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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr Vom 22. Februar 2012 Der Sächsische Landtag hat am 25. Januar 2012 das folgende Gesetz besc

§ 1Abs.

1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro: Grundbeträge Nummer Ort Betrag

  1. die Stadt Chemnitz 1 927 800
  2. die Stadt Dresden 5 432 400
  3. die Stadt Leipzig 3 906 900
  4. der Landkreis Bautzen 2 332 800
  5. der Erzgebirgskreis 1 800 900
  6. der Landkreis Görlitz 1 593 000
  7. der Landkreis Leipzig 1 444 500
  8. der Landkreis Meißen 1 906 200
  9. der Landkreis Mittelsachsen 1 344 600
  10. der Landkreis Nordsachsen 1 539 000
  11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 976 400
  12. der Vogtlandkreis 677 700
  13. der Landkreis Zwickau 1 117 800

(2)

§ 1Abs.

1 Satz 1 erhalten im Jahr 2012 als weitere Mittel in Euro: Grundbeträge Nummer Ort Betrag

  1. die Stadt Chemnitz 1 631 490
  2. die Stadt Dresden 4 157 290
  3. die Stadt Leipzig 3 763 820
  4. der Landkreis Bautzen 2 007 590
  5. der Erzgebirgskreis 1 789 140
  6. der Landkreis Görlitz 1 891 470
  7. der Landkreis Leipzig 1 689 870
  8. der Landkreis Meißen 1 566 170
  9. der Landkreis Mittelsachsen 1 887 630
  10. der Landkreis Nordsachsen 1 913 190
  11. der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 1 679 570
  12. der Vogtlandkreis 1 542 790
  13. der Landkreis Zwickau 1 479 980

(3)

§ 1Abs.

1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte ab dem Jahr 2013 als weitere Mittel 27 000 000 EUR, die jeweils im laufenden Jahr für das Folgejahr auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember des Vorjahres vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet werden: 1. In der ersten Stufe werden die weiteren Mittel zwischen allen Landkreisen und Kreisfreien Städten entsprechend ihrem jeweiligen Anteil

  1. a)an der Fläche des Freistaates Sachsen und
  2. b)an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Studenten an Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz – SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 400) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 106 SächsHSG als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens verteilt. Der Wert nach Buchstabe a wird dabei mit einem Gewicht von 30 Prozent, der Wert nach Buchstabe b mit einem Gewicht von 70 Prozent berücksichtigt. 2. In der zweiten Stufe wird das sich aus der Summe der in der ersten Stufe für die einzelnen Landkreise ermittelten Beträge ergebende Teilbudget aller Landkreise entsprechend
  3. a)dem Anteil der einzelnen Landkreise an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise des Freistaates Sachsen und
  4. b)dem Anteil der einzelnen Landkreise, der sich aus der proportionalen Abweichung des Verhältnisses aus der Fläche zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen je Landkreis zum Verhältnis aus der Fläche aller Landkreise zur Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen aller Landkreise, normiert auf 100 Prozent, ergibt, auf die einzelnen Landkreise verteilt. Die Werte nach den Buchstaben a und b werden jeweils mit einem Gewicht von 50 Prozent berücksichtigt. Die in der ersten Stufe berechnete Mittelverteilung zwischen den Kreisfreien Städten wird in der zweiten Stufe nicht verändert.

(4)Nach einer Übertragung der Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs nach § 3 Abs. 1 Satz 3 ÖPNVG erhalten von den in den Absätzen 1 und 2 genannten und nach Absatz 3 berechneten Beträgen: anteilige Beträge Nummer Ort Betrag
  1. die Stadt Görlitz von den Beträgen des Landkreises Görlitz 8,39 Prozent,
  2. die Stadt Hoyerswerda von den Beträgen des Landkreises Bautzen 13,64 Prozent,
  3. die Stadt Plauen von den Beträgen des Vogtlandkreises 25,06 Prozent,
  4. die Stadt Zwickau von den Beträgen des Landkreises Zwickau 35,31 Prozent.
(5)Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 3 werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr jährlich bis zum
  1. November im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom
  2. Januar 2012 in Kraft. Dresden, den
  3. Februar 2012 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.