) 14 TVöD Flughäfen (BT-F) 16 TVöD Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) 17 TV-L (Tarifvertrag Land) 21 TV-V (Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe) 22 TV-N (Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe) 23 TVöD Sparkassen (BT-S) 27 Tarifverträge für Wald- beziehungsweise Forstarbeiter/-innen, sofern dem TVöD/TV-L zuordenbar (anderenfalls Schlüsselnummer 51) 29 Analoge Anwendung des TVöD und TV-L oder von Tarifverträgen, die für Zwecke dieser Statistik den Einstufungen des TVöD/TV-L zugeordnet werden Tarifverträge, die nicht den Einstufungen des TVöD/TV-L zugeordnet werden können: 51 Tarifverträge, bei denen eine Zuordnung nicht möglich ist“. II. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Dresden, den 28. Juni 2010 Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz Andrea Fischer Staatssekretärin Anlage 1 (von der Veröffentlichung wird abgesehen)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.