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Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts

Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts Vom 23. September 2010 Der Sächsische Landtag hat am 1. September 2010 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sächsischen Wassergesetze

s § 25 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 21 des Gesetzes vom
  2. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142,145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  3. Die Absatzbezeichnung „

(1)“ wird gestrichen.
  1. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes Das Sächsische Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  2. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
  3. April 2010 (SächsGVBl. S. 114, 118), wird wie folgt geändert:
  4. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt gefasst: „§ 36 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG)“.
  5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen außerhalb des Waldes, Hecken, Alleen, einseitige Baumreihen oder andere Landschaftsbestandteile des Gemeindegebietes erstrecken. Vom Schutz ausgenommen sind:
  1. Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, Talsperren, Wasserspeichern und Rückhaltebecken,
  2. Bäume und Hecken in Kleingärten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom
  3. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
  4. September 2006 (BGBl. I S. 2146, 2147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  5. Bäume mit einem Stammumfang von bis zu einem Meter, gemessen in einer Stammhöhe von einem Meter, sowie Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln (Populus spec.), Birken (Betula spec.), Baumweiden (Salix spec.) und abgestorbene Bäume auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken, vorbehaltlich der Regelung in § 26.“ b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Über Absatz 2 Satz 2 hinaus können in der Satzung Ausnahmen und Ausnahmegenehmigungstatbestände geregelt werden.“ c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: „
(3a)Die Behörde entscheidet innerhalb von drei Wochen nach Eingang eines Antrages. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. Das Genehmigungsverfahren ist kostenfrei.“
  1. § 36 wird wie folgt gefasst: „§ 36 Vorkaufsrecht (zu § 66 BNatSchG) § 66 BNatSchG findet keine Anwendung.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dresden, den
  2. September 2010 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.