Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen (Altenpflege-Ausg
leichsverordnung – AltPflAusglVO) Vom
- Juli 2003 Rechtsbereinigt mit Stand vom
- Juli 2015 Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege ( Altenpflegegesetz – AltPflG) vom
- November 2000 (BGBl. I S. 1513), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 (aufgehoben) 1 § 2 (aufgehoben) 2 § 3 (aufgehoben) 3 § 4 (aufgehoben) 4 § 5 Schlussbestimmungen
(1)Nach Beendigung des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens wird ein verbleibender Überschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen an die Träger von Einrichtungen nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum 13. Juli 2015 geltenden Fassung zurückgezahlt.
(2)1 Anspruchsberechtigt sind diejenigen Träger, die im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens Ausgleichsbeträge im Sinne von § 2 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum
- Juli 2015 geltenden Fassung gezahlt haben, wenn sie zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist nach Absatz 4 eine Einrichtung nach § 1 der Altenpflege-Ausgleichsverordnung in der bis zum
- Juli 2015 geltenden Fassung als Träger betreiben, sowie die Rechtsnachfolger solcher Träger. 2 Eine Anspruchsberechtigung besteht nicht, soweit die Bescheide zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen ersatzlos aufgehoben wurden.
(3)1 Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (zuständige Stelle) weist die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger anhand der bei ihr vorliegenden Anschriften auf die beabsichtigte Rückzahlung und auf die Ausschlussfrist nach Absatz 4 hin und fordert sie auf, die für die Rückzahlung notwendigen Informationen mitzuteilen. 2 Die zuständige Stelle erläutert gleichzeitig die für den einzelnen Träger maßgeblichen Grundlagen zur Ermittlung der voraussichtlichen Rückzahlungshöhe nach Absatz 5. 3 Die Träger sind verpflichtet, die Erläuterungen nach Satz 2 zu prüfen und der zuständigen Stelle mögliche Einwendungen dagegen vorzutragen.
(4)1 Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz macht im Sächsischen Amtsblatt das Datum bekannt, bis zu dem die nach Absatz 2 anspruchsberechtigten Träger gegenüber der zuständigen Stelle die Angaben nach Absatz 3 machen müssen. 2 Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die mindestens acht Monate beträgt; eine Verlängerung dieser Frist oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind ausgeschlossen. 3 Träger, die die für die Rückzahlung erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen, sind abweichend von Absatz 2 von der Rückzahlung ausgeschlossen. 4 Ferner sind die Träger mit Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen die Erläuterungen nach Absatz 3 Satz 2 richten, wenn die Einwendungen nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist vorgetragen worden sind.
(5)1 Ein Anspruch auf Rückzahlung aus dem Überschuss besteht nur entsprechend dem nach den Sätzen 2 bis 5 ermittelten prozentualen Anteil am Gesamtbetrag. 2 Zur Ermittlung dieses Anteils wird die Summe der im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens von dem jeweiligen Träger insgesamt gezahlten Ausgleichsbeträge ins Verhältnis zu dem Betrag gesetzt, der sich aus der Summe der von allen Trägern insgesamt im Rahmen des Altenpflege-Ausgleichsverfahrens gezahlten Ausgleichsbeträge ergibt (Gesamtbetrag). 3 Wenn Träger ihre Tätigkeit ohne Rechtsnachfolge aufgegeben haben, bleiben die von ihnen gezahlten Ausgleichsbeträge bei der Ermittlung des Gesamtbetrages unberücksichtigt. 4 Das Gleiche gilt, wenn Träger die erforderlichen Informationen nach Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb der bekanntgemachten Ausschlussfrist mitteilen. 5 Der prozentuale Anteil nach Satz 2 ist mit einer Genauigkeit von sechs Kommastellen zu ermitteln.
(6)1 Die zuständige Stelle teilt jedem nach Absatz 2 anspruchsberechtigten und nicht nach Absatz 4 Satz 3 ausgeschlossenen Träger die Höhe des auf ihn entfallenden Anteils an der Rückzahlung aus dem Überschuss schriftlich mit. 2 Die Mitteilung nach Satz 1 steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. 3 Die Rückzahlung für jeden einzelnen Träger wird erst nach Bestandskraft aller Mitteilungsbescheide vorgenommen. 5 § 6 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
- August 2003 in Kraft. 6 Dresden, den
- Juli 2003 Der Ministerpräsident In Vertretung Horst Rasch Staatsminister Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz 1 § 1 aufgehoben durch Verordnung vom
- Juni 2015 (SächsGVBl. S. 408) 2 § 2 aufgehoben durch Verordnung vom
- Juni 2015 (SächsGVBl. S. 408) 3 § 3 aufgehoben durch Verordnung vom
- Juni 2015 (SächsGVBl. S. 408) 4 § 4 aufgehoben durch Verordnung vom
- Juni 2015 (SächsGVBl. S. 408) 5 § 5 neu gefasst durch Verordnung vom
- Juni 2015 (SächsGVBl. S. 408) 6 bisheriger § 5 wird neu § 6 durch Verordnung vom
- Juli 2006 (SächsGVBl. S. 399)