Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Lärmschutzbereiche für den Verkehrsflughafen Dresden und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle Vom 30. Januar 2012 Aufgrund von §
m Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird verordnet: § 1 Zweck und Geltungsbereich
m Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Dresden und des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle werden die in § 2 bestimmten Lärmschutzbereiche festgesetzt. § 2 Lärmschutzbereiche
(1)Die Lärmschutzbereiche, jeweils bestehend aus zwei Tag-Schutzzonen und einer Nacht-Schutzzone, werden für den Verkehrsflughafen Dresden durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten und für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den in Anlage 2 genannten Kurvenpunkten bestimmt.
(2)Das Flughafengelände gehört nicht
m Lärmschutzbereich.
(3)Soweit ein Lärmschutzbereich nicht auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen liegt, sind die Angaben lediglich nachrichtlich. § 3
ordnung
r Schutzzone 1 Liegt eine bauliche Anlage
einem Teil in einer Schutzzone, gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. 2 Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. § 4 Topografische Karten und Einsichtnahme
(1)Die nach § 2 bestimmten Lärmschutzbereiche sind in topografischen Karten im Maßstab 1 : 50 000 (Anlagen 3 bis 8) dargestellt.
(2)Der Freistaat Sachsen stellt den vom Lärmschutzbereich berührten Gemeinden Karten mit Grundstücks- und Flurstücksgrenzen im Maßstab 1 : 5 000
r Verfügung, in denen der Lärmschutzbereich mit seinen Schutzzonen dargestellt ist, soweit er das Gemeindegebiet betrifft.
(3)Die Gemeinden halten die Karten während der allgemeinen Dienstzeiten
r Einsichtnahme für jedermann bereit und geben dies ortsüblich bekannt. § 5 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig treten gemäß Artikel 3 des Gesetzes
r Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom
- Juni 2007 (BGBl. I S. 986, 991) die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Dresden vom
- September 1995 (BGBl. I S. 1234) und die Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle vom
- März 1996 (BGBl. I S. 575) außer Kraft. Dresden, den
- Januar 2012 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass die – Anlage 6 (
§ 4Abs. 1) – Ermittlung und Darstellung der Lärmschutzbereiche am Flughafen Leipzig-Halle – Karte
(1): Übersichtskarte Lärmschutzbereich – Anlage 7 (
§ 4Abs. 1) – Ermittlung und Darstellung der Lärmschutzbereiche am Flughafen Leipzig-Halle – Karte
(2): Übersichtskarte Tag-Schutzzonen – Anlage 8 (
§ 4Abs. 1) – Ermittlung und Darstellung der Lärmschutzbereiche am Flughafen Leipzig-Halle – Karte
(3): Übersichtskarte Nacht-Schutzzonen dieser Ausgabe des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes im Format DIN A1 beiliegen. Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 Anlage 8