Obsah (4)
Artikel 1bArtikel 17Artikel 1Artikel 13Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und
Artikel 1bdes Gesetzes vom 16.
September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, im Gebiet von mindestens zwei Landkreisen oder Kreisfreien Städten vor, kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 auch die oberste Landesgesundheitsbehörde und, soweit Maßnahmen für die in § 7 Absatz 2 aufgeführten Bereiche und Betriebe zu treffen sind, neben dieser auch die oberste Schulaufsichtsbehörde für diese Gebiete die notwendigen Maßnahmen treffen.
(3)Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Fachschulen tritt das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft an die Stelle der obersten Schulaufsichtsbehörde. 2 § 2 Meldewesen, Übermittlungspflichten
(1)Zuständige Landesbehörde im Sinne von § 11 und § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen.
(2)Zuständige Landesbehörde für die Entgegennahme von Meldungen nach § 27 Absatz 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen.
(3)Zuständige Behörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Bevölkerungsstatistikgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen. 3 § 3 Verhütung übertragbarer Krankheiten Institut des öffentlichen Gesundheitsdienstes im Sinne von § 16 Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen. § 4 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
(1)1 Soweit der Freistaat Sachsen den Gesundheitsämtern für Maßnahmen nach § 69 Absatz 1 Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes entstandene Kosten erstattet, ist zuständige Behörde die Landesdirektion Sachsen. 2 Die Kostenerstattung nach Satz 1 umfasst die Entgegennahme und Prüfung der von den Gesundheitsämtern bei der Landesdirektion Sachsen einzureichenden Abrechnung sowie die Auszahlung der der Landesdirektion Sachsen durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel an die Gesundheitsämter.
(2)Die in § 34 Absatz 11 des Infektionsschutzgesetzes der obersten Landesgesundheitsbehörde zugewiesene Aufgabe der Übermittlung von Impfdaten nimmt die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen wahr. § 5 Tätigkeiten mit Krankheitserregern Zuständige Behörde im Sinne des 9. Abschnittes des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. § 6 Entschädigung bei Tätigkeitsverboten und bei behördlichen Maßnahmen
(1)1 Zuständige Behörde für den Vollzug der §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes ist die Landesdirektion Sachsen. 2 Arbeitgeber und Selbständige haben Anträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über das Portal www.amt24.sachsen.de zu übermitteln. 3 § 56 Absatz 11 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2)Zuständige Behörde für die Bearbeitung der Entschädigungs- und Erstattungsansprüche nach § 65 des Infektionsschutzgesetzes ist die Behörde, die die Maßnahmen angeordnet hat oder der die Anordnung nach § 16 Absatz 7 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes zuzurechnen ist. 4 § 7 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
(1)Die der Staatsregierung durch § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 20 Absatz 7 Satz 1, § 23 Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 Satz 1 und 2, § 28b Absatz 1 Satz 9 und Absatz 7 Satz 4, § 32 Satz 1, § 35 Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 6 Satz 1 sowie § 41 Absatz 2 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen.
(2)Abweichend davon werden die Ermächtigungen nach § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28b Absatz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 auf das Staatsministerium für Kultus übertragen für
- den Bereich der Schulen in öffentlicher Trägerschaft, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Fachschulen, nach dem Sächsischen Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 2018 (SächsGVBl. S. 648),
Artikel 17des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (Sächs
GVBl. S. 578) geändert worden ist,
- den Bereich der Schulen in freier Trägerschaft nach dem Sächsischen Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom
- Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434),
Artikel 1der Verordnung vom 21. Juli 2022 (Sächs
GVBl. S. 462) geändert worden ist,
- den Betrieb der Schulinternate,
- den Bereich der Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege nach dem Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225),
Artikel 13des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (Sächs
GVBl. S. 578) geändert worden ist, sowie
- den Betrieb der nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung. 5 § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom
- März 2002 (SächsGVBl. S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom
- Juli 2008 (SächsGVBl. S. 422) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den
- Januar 2019 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch 1 Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom
- März 2020 (SächsGVBl. S. 82) und durch Verordnung vom
- Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) 2 § 1 neu gefasst durch Verordnung vom
- September 2022 (SächsGVBl. S. 514) 3 § 2 geändert durch Verordnung vom
- Januar 2022 (SächsGVBl. S. 18), durch Verordnung vom
- März 2022 (SächsGVBl. S. 234) und durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2024 (SächsGVBl. S. 531) 4 § 6 geändert durch Verordnung vom
- Mai 2021 (SächsGVBl. S. 526) 5 § 7 neu gefasst durch Verordnung vom
- Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594), geändert durch Verordnung vom
- September 2022 (SächsGVBl. S. 514) und durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Juni 2024 (SächsGVBl. S. 531)