Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung und der Sächsischen Feuerwehrverordnung Vom 9. November 2010 Aufgrund von § 38 Abs. 3
, § 51 Satz 4 und § 62 Abs. 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ( SächsBRKG ) vom
- Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch Artikel 10b des Gesetzes vom
- Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über den Katastrophenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsische Katastrophenschutzverordnung – SächsKatSVO ) vom
- Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 324) wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Katastrophenschutzeinheiten
(1)In den Landkreisen und Kreisfreien Städten werden folgende Katastrophenschutzeinheiten aufgestellt: 1. Katastrophenschutzeinheiten ABC-Gefahrenabwehr
- a)20 Gefahrgutzüge (KatS-GGZ),
- b)10 ABC-Erkundungszüge (KatS-ABC-ErkZ), 2. Katastrophenschutzeinheiten Brandschutz
- a)20 Löschzüge Retten (KatS-LZR),
- b)20 Löschzüge Wasserversorgung (KatS-LZW),
- c)3 Löschzüge Waldbrand (KatS-LZWb), 3. Katastrophenschutzeinheiten Sanitätswesen und Betreuung
- a)30 Einsatzzüge (KatS-EZ),
- b)3 Medizinische Task Force (MTF), 4. 4 Wasserrettungsgruppen (KatS-WRGr), 5. 2 Bergrettungsgruppen (KatS-BergRGr), 6. 2 Rettungshundestaffeln (KatS-RettHundSt), 7. 10 Führungsgruppen Brandschutz (FüGr BS), 8. 10 Führungsgruppen Sanitätswesen und Betreuung (FüGr San/Bt), 9. 10 Funktrupps (FuTr).
(2)Stärke und Gliederung der Katastrophenschutzeinheiten ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 9.
(3)Sofern die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sowie die Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und die privaten Hilfsorganisationen zusätzliche Einheiten mit eigenen Kräften und Mitteln zu den in Absatz 1 Aufgeführten aufstellen wollen, hat sich deren Stärke und Gliederung an den Vorgaben der Anlagen 1 bis 9 zu orientieren
(4)Im Erzgebirgskreis kann durch die in diesem Gebiet befindlichen Organisationseinheiten der Leistungserbringer nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SächsBRKG und der privaten Hilfsorganisationen im Einvernehmen mit der unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ein vierter Einsatzzug mit eigenen Mitteln aufgestellt werden. 2. In § 2 Abs. 2 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „10“ ersetzt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „
(4)Die Anforderung von Kräften und Mitteln der Bundeswehr erfolgt ausschließlich durch den Verwaltungsstab der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde gegenüber der für Sachsen zuständigen territorialen Kommandobehörde. Davon ausgenommen sind Fälle der dringenden Nothilfe. Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde kann eine abweichende Verfahrensweise festlegen.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 4. § 12 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Erstattungsanspruch nach § 62 Abs. 2 SächsBRKG für ehrenamtliche Helfer im Katastrophenschutz, die nicht Arbeitnehmer sind, beträgt pro Stunde höchstens 24 EUR.“ 5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Die bisher aufgestellten Katastrophenschutz-Löschzüge Retten, Katastrophenschutz-Löschzüge Retten-Beleuchten, Katastrophenschutz-Löschzüge Wasserversorgung, Katastrophenschutz-Gefahrgutzüge, Katastrophenschutz-Sanitätszüge und Katastrophenschutz-Betreuungszüge sind spätestens zum
- Dezember 2011 nach Art, Anzahl, Stärke und Gliederung in die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten Maßgaben zu überführen.“
- Die Anlagen 1 bis 7 werden durch die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Anlagen 1 bis 10 ersetzt. Artikel 2 Änderung der Sächsischen Feuerwehrverordnung In § 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO ) vom
- Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), geändert durch Verordnung vom
- März 2010 (SächsGVBl. S. 97), wird die Angabe „21,50“ durch die Angabe „24“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
- November 2010 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Anhang