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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (Landesentwicklungsplan 2013 – LEP 2013) 1 Vom 14. August 2013 Aufgrund von § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Raumordnung u

Artikel 4des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (Sächs

GVBl. S. 451, 468), und des Raumordnungsgesetzes ( ROG ) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986),

Artikel 9des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617), insbesondere § 6 Sächs

LPlG sowie §§ 9 und 10 ROG . Ein wesentlicher inhaltlicher Maßstab für die Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes sind die in § 2 Abs. 2 ROG festgelegten (bundesweiten) Grundsätze der Raumordnung, die im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung anzuwenden und, soweit dies erforderlich ist, durch Festlegungen in den Raumordnungsplänen der Länder zu konkretisieren sind. Mit dem Landesentwicklungsplan 2013 (LEP 2013) wird der von der Staatsregierung am

  1. Dezember 2003 als Rechtsverordnung beschlossene Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2003) fortgeschrieben. Aus diesem wurden die zur Zeit der Fortschreibung geltenden Regionalpläne entwickelt. Die aus den Jahren 2001 bis 2003 stammenden planerischen Grundlagen für den LEP 2003 haben sich geändert und sind der fortschreitenden Entwicklung und den neuen Herausforderungen anzupassen. Der Landesentwicklungsplan steht im engen Zusammenhang mit dem Landesverkehrsplan Sachsen 2025 (www.verkehr. sachsen.de/8510.html). Der Landesverkehrsplan ist der Fachplan für die Entwicklung der einzelnen Verkehrsträger und die Entwicklung des Gesamtverkehrssystems in Sachsen. Soweit die darin vorgesehenen Projekte einer raumordnerischen Sicherung bedürfen, werden diesbezüglich Regelungen im Landesentwicklungsplan getroffen. Der 1999 in Kraft getretene, als Raumordnungsplan aufgestellte Fachliche Entwicklungsplan Verkehr (FEV), ist nach § 20 SächsLPlG am
  2. Dezember 2011 ausgelaufen. Das unter Gliederungspunkt I verankerte Leitbild für die Entwicklung des Freistaates Sachsen als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum entwirft eine räumliche Gesamtvision zu wesentlichen Aspekten der räumlichen Entwicklung, die Maßstab und strategische Zielrichtung für die Inhalte der konkreten Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes sind. Das Leitbild und der Landesentwicklungsplan insgesamt sind, wie die derzeitige
  3. Regionalisierte Bevölkerungsprognose, auf den Zeithorizont 2025 ausgerichtet. Die der Fortschreibung zu Grunde liegenden neuen Herausforderungen für die nachhaltige Raumentwicklung im Freistaat Sachsen sind unter Gliederungspunkt II ausgeführt. Der Gliederungspunkt III enthält die textlichen Festlegungen der Raumordnung (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) für den Freistaat Sachsen einschließlich deren Begründungen. Ziele der Raumordnung sind gekennzeichnet mit Z. Grundsätze der Raumordnung sind gekennzeichnet mit G. Dem Textteil des Landesentwicklungsplanes sind ein Abkürzungsverzeichnis sowie ein Glossar mit Erläuterungen zu wesentlichen im Plan verwendeten Fachbegriffen der Raumordnung beigefügt. Der Gliederungspunkt IV enthält die Zusammenfassende Erklärung, die dem Landesentwicklungsplan nach § 11 Abs. 3 ROG beizufügen ist (siehe Umweltprüfung). Der Kartenteil (Anlagen zu III) enthält die Karten 1, 3, 4 und 5 mit zeichnerischen Festlegungen. Die Erläuterungskarten (Karten 2 und 6 bis 11), die den gegenwärtigen Stand der Fachdaten, insbesondere für die Erfüllung der im Landesentwicklungsplan festgelegten Aufträge an die Träger der Regionalplanung, darstellen, dienen lediglich der Veranschaulichung. Bei der konkreten Umsetzung sind die dann aktuellen Daten des jeweiligen Fachinformationssystems heranzuziehen. Darüber hinaus ist eine Karte (Karte 12) mit der Abgrenzung des sorbischen Siedlungsgebietes und den sorbischen Gemeindenamen beigefügt. Primärintegration des Landschaftsprogramms Nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) vom
  4. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) übernimmt der Landesentwicklungsplan die Funktion des Landschaftsprogramms. Durch die frühzeitige Integration wird gewährleistet, dass die raumordnerischen Festlegungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Grundsätze und Ziele der Raumordnung gesichert werden können. Die nicht raumordnerisch relevanten Inhalte der Landschaftsplanung, deren Bindungswirkung sich aus dem Sächsischen Naturschutzgesetz ergibt, sind dem Landesentwicklungsplan als Anhang A 1 einschließlich eines Kartenteils beigefügt. Umweltprüfung Nach § 9 Abs. 1 ROG und § 2 Abs. 2 SächsLPlG ist bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung durchzuführen. In dem dabei zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplanes auf die Umwelt haben wird, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Da der Landesentwicklungsplan zugleich auch die Funktion des Landschaftsprogramms übernimmt, dokumentiert der Umweltbericht gleichermaßen die Umweltprüfung des Landschaftsprogramms. Gemäß § 2 Abs. 2 SächsLPlG umfasst die Umweltprüfung zugleich die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen der Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete. Die Ziele und Grundsätze des Landesentwicklungsplanes wurden unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Umweltberichtes festgelegt. Neu ist gegenüber vergleichbaren Umweltprüfungen, dass in den Umweltbericht zudem ein „Klimacheck“ integriert wurde. Damit wird vertiefend geprüft, welchen Beitrag der Landesentwicklungsplan zum Klimaschutz und zur vorsorgenden Anpassung an sich abzeichnende klimatische Veränderungen leistet. Der Umweltbericht liegt als gesonderter Teil der Begründung als Anhang A 2 dem Plan bei. Verhältnis Raumordnungsplanung und Fachplanung Die Raumordnungsplanung hat überörtlichen und fachübergreifenden Charakter und ist daher von Fachplanungen abzugrenzen. Lediglich bei Raumbezogenheit erlangen fachplanerische Inhalte im Rahmen des Landesentwicklungsplanes Relevanz. Soweit die Fachplanungen raumbedeutsame Inhalte aufweisen, sind die Träger dieser Fachplanungen an die Ziele und Grundsätze der Raumordnung nach § 4 ROG und gegebenenfalls nach den im jeweiligen Fachrecht enthaltenen besonderen Raumordnungsklauseln gebunden. Eine wichtige Raumordnungsklausel enthält das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. September 2004 (BGBl. I S. 2414),

Artikel 1des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548). Nach § 1 Abs. 4 Bau

GB sind die Bauleitpläne der Gemeinden an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele der Raumordnung sind von den Gemeinden zu beachten und unterliegen daher nicht der bauleitplanerischen Abwägung wie zum Beispiel die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Den rechtlichen Möglichkeiten, die kommunale Planungshoheit einzuschränken, stehen Mitwirkungsrechte der Gemeinden bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes und der Regionalpläne gegenüber. Bindungswirkung der Festlegungen der Raumordnung Ziele der Raumordnung sind zu beachten sowie Grundsätze der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Abs. 1 ROG gelten die Ziele und Grundsätze für öffentliche Stellen und für private Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, an denen öffentliche Stellen mehrheitlich beteiligt sind oder deren jeweilige Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, unmittelbar. Bei behördlichen Entscheidungen über Planungen und Maßnahmen sonstiger Privater gelten die Ziele und Grundsätze der Raumordnung, wenn es sich um Planfeststellungen oder Genehmigungen mit der Wirkung von Planfeststellungen handelt, und bei anderen Entscheidungen nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Bestimmungen. Die Ziele und Grundsätze der Raumordnung erlangen darüber hinaus Geltung über die sogenannten Raumordnungsklauseln in Fachgesetzen und -verordnungen. Ziele und Grundsätze der Raumordnung unterstützen einen effizienten und zielgerichteten Maßnahmen- und Fördermitteleinsatz. Die konkrete Mittelbewilligung, Bewertung – auch unter Kosten-Nutzen-Aspekten – und zeitliche Einordnung der Maßnahmen obliegt der Fachplanung. Insoweit haben Ziele und Grundsätze der Raumordnung keine präjudizierende Wirkung für die Bereitstellung von Haushaltsmitteln des Landes oder anderer Stellen beziehungsweise den Zeitpunkt der Realisierung. Ein Anspruch, insbesondere gegen den Freistaat Sachsen oder kommunale Körperschaften, auf Realisierung, Finanzierung oder finanzielle Förderung kann aus den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung nicht abgeleitet werden. Zusammenhang mit dem Landesentwicklungsbericht Gemäß § 17 Abs. 1 SächsLPlG ist zur Unterrichtung des Landtages in jeder Legislaturperiode ein Bericht über den Stand der Landesentwicklung, über die Verwirklichung der Raumordnungspläne und über Entwicklungstendenzen zu erstellen. Der Landesentwicklungsbericht 2010 beinhaltet eine Evaluierung der Grundsätze und Ziele der Raumordnung aus dem LEP 2003 und bildet somit eine wichtige Grundlage für dessen