Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministe
Artikel 1des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (Sächs
GVBl. S. 748) geändert worden ist, sowie b) § 19 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG ) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899),
Artikel 1des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (Sächs
GVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
- durch die Staatskanzlei, das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Europa, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 126 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194),
Artikel 12des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (Sächs
GVBl. S. 130, 140) geändert worden ist,
- durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Europa, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 90 Satz 2 SächsBG ,
- durch das Staatsministerium des Innern, das Staatsministerium der Finanzen, das Staatsministerium der Justiz und für Europa, das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes ( SächsDG ) vom
- April 2007 (SächsGVBl. S. 54),
Artikel 2Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (Sächs
GVBl. S. 142, 143) geändert worden ist,
- durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKat ), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 2 SächsDG ,
- durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa aufgrund von a) § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsRiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
- August 2004 (SächsGVBl. S. 365),
Artikel 2des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (Sächs
GVBl. S. 380, 384) geändert worden ist, in Verbindung mit § 90 Satz 2 und § 126 Abs. 3 SächsBG sowie b) § 41 Abs. 1 SächsRiG in Verbindung mit § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 1 Satz 2 SächsDG ,
- durch das Staatsministerium für Kultus aufgrund von § 4 Abs. 3 SächsBG : Artikel 1 Änderung der Vertretungsverordnung Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO ) vom
- März 2009 (SächsGVBl. S. 161), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 755), wird wie folgt geändert:
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Staatsregierung“ ein Komma und die Wörter „der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft“ eingefügt.
- In § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „und die §§ 2 und 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom
- April 1993 (SächsGVBl. S. 369), die durch Artikel 7 der Verordnung vom
- Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen. Nach der Angabe § 60 SächsJG ist das Komma durch das Wort „und“ zu ersetzen.
- § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschließlich der Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 54 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom
- Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde oder die betroffene Hochschule nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom
- Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575), in der jeweils geltenden Fassung, vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt.“ Artikel 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Verfahren (Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung – SächsDRZustVO ) Artikel 3 Neufassung der Vertretungsverordnung Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut der Vertretungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 4 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten
- die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und zur Vertretung des Freistaates Sachsen bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom
- April 1993 (SächsGVBl. S. 369), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
- Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 409), und
- die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten ( DienstVVO-SMK ) vom
- August 2001 (SächsGVBl. S. 477) außer Kraft.
(3)Artikel 2 § 5 Nr. 7 tritt mit dem Wirksamwerden eines Rechtsformwechsels bei dem Staatsbetrieb Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen außer Kraft. Dresden, den 28. Februar 2013 Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland Der Staatsminister der Justiz und für Europa Dr. Jürgen Martens Die Staatsministerin für Kultus Brunhild Kurth Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer