den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen Vom
den Gesundheitsfachberufen und Altenpflegeberufen im Freistaat Sachsen ( SächsGfbWBG ) vom
den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe – SächsGfbWBG)“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter „sowie
dem Beruf der staatlich anerkannten Altenpflegerin und des staatlich anerkannten Altenpflegers (Altenpfleger)“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 werden die Angabe „vom
der Fassung der Bekanntmachung vom
der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160),
den jeweils geltenden Fassungen“ ersetzt. bb)
Satz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 270),“ die Angabe „geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom
Absatz 1 werden die Wörter „oder als Altenpfleger“ gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
der Medizin und technischer Assistent
der Medizin.“ 4. § 3 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 werden die Wörter „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. b)
Absatz 2 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 5.
1 Satz 1 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministeriums“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Soziales“ ersetzt. 6.
1 Nr. 1 werden die Wörter „oder die staatliche Anerkennung als Altenpfleger“ gestrichen. 7.
3 Satz 1 werden die Wörter „oder die staatliche Anerkennung“ gestrichen. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „von dem für das Gesundheitswesen zuständigen Staatsministerium“ durch die Wörter „vom Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. b)
Absatz 2 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. c)
Absatz 3 werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 9.
werden die Wörter „für das Gesundheitswesen zuständige Staatsministerium“ durch die Wörter „Staatsministerium für Soziales“ ersetzt. 10. § 10 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 16. Februar 2006 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.