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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Behebung von Schäden infolge des Sommerhochwassers 2010 und

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Behebung von Schäden infolge des Sommerhochwassers 2010 und zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung der Folgen des Augusthochwassers 2010 (VwV Wiederaufbau Hochwasser) Vom

  1. November 2010 I. Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung der Folgen des Augusthochwassers 2010 ( VwV Wiederaufbau Hochwasser ) vom
  2. August 2010 (SächsABl. SDr. S. 146), wird wie folgt geändert:
  3. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Anpassung von Förderrichtlinien zur Bewältigung der Folgen des Sommerhochwassers 2010 (VwV SMUL Aufbauhilfe Sommerhochwasser 2010)“.
  4. In Teil I Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Augusthochwasser“ durch das Wort „Hochwasser“ ersetzt.
  5. In Teil I Satz 1 Halbsatz 1 werden die Spiegelstriche gestrichen.
  6. Teil I Satz 1 wird folgende Nummer 8 angefügt: „
  7. Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007) vom
  8. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), zuletzt geändert durch Richtlinie vom
  9. Juli 2010 (SächsABl. S. 1156) mit Wirkung vom
  10. August 2010.“
  11. Teil I Satz 2 wird gestrichen.
  12. Teil II Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „Zweck dieser Verwaltungsvorschrift ist, die vorhandenen Fachförderrichtlinien des SMUL für den Wiederaufbau in den vom Hochwasser und von witterungsbedingten Wasserschadereignissen 2010 (Hochwasser) betroffenen Regionen vorübergehend geändert anzuwenden. Die Förderung dient nicht als Schadensersatz, sondern der Unterstützung für den Aufbau und Herstellung im Sinne der Fachförderrichtlinien.“
  13. Teil II Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „Die Regelungen der VwV Wiederaufbau Hochwasser 2010 gelten für Förderungen nach Teil I Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 8, die bis zum
  14. März 2011 bei den zuständigen Bewilligungsbehörden beantragt werden. Die Förderung nach Teil I Nummer 5 ist bis zum
  15. Juni 2011, die Förderung nach Teil I Nummer 7 ist bis zum
  16. Dezember 2010 bei den zuständigen Bewilligungsbehörden zu beantragen.“
  17. Teil III Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „
  18. RL KuN/2009: Die Hochwasserereignisse vom August und September 2010 werden gemäß Artikel 2 Nr. 8 der Verordnung (EG) 1857/2006 der Kommission vom
  19. Dezember 2006 (ABl. L 358 S. 6) einer Naturkatastrophe gleichgesetzt.“
  20. Teil III Nr. 4.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Hochwasserereignisse vom August und September 2010 sind als außergewöhnliches Hochwasserereignis gemäß Nummer 4.16 zu bewerten.“
  21. Teil III Nr. 4.3 wird wie folgt gefasst: „Maßnahmen der Hochwasserschadensbeseitigung sind Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr, Maßnahmen der Schadenserhebung, Konzepte nach Nummer 2.2.1, soweit für einen nachhaltigen Wiederaufbau der Gewässerinfrastruktur erforderlich, sowie lnstandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich erforderlicher Planungsleistungen.“
  22. Teil III Nr. 5.1 wird wie folgt gefasst: „Die Hochwasserereignisse vom August und September 2010 sind als außergewöhnliches Hochwasserereignis gemäß Nummer 2.5 zu bewerten. Eines Erlasses im Sinne der Nummer 4.11 bedarf es insoweit nicht.“
  23. In Teil III Nr. 6.3 wird das Wort „Augusthochwasser“ durch das Wort „Hochwasser“ ersetzt.
  24. In Teil IV wird die Angabe „
  25. Juni 2011“ durch die Angabe „
  26. September 2011“ ersetzt. II. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Dresden, den
  27. November 2010 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.