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Sächsisches Ausführungsgesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz

gesetz zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz (SächsAGEichEinhZeitG) Vom 1. September 2010 Rechtsbereinigt mit

Artikel 1des Gesetzes vom 7.

März 2011 (BGBl. I S. 338), in der jeweils geltenden Fassung,

  1. der Eichordnung vom
  2. August 1988 (BGBl. I S. 1657),

Verordnung vom

  1. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Verordnung über Fertigpackungen ( Fertigpackungsverordnung ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307),

Verordnung vom

  1. Juni 2008 (BGBl. I S. 1079), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Eichkostenverordnung vom
  3. April 1982 (BGBl. I S. 428),

Artikel 2der Verordnung vom 11.

Juli 2001 (BGBl. I S. 1608, 1609), in der jeweils geltenden Fassung,

  1. des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung ( Einheiten- und Zeitgesetz – EinhZeitG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Februar 1985 (BGBl. I S. 408),

Artikel 1des Gesetzes vom 3.

Juli 2008 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung, und

  1. der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung ( Einheitenverordnung – EinhV ) vom
  2. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272),

Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169), in der jeweils geltenden Fassung.

(2)Der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen hat seinen Sitz in Dresden. 1 § 2 Einheitlicher Ansprechpartner 2 Die Anzeigepflichten gemäß § 64a Eichordnung, der Antrag auf Prüfung zur Erlangung der Sachkunde nach § 66 Eichordnung sowie die Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, können auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom
  1. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom
  2. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom
  3. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes von
  5. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden. 3 § 3 Anerkennung von Unterlagen Die Anerkennung von Zeugnissen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verfahren gemäß § 72 Eichordnung zur Erteilung der Befugnis für Betriebe, instand gesetzte Messgeräte durch das Instandsetzerkennzeichen kenntlich zu machen, richtet sich nach Artikel 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG. 4 § 4 Fristen 1 Das Verwaltungsverfahren nach § 2 ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durchzuführen und mit einer Entscheidung abzuschließen. 2 In diese Frist eingeschlossen ist, sofern erforderlich, eine Überprüfung beim Antragsteller. 3 Die zuständige Behörde kann diese Frist einmal um bis zu 3 Monate verlängern. 4 Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller vor Ablauf der ursprünglichen Frist mitzuteilen. 5 § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 42a VwVfG findet keine Anwendung. § 5 Kostenerhebung
(1)Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach § 13a Eichgesetz kostenpflichtigen öffentlichen Leistungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen
  1. die Grundsätze zur Bemessung der Gebühren und die Erhebung der Auslagen zu regeln,
  2. die Höhe der Gebühren und Auslagen für die genannten Tätigkeiten zu bestimmen und
  3. die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen.
(2)1 In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass eine Gebühr auch für eine öffentliche Leistung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die öffentliche Leistung veranlasst hat. 2 Der Verwaltungskostenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit, die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die Mindestgebühr und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(3)In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, dass im Kostenbescheid Angaben zu machen sind, die steuerlichen Zwecken dienen.
(4)1 Die durch die Rechtsverordnung festgelegten Gebühren sind regelmäßig, spätestens jedoch nach drei Jahren, zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. 2 Bei Anpassungen nach Satz 1 gelten für eine öffentliche Leistung, die bereits beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, die bisherigen Vorschriften fort, soweit durch die Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.
(5)Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 nichts Abweichendes bestimmt ist, findet Abschnitt 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend Anwendung. 5 § 6 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Einheitengesetz und dem Eichgesetz EEGZuVO ) vom
  1. November 1992 (SächsGVBl. S. 558) und die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Sitz und örtliche Zuständigkeit des Sächsischen Landesamtes für Mess- und Eichwesen und der Eichämter vom
  2. November 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 8) außer Kraft. 6 Dresden, den
  3. September 2010 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß 1 § 1 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 732) 2 Die §§ 2 bis 4 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
  6. Dezember 2006, S. 36). 3 § 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  7. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 732) 4 § 3 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 732) 5 § 5 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  9. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 732) und geändert durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes vom
  10. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) 6 bisheriger § 5 wird § 6 durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 732)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.