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Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Land

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Erlass und zur Änderung futtermittel- und stra

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1936) geändert worden ist, und § 5 Satz 1 der Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die

der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-Verordnung – FuttMKontrV) vom

  1. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Abs. 25 des Gesetzes vom
  2. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2657) geändert worden ist,

Verbindung mit § 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom

  1. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
  2. September 2010 (SächsGVBl. S. 238),

Verbindung mit § 5 Abs. 1 SächsVwOrgG und dem Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom

  1. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Beschluss vom
  2. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 458),

Verbindung mit § 5 Abs. 4 Satz 1 SächsVwOrgG im Benehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft und

  1. c)§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften ( SächsStrVAG ) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130), geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 191), 2. durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von
  2. a)§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwOrgG ,
  3. b)§ 2 Abs. 3 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SächsStrVAG und
  4. c)§ 2 Abs. 3 Satz 1 und 3 SächsStrVAG im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz: Artikel 1 Änderung der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – ZuLaFoVO ) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 162, 163), wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:

Nummer 10 wird die Angabe „§ 7 Nr. 41“ durch die Angabe „§ 7 Nr. 39“ ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert:

  1. a)Die Nummern 25 und 26 werden gestrichen.
  2. b)Die Nummern 27 bis 43 werden die Nummern 25 bis 41. Artikel 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Übertragung der Zuständigkeit im Futtermittel- und Verfütterungsverbotsrecht (SächsFuttMZuVO) Artikel 3 Änderung der Futtermittelsachkunde-Verordnung Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde

der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung – SächsFuttMSachkVO ) vom

  1. April 2006 (SächsGVBl. S. 121), geändert durch Verordnung vom
  2. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 455), wird wie folgt geändert: 1.

der Überschrift werden die Wörter „Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Soziales und Verbraucherschutz“ ersetzt. 2.

§ 1Abs.

1, 2 und 3, den §§ 2, 3 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt. 3.

§ 1Abs.

3 Nr. 2 werden die Wörter „das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „die zuständige Behörde“ ersetzt. 4.

§ 3Abs.

2 und § 4 Abs. 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „Die zuständige Behörde“ ersetzt. 5.

§ 3Abs.

3 Satz 2 werden die Wörter „des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt. Artikel 4 Änderung der Sächsischen Strahlenschutz- vorsorgezuständigkeitsverordnung Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Zuständigkeiten zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (Sächsische Strahlenschutzvorsorgezuständigkeitsverordnung – SächsStrVZuVO ) vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2009 (SächsGVBl. S. 511), wird wie folgt geändert: 1.

der Überschrift werden nach dem Wort „Soziales“ die Wörter „und Verbraucherschutz“ eingefügt. 2. § 4 wird wie folgt geändert:

  1. a)Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt: „
  3. b)der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Futtermitteln, soweit nicht die Zuständigkeit

Buchstabe c abweichend geregelt ist,“.

  1. bb)Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und vor dem Wort „Futtermitteln“ wird das Wort „wirtschaftseigenen“ eingefügt.
  2. cc)Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e. b)

Satz 2 wird die Angabe „a bis c“ durch die Angabe „a bis d“ ersetzt. 3. § 7 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2.

den Fällen des § 7 Abs. 2 StrVG und des § 7 Abs. 5

Verbindung mit Abs. 2 StrVG

  1. a)das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das Verfüttern von Futtermitteln beziehen,
  2. b)die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen, soweit sich die Rechtsverordnungen auf das

verkehrbringen oder Verbringen von Futtermitteln beziehen,“. 4.

§ 8Abs.

2 wird nach der Angabe „§ 7 Satz 1 Nr. 1 und 2“ die Angabe „Buchst. b“ eingefügt.

  1. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Bestimmung zur Fachaufsicht Die Fachaufsicht über
  2. die unteren Strahlenschutzvorsorgebehörden für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, § 7 Satz 1 Nr. 3 und § 8 Abs. 1 und
  3. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen für die Aufgaben nach § 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wird durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ausgeübt.“ Artikel 5

krafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Kraft. Dresden, den 16. Februar 2011 Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.