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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu Auszahlungen von Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen durch Stellen außer

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu Auszahlungen von Haushaltsmitteln des Freistaates Sachsen durch Stellen außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung (VwV-Mittelabruf) Vom

  1. März 2013 [zuletzt geändert durch VwV vom
  2. November 2016 (SächsABl. S. 1489) mit Wirkung vom
  3. Dezember 2016] I. Grundsatz In Anwendung von Nummer 1.10 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 34 der Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV zu § 34 SäHO ) vom
  4. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom
  5. Juli 2012 (SächsABl. S. 1003) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  6. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), können Stellen der mittelbaren Staatsverwaltung und Dritte nach den Maßgaben dieser Verwaltungsvorschrift ermächtigt werden, Haushaltsmittel des Freistaates Sachsen zu bewirtschaften. Für die Bewirtschaftung gelten die Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), und die Erlasse des Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung. II. Zulassung 2.1 Die oberste Staatsbehörde beantragt beim Staatsministerium der Finanzen die Zulassung einer Mittelbewirtschaftung durch die von ihr vorgeschlagene Stelle außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung. Im Zulassungsantrag bestätigt die oberste Staatsbehörde dem Staatsministerium der Finanzen, dass der Mittelabruf wirtschaftlich ist und die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlichen Voraussetzungen im Sinne der Sächsischen Haushaltsordnung bei der vorgeschlagenen Stelle gegeben sind. 2.2 Im Falle der Zustimmung teilt das Staatsministerium der Finanzen der obersten Staatsbehörde und der Hauptkasse die Anordnungsstellennummer der zugelassenen Stelle mit. Im Erweiterungsteil der Anordnungsstellennummer wird eine einheitliche Kennung vergeben, aus der ersichtlich ist, dass diese Anordnungsstelle zum Mittelabruf zugelassen ist. III. Bewirtschaftung und Anordnung 3.1 Die Bewirtschaftungsbefugnis richtet sich nach § 34 SäHO sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften . 3.2 Die abrufende Stelle erteilt der zuständigen Kasse ihre Kassenanordnungen nach den Maßgaben des § 70 SäHO . Die Kassenanordnungen sollen in elektronischer Form erfolgen. Für das elektronische Anordnungsverfahren sind insbesondere die Bestimmungen der Anlage 3 zu § 79 SäHO und der Anlage 4a zu § 70 SäHO zu beachten. 3.3 Der Mittelabruf soll auf eine im Zulassungsverfahren festgelegte Kontoverbindung der abrufenden Stelle erfolgen. Die Auszahlung an den Endempfänger erfolgt durch die abrufende Stelle. IV. Zeitpunkt des Mittelabrufs Die abrufende Stelle darf die staatlichen Mittel erst am Tage des Bedarfs und nur insoweit abrufen, als sie für fällige Zahlungen unmittelbar benötigt werden. V. Kontoauszüge Die abrufende Stelle erhält von der zuständigen Kasse eine monatliche Kontenübersicht wie eine staatliche Anordnungsstelle. Für Prüfzwecke erhält die oberste Staatsbehörde einen monatlichen Kontoauszug für übergeordnete Anordnungsstellen gemäß Nummer 17 der Anlage 4 zu § 70 SäHO . VI. Jahresabschluss Die Bestimmungen des Staatsministeriums der Finanzen zum Jahresabschluss ( VwV Jahresabschluss ) und zur Rechnungslegung ( VwV Rechnungslegung ) sind auch von den abrufenden Stellen zu beachten. Die obersten Staatsbehörden sind für die Unterrichtung und die erforderlichen Zuarbeiten zuständig. VII. Kassenprüfung Zur Prüfung des Anordnungsverfahrens und des Mittelabrufs können Prüfer des Landesamtes für Steuern und Finanzen bei der abrufenden Stelle unvermutete Prüfungen im Sinne des § 78 SäHO vornehmen. Die zum Abruf berechtigte Stelle hat den Kassenaußenprüfern die dazu erforderliche Einsicht in ihre Buchhaltung und den dazugehörigen Zahlungsverkehr zu gewähren. VIII. Aufhebung der Ermächtigung Die oberste Staatsbehörde oder das Staatsministerium der Finanzen können die Abrufermächtigung jederzeit mit sofortiger Wirkung aufheben. IX. Ausnahmeregelungen Das Staatsministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift zulassen. X. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum
  9. Januar 2013 in Kraft. Dresden, den
  10. März 2013 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.