← Deutschland

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen

Obsah (4)§ 4§ 5§ 6§ 8

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung

den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen Vom

  1. Februar 2006 Der Sächsische Landtag hat am
  2. Januar 2006 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Gesetz über die Weiterbildung

den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen ( SächsGfbWBG ) vom

  1. November 2002 (SächsGVBl. S. 266) wird wie folgt geändert:
  2. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gesetz über die Weiterbildung

den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG)“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 werden die Wörter „sowie

dem Beruf der staatlich anerkannten Altenpflegerin und des staatlich anerkannten Altenpflegers (Altenpfleger)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 werden die Angabe „vom

  1. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428)“ durch die Angabe „

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  2. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176),“ und die Angabe „7 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 515, 2001 S. 97),

der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160),

den jeweils geltenden Fassungen“ ersetzt. bb)

Satz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 270),“ die Angabe „geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom

  1. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160),“ eingefügt.
  2. § 2 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 werden die Wörter „oder als Altenpfleger“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Gesundheitsfachberufe im Sinne dieses Gesetzes sind:
  1. Altenpflegerin und Altenpfleger,
  2. Diätassistentin und Diätassistent,
  3. Ergotherapeutin und Ergotherapeut,
  4. Hebamme und Entbindungspfleger,
  5. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
  6. Gesundheits- und Krankenpflegerin sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
  7. Logopädin und Logopäde,
  8. Masseurin und medizinische Bademeisterin sowie Masseur und medizinischer Bademeister,
  9. Orthoptistin und Orthoptist,
  10. pharmazeutisch-technische Assistentin und pharmazeutisch-technischer Assistent,
  11. Physiotherapeutin und Physiotherapeut,
  12. Podologin und Podologe,
  13. Rettungsassistentin und Rettungsassistent sowie
  14. technische Assistentin

der Medizin und technischer Assistent

der Medizin.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 werden die Wörter „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. b)

Absatz 2 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 5.

§ 4Abs.

1 Satz 1 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministeriums“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt. 6.

§ 5Abs.

1 Nr. 1 werden die Wörter „oder die staatliche Anerkennung als Altenpfleger“ gestrichen. 7.

§ 6Abs.

3 Satz 1 werden die Wörter „oder die staatliche Anerkennung“ gestrichen. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. b)

Absatz 2 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. c)

Absatz 3 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 9.

§ 8

werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 10. § 10 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung

Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 16. Februar 2006 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.