Fortschreibung. I. Leitbild für die Entwicklung des Freistaates Sachsen als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum Sachsen 2025 – ein attraktiver Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum Der Freistaat Sachsen präsentiert sich auch im Jahr 2025 auf der Grundlage einer räumlich ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung als weltoffener, attraktiver Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum. Er baut die räumlichen Voraussetzungen dafür im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zukunftsweisend auch unter den Bedingungen des demografischen Wandels, des globalen Wettbewerbes und sich ändernder klimatischer Verhältnisse sowie des Umbaus des Energiesystems weiter aus. Geschlechtergerechtigkeit, Familienfreundlichkeit, Barrierefreiheit, die Integration von Zuwanderern und ein gleichberechtigtes Miteinander der Generationen sind wichtige Grundprinzipien der gesellschaftlichen Entwicklung. In allen Landesteilen des Freistaates Sachsen können sich die Menschen grundsätzlich entsprechend ihren unterschiedlichen Ansprüchen an die eigene Lebensgestaltung verwirklichen und in einer intakten Umwelt wohlfühlen. Die chancengleiche Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen an der gesellschaftlichen Entwicklung ist überall gewährleistet. Dies und eine in weiten Teilen erneuerte Infrastruktur machen den Freistaat Sachsen auch für die Wirtschaft weiterhin attraktiv. Gleichwertige Lebensverhältnisse werden in allen Landesteilen angestrebt. Eine wesentliche Grundlage für die Zukunftsfähigkeit Sachsens und zugleich ein wichtiger Standortvorteil sind die regionale Vielfalt und gleichzeitig eine ausgewogene Raum- und Siedlungsstruktur. Auch wenn sie unterschiedliche Entwicklungsmöglichkeiten aufweisen, so wird doch keine Region von der gesellschaftlichen Entwicklung abgekoppelt. Bei der zukünftigen Entwicklung wird neben den unterschiedlichen Potenzialen aller Regionen auch die Leistungsfähigkeit ihrer Gemeinden berücksichtigt. Die räumliche Differenzierung ist dabei auch als Chance zu nutzen, begründet aber ebenso unterschiedliche Herangehensweisen in den Regionen. Das Zentrale-Orte-System als grundlegendes und prägendes Grundgerüst der Raumstruktur mit einem ausgewogenen Netz von leistungsfähigen Ober-, Mittel- und Grundzentren in den Verdichtungsräumen und im ländlichen Raum hat sich bewährt. Für die Erreichbarkeit der Zentralen Orte sind die Verkehrstrassen gemäß den jeweiligen regionalen Erfordernissen ausgebaut und der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) entsprechend darauf ausgerichtet. Im Ergebnis einer konsequenten Strategie der Stadtentwicklung, die der Innen- vor der Außenentwicklung den Vorzug einräumt, konnte in den letzten Jahren die Attraktivität der Innenstädte und ihre Anziehungskraft als Wohnstandorte, Handels- und Kulturzentren, insbesondere auch für junge Menschen und Fachkräfte, gesteigert werden. Die Position der Städte sowohl im ländlichen Raum wie in den Verdichtungsräumen wird stabilisiert und weiter gestärkt. Den Städten kommt als Zentren des gesellschaftlichen Lebens im Siedlungsgefüge eine zentrale Rolle zu. Die Städte und ihr Umland sind dabei keine Gegensätze, sondern bilden gemeinsame Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsräume. Nur in diesem Verständnis räumlicher Arbeitsteilung und Kooperation sind die bevorstehenden Entwicklungsaufgaben in Zusammenarbeit zu bewältigen. Das trifft vor allem für den ländlichen Raum zu. Die aktive Einbeziehung aller regionalen Akteure und die gemeinsame Umsetzung integrierter, regional abgestimmter Entwicklungskonzepte sorgen für eine räumlich ausgewogene und nachhaltige Entwicklung. Wesentliche Grundvoraussetzung für attraktive Lebensräume ist deren Ausstattung mit Erwerbsmöglichkeiten. Darauf aufbauend stehen vor allem Bildung, Gesundheit und Sicherung der Erreichbarkeit im Mittelpunkt der Gewährleistung der öffentlichen Daseinsvorsorge in der Fläche. Insbesondere in den Räumen, wo die finanzielle Tragfähigkeit von baulichen Einrichtungen der Daseinsvorsorge nicht mehr gegeben ist, sichern bedarfsgerechte, flexible und innovative Lösungen und kreative Mobilitätskonzepte die Teilhabe an der gesellschaftlichen Entwicklung. Verdichtungsräume und der ländliche Raum mit seinen Teilräumen werden gleichermaßen berücksichtigt und miteinander vernetzt. Der Freistaat Sachsen sorgt in allen Landesteilen auch weiterhin für hervorragende Standort- und Rahmenbedingungen zur Förderung der einheimischen Wirtschaft, zur Neuansiedlung von Unternehmen aus dem In- und Ausland und zur Schaffung beziehungsweise Sicherung von Arbeitsplätzen. Eine unter Berücksichtigung integrierter Verkehrskonzepte bedarfsgerecht und umweltverträglich ausgebaute und effiziente Verkehrsinfrastruktur ist ein wesentlicher Standortfaktor für Wirtschaft, Wohlstand und Lebensqualität und stärkt die Position Sachsens im Wettbewerb der Regionen. Der Freistaat Sachsen bringt sich als attraktiver und aktiver Partner mit seiner kulturellen Vielfalt und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit in die Entwicklung der Europäischen Union ein. In der Mitte Europas nutzt Sachsen seine Chancen, insbesondere mit seinen Oberzentren als wichtige Standorte von Wirtschaft und Wissenschaft und wird seine Brückenfunktion nach Osteuropa durch gute Nachbarschaft, eine kontinuierliche Weiterentwicklung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Intensivierung der wirtschaftlichen Beziehungen weiter stärken. Die Einbindung Sachsens in die transeuropäischen Schienen- und Straßennetze wird weiter ausgebaut. Verbesserte Erreichbarkeiten sichern den zukunftsfähigen Zugang zu den nationalen und europäischen Entwicklungszentren. Wenn auch die Wachstumsaussichten einzelner ländlicher Teilräume unterschiedlich bewertet sind, so haben dennoch alle Teilräume ihre spezifischen eigenen Potenziale, die gezielt unterstützt werden. Der Freistaat Sachsen überlässt seinen Regionen bewusst Spielräume, die eigenen Kompetenzen zu nutzen und Potenziale zu identifizieren, nach kreativen Entwicklungsmöglichkeiten zu suchen und die Prioritäten eigenverantwortlich zu setzen. Partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Kommunen, Wirtschaft, Vereinen sowie den Bürgerinnen und Bürgern tragen zur Stärkung des Gemeinwesens bei. Auch im ländlichen Raum gibt es weiterhin attraktive und entsprechend leistungsfähige Gemeinden, die ihre spezifischen Standortvorteile, zu denen auch eine lebendige Sozialstruktur, Traditionsverbundenheit sowie die natürliche Ausstattung gehören, nutzen und pflegen. Sachsen bietet attraktive, vielfältig genutzte Kulturlandschaften mit regionaltypischen Eigenarten, deren historische Entwicklung erlebbar ist. Die Entwicklung Sachsens als attraktiver Kunst-, Kultur- und Tourismusstandort, die Bewahrung und Pflege des reichen Bestandes an Kulturdenkmalen, die Anerkennung und Stärkung lokaler und regionaler Identität, auch unter Berücksichtigung der besonderen Interessen des sorbischen Volkes, sind Eckpfeiler der Landes- und Regionalentwicklung. Durch angepasste Landnutzungen und den Schutz vor vermeidbaren Beeinträchtigungen werden die nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, die langfristige Nutzbarkeit der natürlichen Ressourcen (Boden, Wasser, Luft, biologische Vielfalt) und damit die Lebensqualität und Versorgung der Bevölkerung auch für zukünftige Generationen gewährleistet. Die natürliche biologische Vielfalt wird durch ausreichende Anteile von Landschaftsstrukturen und Biotopen in hinreichender Qualität, einen funktionsfähigen Biotopverbund und angepasste Landbewirtschaftung gesichert und gefördert. Für die vielfältig strukturierte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, für die Erholung sowie für eine Gewinnung von Rohstoffen steht ausreichend Raum zur Verfügung. Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke wird in Anpassung an den Bevölkerungsrückgang und unter Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels kontinuierlich reduziert, ohne jedoch die Spielräume für die Entwicklung der Siedlungs-, Wirtschafts- und Verkehrsstruktur unangemessen einzuengen. Durch die verstärkte Nutzung regenerativer Energieträger und die effiziente Nutzung der heimischen Braunkohle ist eine umweltgerechte, sichere und bezahlbare Energieversorgung gesichert. Das Potenzial zum Ausbau der Erneuerbaren Energien ist durch die raumverträgliche Festlegung von Gebieten zur Konzentration der Windenergienutzung erhöht worden. Die Möglichkeiten der Energieeinsparung, der Steigerung der Energieeffizienz sowie der Nutzung von Energiepotenzialen werden im Rahmen regionaler Energiekonzepte weiter ausgebaut. Waldmehrung, Waldumbau sowie Anpassungsmaßnahmen der Landwirtschaft und Naturschutzmaßnahmen stabilisieren die Ökosysteme und unterstützen die Bindung von CO₂ aus der Atmosphäre. Um in Sachsen die absehbaren Auswirkungen des Klimawandels soweit wie möglich zu kompensieren, werden die Nutzungen des Raumes weiter entsprechend angepasst. Dadurch wird die Anfälligkeit gegenüber Extremereignissen, wie Starkregen mit Hochwasserfolgen, Sturm und Hitzeperioden verringert. Eine hohe Bedeutung hat bei der Hochwasservorsorge neben der Eigenvorsorge die Sicherung und soweit möglich auch die Rückgewinnung natürlicher Überschwemmungsbereiche. Das Hochwasserrisiko für die Bevölkerung ist durch eine der Hochwassergefahr angepasste Siedlungsentwicklung und Flächennutzung, die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen sowie einen effektiven Hochwassernachrichten- und Alarmdienst weiter reduziert worden. II. Neue Herausforderungen für die nachhaltige Raumentwicklung des Freistaates Sachsen Seit der letzten Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes im Jahr 2003 haben sich die Rahmenbedingungen auf internationaler und nationaler Ebene, aber auch die teilräumlichen Herausforderungen für die räumliche Entwicklung im Freistaat Sachsen selbst weiter verändert. Die aktuelle Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes greift diese Entwicklungen und Herausforderungen auf. Sie setzt damit einen den LEP 2003 im Sinne von verlässlicher Planungskontinuität fortentwickelnden Rahmen für die räumliche Entwicklung in partnerschaftlicher Verantwortung aller Ebenen der räumlichen Planung und der raumrelevanten Fachplanungen. Die folgenden Handlungsschwerpunkte fassen die im Vergleich zum LEP 2003 neuen beziehungsweise zunehmenden Herausforderungen zusammen und geben einen Überblick über die damit verbundenen wesentlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung, wie sie im Gliederungspunkt III verankert sind. Sie stellen aber nicht die gesamte Komplexität der raumordnerischen Erfordernisse dar, wie sie sich aus Gliederungspunkt III mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung ergeben. Auch ist damit keine Prioritätensetzung verbunden. Die Handlungsschwerpunkte der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes orientieren sich an den von der Staatsregierung am

  1. März 2010 beschlossenen sechs Eckpunkten zur Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes. Handlungsschwerpunkte der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes Einbindung Sachsens in die europäische Raumentwicklung Veranlassung Mit der Erweiterung der Europäischen Union um zunächst zehn, vor allem östliche Mitgliedstaaten im Mai 2004 sowie um Rumänien und Bulgarien im Januar 2007 verlor der Freistaat Sachsen seine frühere Randlage an der EU-Außengrenze und liegt nun „in der Mitte Europas“. Damit hat die Europäische Struktur- und Kohäsionspolitik für Sachsen eine neue Dimension erlangt. Die Stärkung der traditionellen Funktion als Tor zu Mittel-, Ost- und Südosteuropa ist eine wichtige Grundlage, um den Freistaat Sachsen als attraktiven Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum in einem zusammenwachsenden Europa modern und zukunftsfähig zu entwickeln. Am
  2. Mai 2011 wurde die neue Territoriale Agenda der Europäischen Union 2020 (TA 2020) verabschiedet, in der insbesondere die Beachtung der territorialen Dimension in der Kohäsionspolitik und für die Erreichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ betont wird. Die TA 2020 benennt sechs Territoriale Prioritäten bei der Entwicklung der EU: – Förderung einer polyzentrischen und ausgewogenen Raumentwicklung, – Förderung der integrierten Entwicklung in Städten, ländlichen Gebieten und Sonderregionen, – Territoriale Integration in grenzübergreifenden und transnationalen funktionalen Regionen, – Gewährleistung der globalen Wettbewerbsfähigkeit von Regionen durch eine starke lokale Wirtschaft, – Verbesserung der territorialen Anbindung für den Einzelnen, für Gemeinden und Unternehmen, – Verwaltung und Verknüpfung der Umwelt-, Landschafts- und Kulturgüter von Regionen. Noch vor der TA 2020 war bereits mit der Strukturfondsperiode von 2007 bis 2013 die räumliche Dimension als eigenständiges Ziel Europäische Territoriale Zusammenarbeit (Ziel 3) neben dem Ziel der Konvergenz (Ziel 1) und dem Ziel Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (Ziel 2) festgelegt worden. Auch im Vertrag von Lissabon wurde neben dem wirtschaftlichen und sozialen nun auch der Territoriale Zusammenhalt neu verankert (Artikel 3 EUV). Die Vertiefung und Ausweitung der EU-Integration sowie die wachsende wechselseitige Abhängigkeit der Regionen stellen die EU vor neue Herausforderungen, denn Ungleichheiten und Unterschiede in Rechtsordnungen sowie in den politischen und sozialen Systemen haben noch immer erhebliche Auswirkungen auf die Regionen. Die Verbesserung des Territorialen Zusammenhaltes erfordert eine wirksame Koordinierung verschiedener Politikbereiche, Akteure, Planungsmechanismen sowie die Erzeugung und gemeinsame Nutzung von gebietsspezifischem Wissen und insbesondere die vertikale und horizontale Koordinierung zwischen Entscheidungsgremien auf verschiedenen Ebenen und sektorbezogenen Maßnahmen. Maßnahmen auf grenzübergreifender, transnationaler und interregionaler Ebene wird bei der Umsetzung der TA 2020 eine zentrale Rolle beigemessen. Die mit Hilfe der Förderinstrumente der EU-Struktur- und Kohäsionspolitik (Europäische Territoriale Zusammenarbeit) durchgeführten Projekte haben erheblich zu einer positiven Raumentwicklung beigetragen. Hier gilt es auch weiterhin der traditionellen Brückenfunktion als Tor zu Ost- und Südosteuropa Rechnung zu tragen sowie den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze zu gewährleisten. Dies bedeutet für Sachsen, dass die Zusammenarbeit über Länder- und Staatsgrenzen hinweg ohne Alternative ist, um die menschlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Ressourcen der Grenzregionen voll auszuschöpfen und in Wert zu setzen. Handlungsschwerpunkte: – Verbesserung der Vernetzung der sächsischen Städte der Metropolregion Mitteldeutschland untereinander und mit den angrenzenden Regionen und Metropolregionen benachbarter Länder und Nachbarstaaten durch leistungsfähige Verkehrsverbindungen und die Einbindung in die transeuropäischen Netze und großräumige Verkehrskorridore (Kapitel 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland), – Entwicklung und Verstetigung der Kooperationsnetzwerke auch Landes- und Staatsgrenzen übergreifend unter Einbeziehung der Wirtschaft und anderer regionaler Akteure zur Stärkung der regionalen Handlungsfähigkeit (Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation), – Raumordnerische Zusammenarbeit der Träger der Regionalplanung insbesondere zur Realisierung von besonderen grenzübergreifenden Entwicklungserfordernissen (Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation), – Entwicklung der Wirtschafts- und Kulturregion Sachsen-Böhmen-Niederschlesien (Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit), – Verbesserung der Einbindung Sachsens in die großräumigen europäischen Verkehrskorridore und transeuropäischen Netze (Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit), – Abstimmung und Umsetzung von Planungen und Maßnahmen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit (Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit), – weitere Stärkung der Zusammenarbeit mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik durch die Träger der Regionalplanung und Erarbeitung gemeinsamer Strategien und Entwicklungskonzepte (Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit), – Festlegung von „Grenznahen Gebieten“ als Räume mit besonderem Handlungsbedarf (Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf), – Abbau von lagebedingten Nachteilen (Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf), – Weiterentwicklung von Teilräumen entlang des Grenzraumes auf Grundlage ihrer regionsspezifischen Potenziale (Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf), – Nachhaltige Entwicklung der traditionellen Tourismusgebiete Erzgebirge, Oberlausitzer Bergland, Sächsische Schweiz, Vogtland und Zittauer Gebirge unter Berücksichtigung von grenzübergreifenden Tourismusangeboten (Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf und Kapitel 2.3.3 Tourismus und Erholung), – Schaffung der Voraussetzungen für eine abgestimmte, grenzüberschreitende Pflege und Entwicklung der Sächsisch-Böhmischen-Schweiz (Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft), – Gewährleistung eines auch grenzübergreifend abgestimmten Hochwasserschutzes (Kapitel 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz), – Vernetzung von Kultureinrichtungen und -initiativen sowie Intensivierung des grenzüberschreitenden Kulturaustausches und der grenzüberschreitenden Kulturpflege (Kapitel 6.4 Kultur und Sport). Förderung von Innovation und Wachstum – Sicherung der räumlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft Veranlassung Der Freistaat Sachsen sieht sich, wie viele andere europäische Regionen, großen Herausforderungen an die Wirtschaft, Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt im Rahmen der Globalisierung gegenüber. Der europäische Integrationsprozess und rasanter technologischer Fortschritt prägen ebenso die Rahmenbedingungen für Arbeit und Kapital wie die zunehmende Verknappung und Verteuerung von Ressourcen oder das Erfordernis verstärkter Vernetzung zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Bildung. Um für den Freistaat Sachsen eine adäquate räumliche Strategie zum Umgang mit den Herausforderungen abzuleiten, ist es erforderlich, die spezifische Raum- und Wirtschaftsstruktur seiner unterschiedlichen Teilräume mit ihren Entwicklungspotenzialen und Stärken zu beachten, aber auch vorhandenen Schwächen entgegenzuwirken. Die Unternehmenslandschaft im Freistaat Sachsen ist nach wie vor von kleineren und mittleren Unternehmen geprägt. Bündelung und Vernetzung („Clusterbildung“) sind Voraussetzungen, um an der technologischen Entwicklung teilzuhaben. Wachsender Innovationsbedarf ergibt sich auch aus der tendenziell zunehmenden Ressourcenknappheit und Ressourcenverteuerung, aus dem Klimawandel und aus dem demografischen Wandel. Zu den erforderlichen Standort- und Rahmenbedingungen gehören vor allem: – eine leistungsfähige und moderne Infrastruktur, – ausreichende Flächenangebote zur Sicherung von Wirtschaftsstandorten und neuen Entwicklungsoptionen für Wirtschaft und Wissenschaft, – eine sichere, bezahlbare und umweltgerechte Energieversorgung, – ein verlässlicher Rahmen für eine nachhaltige Rohstoffnutzung und -versorgung, – ein hohes und weit gefächertes Bildungsniveau, – die Erschließung von erforderlichem Fachkräftepotenzial, – attraktive weiche Standortfaktoren (wie Wohn- und Umweltqualität, Kultur und Freizeit, medizinische Versorgung), – eine enge Vernetzung zwischen Wirtschaft und Wissenschaft, – die Erschließung und Vernetzung touristischer Potenziale, – die Intensivierung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik, – ein investitionsfreundliches Klima für Wachstum und Beschäftigung durch Beschleunigung und Vereinfachung von Verwaltungs- und Verfahrensabläufen. Handlungsschwerpunkte: – Erhalt und Schaffung der räumlichen Voraussetzungen für eine vielfältig strukturierte Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (Kapitel 4.1 Freiraumschutz und Kapitel 4.2 Freiraumnutzung) sowie Erweiterung der Erwerbsgrundlagen außerhalb dieser Bereiche im ländlichen Raum (Kapitel 1.2 Raumkategorien), – Stärkung der Zentralen Orte als Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat (Kapitel 1.3 Zentrale Orte und Verbünde), – Steigerung der Wahrnehmung der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland als bedeutende Wirtschafts- und Technologieregion und Intensivierung der Zusammenarbeit innerhalb und umlandbezogen (Kapitel 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland), – Sicherung und Nutzung der Potenziale der unterschiedlich strukturierten Teilräume Sachsens und gezielte Stärkung benachteiligter Regionen (Kapitel 1.1 Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung, Kapitel 1.2 Raumkategorien und Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf), – weitere Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für die Entwicklung Sachsens als europäischer Wirtschaftsraum in seiner Brückenfunktion von West- und Ost- sowie Nord- und Südeuropa und als Bestandteil eines neu zu entwickelnden Wirtschaftsraumes in Europa sowie Ausweitung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit mit der Republik Polen und der Tschechischen Republik (Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsen in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit und Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf), – Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Wirtschaft durch eine entsprechende Standortvorsorge mit Anbindung an eine leistungsfähige Infrastruktur (Kapitel 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft und Kapitel 3 Verkehrsentwicklung), – Stärkung der Tourismuswirtschaft, vor allem in qualitativer Hinsicht, und Beseitigung von bestehenden Lücken in der infrastrukturellen Ausstattung der Regionen (Kapitel 2.3.3 Tourismus und Erholung), – Raumordnerische Sicherung der einheimischen Rohstoffvorkommen (Kapitel 4.2.3 Bergbau und Rohstoffsicherung), – Schaffung der räumlichen Voraussetzungen zum Ausbau der Nutzung Erneuerbarer Energien (Kapitel 5.1 Energieversorgung) und der Braunkohle (Kapitel 4.2.3 Bergbau und Rohstoffsicherung). Sicherung der Daseinsvorsorge unter den Bedingungen des demografischen Wandels Veranlassung Ein langfristiger Rückgang der Bevölkerungsanzahl sowie die Alterung der Bevölkerung sind die wesentlichen Merkmale des demografischen Wandels in Sachsen. Die demografischen Veränderungen verlaufen dabei, verglichen mit dem bundesdeutschen Durchschnitt auf hohem Niveau und regional sehr differenziert, wobei der ländliche Raum mit seinen Teilräumen stärker als die Verdichtungsräume von diesen Entwicklungen betroffen ist. Grundlage für eine Einschätzung der künftigen demografischen Entwicklung ist die jeweils gültige Bevölkerungsprognose. Derzeit gilt die
  3. Regionalisierte Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen vom
  4. November 2010 mit einem Prognosehorizont bis zum Jahr 2025 (www.statistik.sachsen.de/bevprog). Die Veränderungen durch eine ältere, abnehmende und räumlich zunehmend ungleich verteilte Bevölkerung wirken in alle Lebensbereiche hinein. Der demografische Wandel beeinflusst die öffentlichen Haushalte. Einerseits verringert der Rückgang der Bevölkerung die Einnahmeseite des Landes und der Kommunen. Andererseits kann man aber auch die notwendigen Anpassungsprozesse und Strategien des Gegensteuerns als eine Chance für eine Erneuerung und Qualitätsverbesserung, zum Beispiel infrastruktureller Leistungen und des ehrenamtlichen Engagements, begreifen. Die Gegenstrategien zielen vor allem darauf ab, die Geburtenraten und die Zuwanderungsrate zu erhöhen beziehungsweise die Abwanderung zu verringern. Hier greifen vor allem lokale Wachstumsstrategien mit wirtschaftlichen Maßnahmen, wie der Schaffung eines ausreichenden und attraktiven Arbeitsplatzangebotes, Investitionen im Bildungsbereich, Maßnahmen zur Familienfreundlichkeit und Frauenförderung sowie die Stärkung weiterer weicher Standortfaktoren, zum Beispiel in den Bereichen Kultur und Freizeit. Im Bereich der Daseinsvorsorge geht es vor allem darum, den Menschen im Interesse der Chancengerechtigkeit und der gleichwertigen Lebensbedingungen in allen Teilräumen einen barrierefreien Zugang zu den Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge auch unter den sich verändernden demografischen Bedingungen, und damit auch reduzierten finanziellen Ressourcen, zu gewährleisten. Wesentliche Herausforderungen sind die Gefährdung der Tragfähigkeit von sozialen Einrichtungen sowie der technischen Infrastrukturen als auch die veränderten Bedarfe infolge der veränderten Altersstrukturen, insbesondere des erhöhten Anteils älterer Menschen. Unter Berücksichtigung der räumlichen Differenzierung des demografischen Wandels sowie auch der unterschiedlichen Potenziale der Teilräume in Sachsen müssen regionale Spielräume geschaffen werden, indem flexible, nachfragegerechte und auf den jeweiligen Teilraum zugeschnittene Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge ermöglicht werden. Bündelung, Vernetzung, Kooperation, Nutzung neuer Medien, E-Government, die flexible Handhabung von Standards, die Bereitstellung von Leistungen anstelle von Einrichtungen und die zeitgemäße Anpassung von Inhalten und Organisationsformen seien hier als wesentliche Lösungsansätze genannt. Beide Strategieoptionen, die Anpassung und das Gegensteuern, schließen sich einander grundsätzlich nicht aus, sondern können auch gleichzeitig verfolgt und kombiniert werden. Handlungsschwerpunkte: – Berücksichtigung der künftigen demografischen Rahmenbedingungen bei Infrastrukturinvestitionen (Kapitel 1.1 Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung), – Intensivierung der interkommunalen Zusammenarbeit, insbesondere auch zur Bewältigung von Herausforderungen, die sich aus dem demografischen Wandel ergeben (Kapitel 1.2 Raumkategorien und Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation), – Stärkung der Zentralen Orte als Standorte für Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Kapitel 1.3 Zentrale Orte und Verbünde), – Auftrag an die Träger der Regionalplanung, die Vorbereitung und Begleitung der Umsetzung von Konzepten zur Sicherung der Daseinsvorsorge sowie für öffentliche Aufgaben im Stadt-Umland-Bereich zu übernehmen (Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation), – Zusammenarbeit im Bereich der Daseinsvorsorge in grenznahen Gebieten (Kapitel 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf), – Konzentrationsgebot der Siedlungsentwicklung auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV/SPNV sowie Konzentrationsgebot von zentralörtlichen Einrichtungen auf die Versorgungs- und Siedlungskerne der Zentralen Orte (Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – dem demografischen Wandel angemessene Stadtentwicklung und Stadtumbau (Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung), – Innovative Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge in vom demografischen Wandel besonders betroffenen Dörfern („Dorfumbau“ – Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung), – Erhalt und Ausbau des bestehenden Straßennetzes und bedarfsgerechte Schließung bestehender Lücken (Kapitel 3.2 Straßenverkehr), – bedarfsgerechte Weiterentwicklung des ÖPNV in allen Regionen (Kapitel 3.4 Öffentlicher Personennahverkehr und Regionale Eisenbahninfrastruktur), – Verknüpfung des ÖPNV mit anderen Verkehrsträgern im Rahmen integrierter Verkehrssysteme (Kapitel 3.4 Öffentlicher Personennahverkehr und Regionale Eisenbahninfrastruktur), – Weiterentwicklung des Radverkehrsnetzes und Stärkung des Radverkehrs, insbesondere unter Berücksichtigung der Elektromobilität (Kapitel 3.8 Fahrrad- und Fußgängerverkehr), – flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen in allen Landesteilen (Kapitel 5.3 Telekommunikation), – Festlegungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge (Kapitel 6.1 Sicherung der Daseinsvorsorge), dabei: – Bündelung in den Zentralen Orten, – Sicherung der Barrierefreiheit, – Eigenverantwortliche Sicherung der Daseinsvorsorge durch die Zentralen Orte, – Vernetzung, Kooperation und Abstimmung öffentlicher, freier und privat-gewerblicher Träger der Daseinsvorsorge, – flexible und bedarfsgerechte Lösungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum, – maßgebliche Einbeziehung lokaler Akteure und bürgerschaftlichen Engagements, – Sicherung eines breiten, gleichwertigen und bedarfsgerechten Angebotes von Diensten und Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens in allen Landesteilen; regionale Vernetzung der Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfsangebote im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen; Zentrale Orte als Standorte für Krankenhäuser; Sicherung der medizinischen und pflegerischen Versorgung insbesondere im ländlichen Raum; flächendeckende Stabilisierung der ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung (Kapitel 6.2 Gesundheits- und Sozialwesen), – Ausrichtung der Standorte der Schulen am System der Zentralen Orte (Kapitel 6.3 Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft), – Verknüpfung der Kultureinrichtungen von regionaler Bedeutung mit dem Standortsystem der Zentralen Orte; Vernetzung von Kultureinrichtungen (Kapitel 6.4 Kultur und Sport), – flächendeckendes Netz von Sportanlagen und -einrichtungen in allen Landesteilen in zumutbarer Erreichbarkeit; Zentrale Orte als Standorte für Anlagen mit überörtlicher Bedeutung; regional abgestimmte Konzepte zur Sportstättenentwicklungsplanung; gemeindeübergreifender Betrieb/Sanierung/Neubau von Sportanlagen (Kapitel 6.4 Kultur und Sport), – Verteilung von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung derart, dass in allen Landesteilen eine ausreichende und bürgernahe Versorgung gewährleistet ist; Zentrale Orte als Standorte für Einrichtungen des überörtlichen Bedarfs (Kapitel 6.5 Öffentliche Verwaltung, Gerichtsbarkeit, Sicherheit und Ordnung, Verteidigung). Ressourcenschonende Mobilität und integrierte Verkehrsentwicklung. Veranlassung Trotz wesentlicher Fortschritte beziehungsweise Erfolge bei der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sind auch zukünftig unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomischer und sozialer Anforderungen erhebliche Anstrengungen zur weiteren Optimierung der Verkehrsinfrastruktur erforderlich. Ein leistungsfähiges und effizientes Verkehrssystem ist Voraussetzung für die Stärkung der Position des Freistaates Sachsen im Wettbewerb der Regionen und unter den Bedingungen der Globalisierung. Dazu gehören eine bedarfsgerecht ausgebaute und instand gehaltene Verkehrsinfrastruktur, die gleichzeitig essenzieller Standortfaktor für Wirtschaft, Wohlstand und Lebensqualität ist, sowie integrierte Verkehrskonzepte als Grundlage für eine effektive und verträgliche Verkehrsentwicklung. Sachsens Position als Logistikstandort, als Drehscheibe und Standort beziehungsweise Vorreiter für innovative nachhaltige Verkehrslösungen innerhalb Europas ist zu stärken und auszubauen. Um das weitere Zusammenwachsen Europas zu fördern, sind die sächsischen Verkehrsnetze mit den Transeuropäischen Netzen leistungsfähig und bedarfsgerecht zu verflechten. Dabei sind der großräumige Leistungsaustausch zwischen den Teilräumen Sachsens, insbesondere zwischen den Städten der Metropolregion Mitteldeutschland, sowie der Leistungsaustausch zu anderen deutschen Metropolregionen und zu europäischen Wirtschaftsräumen zu unterstützen. Bei Neubau von Verkehrsinfrastrukturmaßnahmen ist auf effiziente Flächennutzung und eine Reduzierung der Flächeninanspruchnahme zu achten, wobei zukünftig der Erhaltung der Infrastruktur ein immer höherer Stellenwert zukommen wird (Erhaltung vor Aus- und Neubau). Die Sicherung der Mobilität für alle Einwohner ist im Freistaat Sachsen mit seinen unterschiedlichen regionalen Bedingungen ein entscheidender Faktor für die Lebensqualität der Bevölkerung in allen Landesteilen. Unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklungen und der daraus resultierenden, regional unterschiedlichen Entwicklung der Verkehrsnachfrage muss mit einer differenzierten, bedarfsgerechten Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur, auch für den Fahrrad- und Fußgängerverkehr, und einer angepassten Angebotspolitik des ÖPNV reagiert werden. Zwischen den einzelnen Verkehrsangeboten ist ein diskriminierungsfreier Wettbewerb zu schaffen. Es sind verkehrspolitische Lösungen zu entwickeln, die Mobilität nachhaltig organisieren. Der Einsatz von Elektromobilität bietet dabei große Potenziale zur Reduzierung von Schadstoffemissionen und ist deshalb am Automobilstandort Sachsen zu stärken. Innovative Fahrzeugkonzepte sollen den Transportraum besser auslasten. Durch den Einsatz moderner intermodaler Verkehrsmanagementsysteme soll eine effiziente und stärkere verkehrsträgerübergreifende Vernetzung erreicht werden. Mobilität ist ein Bürgerrecht. Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Bürgerrechts ist eine verkehrsträgerübergreifende Verkehrspolitik. Gleichzeitig ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsarten und alle Verkehrsteilnehmer bei der Infrastrukturentwicklung ein wichtiges Ziel. Handlungsschwerpunkte: – Erhaltung und Verbesserung des Straßennetzes und Sicherung der hierfür erforderlichen Trassen und Korridore in Sachsen (Kapitel 3.2 Straßenverkehr), – Entwicklung der überregionalen Eisenbahninfrastruktur, sodass Sachsen bestmöglich an das nationale und europäische Eisenbahnnetz angebunden wird (Kapitel 3.3 Überregionale Eisenbahninfrastruktur, Transeuropäische Netze und Schienenpersonenfernverkehr), – organisatorische und infrastrukturelle Weiterentwicklung des gesamten ÖPNV (Kapitel 3.4 Öffentlicher Personennahverkehr und Regionale Eisenbahninfrastruktur), – Schaffung eines integrierten Verkehrssystems (Kapitel 3.4 Öffentlicher Personennahverkehr und Regionale Eisenbahninfrastruktur), – Weiterentwicklung von qualitativ hochwertigen, tariflich weitgehend einheitlichen und benutzerfreundlichen Nahverkehrssystemen (Kapitel 3.4 Öffentlicher Personennahverkehr und Regionale Eisenbahninfrastruktur), – Sicherung und bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Verkehrsflughäfen Leipzig und Dresden (Kapitel 3.5 Luftverkehr), – Sicherung der Binnenschifffahrt auf der Elbe im Rahmen der Unterhaltung mit Mindesttiefen der Fahrrinnen und bedarfsgerechte Weiterentwicklung der sächsischen Häfen (Kapitel 3.6 Binnenschifffahrt), – bedarfsgerechte Weiterentwicklung der Güterverkehrszentren und bedarfsgerechter Ausbau von Terminals für den kombinierten Verkehr (Kapitel 3.7 Güterverkehr), – Entwicklung eines landesweiten Radverkehrsnetzes unter Berücksichtigung des Alltagsradverkehrs, des Schülerradverkehrs und des Radverkehrstourismus (Kapitel 3.8 Fahrrad- und Fußgängerverkehr). Effiziente Flächennutzung und Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme Veranlassung Die Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme und eine wirtschaftlich effiziente Flächennutzung, welche von zahlreichen Faktoren beeinflusst wird, ist eine wichtige Aufgabe der weiteren Entwicklung des Freistaates Sachsen. Dazu werden drei Strategien verfolgt: Vermeiden (Aktiver Freiflächenschutz und Flächensparendes Bauen), Mobilisieren (Aktivierung von Baulücken, Entsiegelung im Bestand) und Revitalisieren (Revitalisierung beziehungsweise Rekultivierung von Brachflächen und Stadtumbau). Das Ziel einer Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme kann aber nicht durch völligen Verzicht auf Neuausweisungen realisiert werden. Um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit durch die Ansiedelung oder Erweiterung von Industrie und Gewerbe sowie durch Verkehrs- und Logistikinfrastruktur zu erhalten und um den Bedürfnissen nach attraktiven und kostengünstigen Wohnverhältnissen Rechnung zu tragen, ist entsprechend begründeter Flächenbedarf weiterhin zu berücksichtigen. Handlungsschwerpunkte: – Koordinierung der Flächennutzungsansprüche und einer effizienten Flächennutzung für die nachhaltige Sicherung der Leistungsfähigkeit von Wirtschaft einschließlich Landwirtschaft und Infrastruktur in den Verdichtungsräumen (Kapitel 1.2 Raumkategorie), – Verminderung der Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke (Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – Konzentration der Siedlungstätigkeit im Bereich von Verknüpfungspunkten des ÖPNV (Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – Konzentration der zentralörtlichen Einrichtungen in den Versorgungs- und Siedlungskernen sowie neuer Wohnbaugebiete in zumutbarer Entfernung zum Versorgungs- und Siedlungskern (Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – Beschränkung der baulichen Entwicklung in den Gemeinden auf die Eigenentwicklung; Zulässigkeit einer über die Eigenentwicklung hinausgehenden baulichen Entwicklung in den Zentralen Orten und Gemeinden mit besonderen Gemeindefunktionen (Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – Beplanungsgebot von Brachflächen, sofern Marktfähigkeit gegeben ist; Rekultivierung beziehungsweise Renaturierung von Brachflächen im Außenbereich sowie von nicht revitalisierbaren Brachen (Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – Zulässigkeit der Ausweisung von Baugebieten im Außenbereich nur in Ausnahmefällen, wenn geeignete Flächen im Innenbereich nicht ausreichend vorhanden sind. Anbindung solcher Baugebiete an vorhandene im Zusammenhang bebaute Ortsteile (Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – Auftrag an die Träger der Regionalplanung zur Hinwirkung auf ein Regionales Flächenmanagement unter Einbeziehung der kommunalen Ebene (Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – Freihaltung von Regionalen Grünzügen und Grünzäsuren von Bebauung und von anderen funktionswidrigen Nutzungen (Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen), – Gewährleistung einer energiesparenden integrierten Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung bei der Entwicklung der Städte und Dörfer (Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung), – Rückbau beziehungsweise Zwischennutzung von leerstehender Bausubstanz einschließlich eines Leerstandsmanagements bei Dörfern mit hohem Gebäudeleerstand (Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung), – Bedarfsgerechte Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen zur Sicherung der Eigenentwicklung unter Prüfung der Möglichkeiten einer interkommunalen Kooperation (Kapitel 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft), – Schutz vor beziehungsweise Beschränkung von Zerschneidung in unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen einschließlich Rückbau von nicht mehr benötigten zerschneidend wirkenden Elementen in angrenzenden Bereichen (Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft), – Lenkung der unvermeidbaren Neuinanspruchnahme von Flächen auf anthropogen vorbelastete Böden beziehungsweise auf Böden mit geringer Bedeutung für die landwirtschaftliche Produktion, den Arten- und Biotopschutz, als natur- und kulturgeschichtliche Urkunden oder für die Regeneration der Ressource Wasser (Kapitel 4.1.3 Bodenschutz, Altlasten), – Sicherung von siedlungsklimatisch bedeutsamen Bereichen und Freihaltung von Neubebauung und Versiegelung (Kapitel 4.1.4 Siedlungsklima), – Sicherung von Böden besonderer Funktionalität, insbesondere für die landwirtschaftliche Produktion (Kapitel 4.1.3 Bodenschutz, Altlasten und Kapitel 4.2.1 Landwirtschaft), – Schutz von Wäldern mit besonderer Bedeutung (Kapitel 4.2.2 Forstwirtschaft), – Auftrag an die Träger der Regionalplanung zur Hinwirkung auf einen flächensparenden, effizienten und umweltverträglichen Ausbau der Nutzung der Erneuerbaren Energien (Kapitel 5.1 Energieversorgung), – dezentrale Konzentration der Windenergienutzung durch Festlegung von Vorrang- und Eignungsgebieten (Kapitel 5.1 Energieversorgung). Einbindung von Strategien zum Klimaschutz und zur vorausschauenden Anpassung an die Folgen des Klimawandels Veranlassung Der Klimawandel stellt eine der großen Herausforderungen für unsere heutige Gesellschaft sowie für zukünftige Generationen dar. Um diese Herausforderung bewältigen zu können, ist es erforderlich – die Möglichkeiten zur Reduzierung des CO 2 -Ausstoßes durch eine angepasste Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung sowie den Ausbau Erneuerbarer Energien und damit verbundene Netzanpassungsmaßnahmen und die Entwicklung von Kohlenstoffspeichern und -senken konsequent zu nutzen und, – Anpassungsmaßnahmen, die eine Bewältigung der Folgen des Klimawandels befördern, zu entwickeln und umzusetzen. Dazu gehört insbesondere die Risikovorsorge durch Anpassung an die Zunahme der Intensität und Häufigkeit von Extremwetterlagen (Hitze, Starkregen, Sturm) sowie Anpassung an den Landschaftswandel und an eine mögliche Einschränkung der Nutzbarkeit natürlicher Ressourcen. Von den Auswirkungen des Klimawandels sind viele Bereiche der natürlichen Umwelt, wie Wasser, Natur und Landschaft, des sozialen Umfeldes und der menschlichen Gesundheit, aber auch der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft und des Tourismus betroffen. Die komplexen Veränderungen und absehbaren Nutzungskonflikte erfordern schon jetzt strategische und integrative Planungsansätze, wie sie die Raumordnung als fach- und raumübergreifende Planung liefern kann. Dass sich die Raumordnung der Koordinationsverantwortung bei der Bewältigung des Klimawandels stellen will, wird auch in dem Grundsatz des Raumordnungsgesetzes nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ROG deutlich, wonach den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes Rechnung zu tragen ist, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Regionale Klimaprojektionen zeigen, mit welchen Auswirkungen des Klimawandels in Sachsen zu rechnen ist (vergleiche Kapitel 1.3 „Künftige Herausforderungen: Klimawandel in Sachsen“ der Anlage A 2 „Umweltbericht mit Klimacheck“): – deutliche Erwärmungstendenz im
  5. Jahrhundert – weniger Frosttage, weniger Schnee im Winter, – häufigere und längere Hitzeperioden im Sommer, – generelle Abnahme des Jahresniederschlages – insbesondere zunehmende Sommertrockenheit, – Rückgang der Niederschläge, vor allem in Nord- und Ostsachsen (eine sich von Westen nach Osten verschärfende Abnahme der Wasserbilanz), – häufigeres Auftreten von Extremereignissen. Handlungsschwerpunkte: Energiesparende, integrierte Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung durch: – räumliche Steuerung der Siedlungsentwicklung (Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung), – Abstimmung der Siedlungsentwicklung mit der Verkehrsinfrastruktur (Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung und Kapitel 3 Verkehrsentwicklung). Klimaverträgliche Energieversorgung durch: – Sicherung geeigneter Flächen für die Windenergienutzung entsprechend den neuen Zielstellungen der sächsischen Energie- und Klimapolitik (Kapitel 5.1 Energieversorgung), – Auftrag zur Erstellung Regionaler Energie- und Klimaschutzkonzepte als Grundlage für den Ausbau der Erneuerbaren Energien (Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation und Kapitel 5.1 Energieversorgung). Entwicklung natürlicher Kohlenstoffspeicher und -senken durch: – Vorgaben für die Sicherung/Entwicklung/Renaturierung von Feuchtgebieten und Mooren (Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft), – Vorgaben zu Waldmehrung und Waldumbau zu standortgerechten Mischwäldern mit einer hohen Anpassungsfähigkeit an die Folgen des Klimawandels unter Verwendung eines hinreichenden Anteils standortheimischer Baumarten (Kapitel 4.2.2 Forstwirtschaft), – Hinwirkung auf die Stabilisierung der Umweltsituation landwirtschaftlich genutzter Böden (Kapitel 4.2.1 Landwirtschaft). Vorbeugender Hochwasserschutz und Hochwasservorsorge durch: – Sicherung und Rückgewinnung von Retentionsräumen und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens in der Landschaft (Kapitel 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser, Hochwasserschutz), – Risikovorsorge in potenziellen Überflutungsbereichen, die bei Versagen bestehender Hochwasserschutzeinrichtungen oder Extremhochwasser überschwemmt werden können (Kapitel 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz), – technische Schutzmaßnahmen wie Deiche, Hochwasser- und Regenrückhaltebecken, sonstige Hochwasserschutzanlagen (Kapitel 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz). Minimierung bioklimatischer Belastungen, insbesondere in Siedlungsbereichen, durch: – Schutz und Entwicklung klimawirksamer Ausgleichsräume (Kapitel 4.1.4 Siedlungsklima), – räumliche Steuerung der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung (Kapitel 2.2 Siedlungsentwicklung und Kapitel 3 Verkehrsentwicklung), – räumliche Prioritätensetzung der Waldmehrung in Bezug auf Siedlungsbereiche (Kapitel 4.2.2 Forstwirtschaft), – Fortsetzung klimarelevanter Siedlungsstrukturen innerhalb des Siedlungsgefüges (Kapitel 4.1.4 Siedlungsklima). Sicherung der Wasserversorgung durch: – nachhaltige Sicherung geeigneter Grundwasservorkommen zur öffentlichen Wasserversorgung (Kapitel 5.2 Wasserversorgung), – Unterstützung der Erhaltung beziehungsweise der Verbesserung des Wasserhaushaltes der Böden (Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft, Kapitel 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz, Kapitel 4.1.3 Bodenschutz, Altlasten und Kapitel 4.2.1 Landwirtschaft). Anpassung der Land- und Forstwirtschaft durch: – Hinwirkung auf räumliche Schwerpunktsetzung von Anpassungsmaßnahmen der Landwirtschaft an die Folgen des Klimawandels (Kapitel 4.2.1 Landwirtschaft), – Vorgaben für den Waldumbau zu standortgerechten Mischwäldern mit einer hohen Anpassungsfähigkeit an die Folgen des Klimawandels und landesweite räumliche Schwerpunktsetzung (Kapitel 4.2.2 Forstwirtschaft). Ermöglichung von Wanderungsbewegungen für Tiere und Pflanzen durch: – den Ausbau des großräumig übergreifenden Biotopverbundsystems (Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft), – Sicherung von unzerschnittenen verkehrsarmen Räumen (Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft), – Erhaltung und Entwicklung von naturnahen Quellbereichen, Fließ- und Standgewässern mit ihren Auen und Ufern (Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft), – Erhaltung beziehungsweise Neuanlage von landschaftsprägenden Gehölzen und Baumbeständen an Straßen, Wegen und Gewässern (Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft), – Erhaltung beziehungsweise Renaturierung/Revitalisierung von grundwasserabhängigen Landökosystemen und Mooren (Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft), – Schwerpunktsetzung für Waldmehrungsgebiete (Kapitel 4.2.2 Forstwirtschaft), – Beitrag der Landwirtschaft zur Eindämmung des Biodiversitätsverlustes (Kapitel 4.2.1 Landwirtschaft). Darüber hinaus erfolgt mit der Durchführung eines Klimachecks im Rahmen der Umweltprüfung eine Prüfung aller landesplanerischen Festlegungen auf ihre Resilienz gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels (siehe Anhang A 2 Umweltbericht). III. Ziele und Grundsätze der Raumordnung 1 Raumstrukturelle Entwicklung 1.1 Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung G 1.1.1 Die Teilräume des Freistaates Sachsen sollen sich in ihren Funktionen so ergänzen, dass sie gemeinsam zur Stärkung der Wirtschaftskraft und zur Verbesserung der Lebensqualität im Freistaat Sachsen beitragen. G 1.1.2 Die lokale und regionale Identität in den Teilräumen soll bewahrt und gestärkt werden. Dabei sind der besondere Charakter des sorbischen Siedlungsgebietes und die Interessen des sorbischen Volkes zu berücksichtigen. G 1.1.3 Die innerhalb der Teilräume bestehenden unterschiedlichen infrastrukturellen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Gegebenheiten und Potenziale sollen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen berücksichtigt und durch den abgestimmten Einsatz der Planungsinstrumente sowie durch eine gezielte Regionalentwicklung erschlossen werden. Z 1.1.4 Bei mit öffentlichen Mitteln geförderten Infrastrukturinvestitionen ist die wirtschaftliche Tragfähigkeit unter den Bedingungen des demografischen Wandels zu beachten. Begründung zu 1.1 Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung zu Grundsatz 1.1.1 Eine ausgewogene Entwicklung und Zusammenarbeit im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft von Verdichtungsräumen und ländlichem Raum mit seinen Teilräumen ist Grundlage für eine nachhaltige räumliche Entwicklung des gesamten Landes. Für die nachhaltige Raumentwicklung gemäß der Leitvorstellung nach § 2 Abs. 2 ROG bedarf es daher der Funktionsfähigkeit und der Zusammenarbeit aller unterschiedlich strukturierten Teilräume. In beidseitigem Interesse und Verantwortung müssen sich die Verdichtungsräume und der ländliche Raum mit seinen Teilräumen in ihren Funktionen und Potenzialen ergänzen und partnerschaftlich kooperieren (siehe auch Kapitel 1.2 Raumkategorien, Kapitel 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland und Kapitel 2.1 Regionalentwicklung). zu Grundsatz 1.1.2 Die Bewahrung und Stärkung lokaler und regionaler Identität ist eine wesentliche Säule einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Gesellschaft und trägt zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität in allen Teilräumen bei. Lokale und regionale Identität definiert sich sowohl zum Beispiel durch Ortsbilder, Landschaftsbilder oder regional vorhandene Eigenheiten, aber auch im Sinne eines lokalen oder regionalen Bewusstseins. Zur Bewahrung und Stärkung lokaler und regionaler Identität im Freistaat Sachsen gehört auch, die Belange des sorbischen Volkes und die regionalen Besonderheiten im zweisprachigen sorbischen Siedlungsgebiet zu berücksichtigen. Das sorbische Siedlungsgebiet mit den sorbischen Gemeindenamen ist in Karte 12 dargestellt. zu Grundsatz 1.1.3 Die gesellschaftlichen Entwicklungsprozesse führen zu einer zunehmenden sozialen und wirtschaftlichen Verflechtung von Stadtregionen und geringer verdichteten ländlichen Teilräumen. Hinsichtlich der bevölkerungs- und siedlungsstrukturellen Merkmale bestehen zwar weiterhin Unterschiede, die sich auch auf die infrastrukturelle Ausstattung und die Wirtschaftsstruktur auswirken (siehe Kapitel 1.2 Raumkategorien). Wachstum und Schrumpfung von Bevölkerung finden aber sowohl in den Verdichtungsräumen als auch im ländlichen Raum mit seinen Teilräumen im unterschiedlichen Maße, oft auch in räumlicher Nähe, statt. Dabei gelten die wesentlichen, auf die Zukunft gerichteten Herausforderungen (siehe Gliederungspunkt II) für alle Teilräume gleichermaßen, jedoch unterscheiden sich die Rahmenbedingungen und Aufgaben, um den Herausforderungen gerecht zu werden. Jeder Teilraum braucht seine spezifische raumbezogene und problemorientierte Entwicklungsstrategie, die von den endogenen Potenzialen der jeweiligen Region ausgeht („Stärken stärken“). Die Träger der Regionalplanung sollen dazu beitragen, diese differenzierten Potenziale der Teilräume aufzuzeigen und regionale Partnerschaften mit Strategien (siehe auch Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation), unter anderem Grundlage von regionalen Leitbildern gemäß § 4 Abs. 1 SächsLPlG , zu unterstützen. zu Ziel 1.1.4 Demografische Veränderungen betreffen, wenn auch im unterschiedlichen Maße, den ländlichen Raum ebenso wie die Verdichtungsräume. Sie berühren alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens und verlangen ressort- und ebenenübergreifendes Denken und Handeln. Insbesondere in den Bereichen der technischen und sozialen Infrastruktur führen sich verändernde Nutzerzahlen und -gruppen (zum Beispiel durch die Alterung der Bevölkerung) zu geänderten qualitativen und quantitativen Anforderungen an Einrichtungen und Leistungen. Die Staatsregierung hat am
  6. Januar 2011 einen Kabinettsbeschluss zur Einführung eines Demografietests gefasst, wonach künftig bei allen relevanten Zuwendungsverfahren sowie bei staatlichen Bauvorhaben die demografische Tragfähigkeit zu prüfen und zu berücksichtigen ist (www.demografie.sachsen.de). Die Berücksichtigung von künftigen demografischen Rahmenbedingungen ist sowohl auf der Ebene des Landes als auch der Regionen und Kommunen eine fach- und ebenenübergreifende Querschnittsaufgabe. Insoweit richtet sich diese Festlegung sowohl an die Maßnahmenträger als auch an die Fördermittelgeber. Die Ermittlung der demografischen Tragfähigkeit von raumbedeutsamen Infrastrukturinvestitionen schließt die Ermittlung des künftigen Bedarfs, der Folge- und Unterhaltungskosten und der Kostenbelastung für künftige Nutzer und somit die Wirtschaftlichkeit ein. Vorhaben unter den Bedingungen des demografischen Wandels können sowohl Vorhaben zur kontrollierten Anpassung an die Auswirkungen des demografischen Wandels sein, wie zum Beispiel zum Umbau der Versorgungsstruktur. Es können aber auch Vorhaben sein, die zur Stabilisierung kommunaler Strukturen beitragen und weiteren Schrumpfungsprozessen entgegensteuern, wie zum Beispiel Maßnahmen für eine bessere Kinder- und Familienfreundlichkeit und zu einem generationenübergreifenden Miteinander. Dabei können Entscheidungen zum Ausbau, zur Anpassung, aber auch zur Gestaltung eines unabwendbaren Rückbaus von Infrastruktur, nur im Ergebnis eines breiten Kommunikationsprozesses mit der Bürgerschaft und lokalen beziehungsweise regionalen Akteuren sowie Kooperationsprozessen getroffen werden, um passfähige lokale, aber auch regional abgestimmte und wirtschaftliche Lösungen zu finden (siehe auch Kapitel 2.1.1 Regionale Kooperation und Kapitel 6 Daseinsvorsorge). Bei der Beurteilung eines Vorhabens hinsichtlich wirtschaftlicher Tragfähigkeit und Geeignetheit der Planung oder Maßnahme entsprechend der konkreten demografischen Situation sind auch weitere Aspekte, wie Ressourcenschonung, Energieeffizienz, die geografischen Gegebenheiten, sowie die Bedürfnisse der Bevölkerung und der regionalen Wirtschaft heranzuziehen. Bei der Beurteilung der demografischen Tragfähigkeit ist die jeweils gültige Bevölkerungsprognose zu Grunde zu legen. Derzeit gilt die „
  7. Regionalisierte Bevölkerungsprognose für den Freistaat Sachsen bis 2025“ als einheitliche Planungs- und Entscheidungsgrundlage für die Raumordnung und die Fachplanungen im Freistaat Sachsen. 1.2 Raumkategorien Karte: Die Abgrenzung der Raumkategorien ist in der Karte 1 „Raumstruktur“ festgelegt. G 1.2.1 Die Verdichtungsräume sollen in ihren Potenzialen zur Mobilisierung von Innovation und Wachstum als landesweit und überregional bedeutsame Leistungsträger weiter gestärkt werden. Dazu sollen – Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sowie der Städtebau so erfolgen, dass verdichtungs- und verkehrsbedingte Umweltbelastungen und Standortbeeinträchtigungen vermieden beziehungsweise abgebaut, – durch Koordinierung der Flächennutzungsansprüche und eine effiziente Flächennutzung die Leistungsfähigkeit von Wirtschaft und Infrastruktur nachhaltig gesichert, – die Zusammenarbeit in den Stadt-Umland-Räumen der Zentralen Orte intensiviert sowie, – die Vernetzung mit den ländlichen Teilräumen weiter ausgebaut werden. G 1.2.2 Der ländliche Raum soll unter Berücksichtigung seiner siedlungsstrukturellen Besonderheiten und seiner Vielfalt als attraktiver Lebens-, Wirtschafts-, Kultur- und Naturraum weiterentwickelt und gestärkt werden. Hierzu sollen – die Siedlungsstruktur des ländlichen Raumes durch die funktionale Stärkung seiner Zentralen Orte gefestigt, – die Erreichbarkeit der Zentralen Orte aus ihren Verflechtungsbereichen gesichert, – die besonderen Herausforderungen des demografischen Wandels im ländlichen Raum, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Daseinsvorsorge, sowohl durch Anpassung als auch durch Gegenstrategien bewältigt sowie, – staatliches, kommunales und privates Handeln stärker miteinander vernetzt werden. G 1.2.3 Zur Entwicklung des ländlichen Raumes und seiner eigenständigen Potenziale sollen insbesondere Planungen und Maßnahmen unterstützt werden, die – die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung, Stärkung und zeitgemäße Fortentwicklung einer vielfältig strukturierten Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und der damit verbundenen Arbeitsplätze schaffen, – die Erwerbsgrundlagen für Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen erweitern, – zur Stärkung der Funktionen als Freizeit- und Erholungsraum beitragen, – die regionale Handlungsfähigkeit und Verantwortung stärken und, – die Eigeninitiative und das lokale Engagement der Bevölkerung befördern. G 1.2.4 Die verdichteten Bereiche im ländlichen Raum sollen als Siedlungs-, Wirtschafts- und Versorgungsräume mit ihren Zentralen Orten in ihrer Leistungskraft so weiterentwickelt werden, dass von ihnen in Ergänzung zu den Verdichtungsräumen Entwicklungsimpulse in den ländlichen Raum insgesamt ausgehen. G 1.2.5 In den verdichteten Bereichen im ländlichen Raum soll die Infrastruktur für den Personen- und Güterverkehr so gestaltet werden, dass sowohl ihre innere Erschließung als auch die Erreichbarkeit der Verdichtungsräume gewährleistet wird. Begründung zu 1.2 Raumkategorien Die gemäß § 3 Abs. 2 SächsLPlG festzulegenden Raumkategorien bilden ein raumordnerisches Gebietsraster zur räumlichen Bewertung von Entwicklungsprozessen und zur Ableitung landeseinheitlicher raumordnerischer Maßstäbe, die den allgemeinen strukturellen Unterschieden Rechnung tragen, ohne jedoch die spezifischen Gegebenheiten der Teilräume außer Acht zu lassen. Raumkategorien sind vor allem siedlungsstrukturell abgegrenzte Räume. Die Suburbanisierungsprozesse und damit die siedlungsstrukturelle Verdichtung im Umland der Oberzentren waren bereits bei der letzten Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes weitgehend abgeschlossen. Wesentliche siedlungsstrukturelle Veränderungen beschränken sich seitdem auf großflächige Verkehrsbauten und Industrie- und Gewerbegebiete, die aber größtenteils innerhalb der bereits bestehenden Verdichtungsräume erfolgen. Veränderungen bei der Abgrenzung der Verdichtungsräume betreffen daher lediglich einzelne Gemeinden im Randbereich zum ländlichen Raum. Um Gemeinden konkret einer Raumkategorie zuordnen zu können, werden Raumkategorien gemeindescharf abgegrenzt. Zur Vermeidung von Insellagen sowie zur sinnvollen Arrondierung werden in Einzelfällen Gemeinden, die die Kriterien nicht oder nur teilweise erfüllen, der sie umgebenden Kategorie zugeordnet. Verdichtungsräume Die Abgrenzung der Verdichtungsräume wird unter Berücksichtigung bundesweit vergleichbarer Schwellenwerte (Beschluss des Hauptausschusses der MKRO 1993 zur Ausweisung von Verdichtungsräumen) nach folgenden Kriterien vorgenommen (Quelle: Statistisches Landesamt): – Anteil der Siedlungs- und Verkehrsfläche

(2010)größer als 11,6 Prozent, – Einwohnerdichte größer als 200 Einwohner je km², – Siedlungsdichte größer als 2 000 Einwohner je km² Siedlungsfläche Mindestens zwei dieser Kriterien müssen erfüllt werden. Voraussetzung zur Abgrenzung eines Verdichtungsraumes ist ein zusammenhängender Raum mit mindestens 150 000 Einwohnern. Demnach sind die Verdichtungsräume großflächige Gebiete um die Oberzentren der Metropolregion Mitteldeutschland, wobei die Oberzentren Chemnitz und Zwickau einen gemeinsamen Verdichtungsraum ausbilden. Die Verdichtungsräume sind durch eine hohe Konzentration von Bevölkerung, Wohn- und Arbeitsstätten, Trassen, Anlagen und Einrichtungen der technischen und sozialen Infrastruktur sowie durch hohe innere Verflechtungen gekennzeichnet. Neben den Kernstädten und städtisch geprägten Ortsteilen befinden sich in den Verdichtungsräumen auch einzelne Ortsteile mit dörflichen Siedlungsstrukturen, deren landschaftsprägende Eigenarten bei der spezifischen Ordnung und Entwicklung zu berücksichtigen sind. Ländlicher Raum Der ländliche Raum umfasst die Teile Sachsens, die im Vergleich zu den Verdichtungsräumen dünnere Besiedlung und geringere bauliche Verdichtung aufweisen. Er wird durch spezifische Besonderheiten seiner Teilräume, ein differenziertes Netz von städtisch und dörflich geprägten Siedlungen mit funktionalen Verflechtungen, durch unterschiedliche ökonomische und soziokulturelle sowie ökologische Standortfaktoren und Potenziale gekennzeichnet. Der ländliche Raum umfasst sowohl besonders dünn besiedelte Teilräume, Teilräume mit einer hohen Dichte von Kleinstsiedlungen, Teilräume mit vergleichsweise peripherer Lage zu den Oberzentren der Metropolregion, als auch Teilräume mit einem höheren Anteil städtisch geprägter Siedlungen. Verdichtete Bereiche im ländlichen Raum Um den unterschiedlichen Gegebenheiten und Herausforderungen Rechnung zu tragen, werden innerhalb des ländlichen Raumes verdichtete Bereiche mit überdurchschnittlichem Anteil an Siedlungs- und Verkehrsfläche bestimmt. Die Abgrenzung dieser Bereiche wird nach folgenden Kriterien (Quelle: Statistisches Landesamt/IÖR-Monitor) vorgenommen: – Siedlungs- und Verkehrsflächenanteil größer als 10 Prozent
(2010), – Randbereich eines Verdichtungsraumes oder – zusammenhängender Raum mit mindestens 10 000 Einwohnern. Die Raumkategorien „Verdichtungsräume“ und „ländlicher Raum“ einschließlich seiner verdichteten Bereiche sind nicht per se Fördergebietskulissen. Eine eventuelle Eignung dieser Räume oder davon abweichender Teilräume als räumliche Förderschwerpunkte, auch durch Bündelung von Fachförderungen, zur Unterstützung ihrer spezifischen Potenziale und Lösung spezieller Probleme ist im Rahmen der jeweiligen Fachförderung zu entscheiden. zu Grundsatz 1.2.1 Die Potenziale der Verdichtungsräume, die sich aus der Bevölkerungs- und Wirtschaftskonzentration ergeben, gilt es für die Entwicklung des gesamten Landes zu sichern. Die Verdichtungsräume sind im unterschiedlichen Maße auch von Alterung und Abwanderung, aber auch von Zuwanderung, Internationalisierung der Gesellschaft und Veränderung der Haushaltsformen sowie anderen Herausforderungen des demografischen Wandels betroffen. Suburbanisierungsprozesse und die Umgestaltung der Wirtschaft sowie der Infrastruktur haben dazu geführt, dass sich die traditionellen Gegensätze zwischen Zentrum und Peripherie weiter auflösen. Die Räume entwickeln sich zunehmend zu Stadtregionen mit einem vernetzten Sozial-, Wirtschafts- und Kulturraum. Diese Potenziale für Wirtschaftswachstum auf der einen Seite, aber auch die notwendige Ressourcenschonung hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme auf der anderen Seite gilt es durch eine abgestimmte Siedlungs- und Verkehrsentwicklung, durch entsprechende städtebauliche Maßnahmen sowie durch passfähige stadtregionale Kooperationsstrukturen zu unterstützen. Deshalb stehen in den Verdichtungsräumen neben Entwicklungs- und Sanierungsaufgaben zur Stärkung als Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort insbesondere auch Ordnungsaufgaben hinsichtlich einer zweckmäßigen und umweltverträglichen Flächennutzung im Vordergrund. Die Zentralen Orte in den Verdichtungsräumen stehen in engen wechselseitigen Verflechtungen mit ihrem Umland. Diesem besonderen Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf ist durch geeignete Formen der Zusammenarbeit zu entsprechen. Der weitere Ausbau der Vernetzung und der Zusammenarbeit der Verdichtungsräume mit den ländlichen Teilräumen ist eine Chance, die Wirtschafts-, Wachstums-, Innovations-, Ausgleichs-, Erholungs- und kulturellen Funktionen der Teilräume zu stärken und gegenseitig nutzbar zu machen. zu Grundsatz 1.2.2 und Grundsatz 1.2.3 Der ländliche Raum mit seinen Teilräumen ist als eigenständiger Lebens-, Wirtschafts-Kultur- und Naturraum mit seinen gewachsenen Strukturen langfristig zu sichern und weiterzuentwickeln. Seine dezentrale Siedlungsstruktur mit Städten und Dörfern sowie seine vielfältigen Kulturlandschaften prägen weite Teile des Freistaates Sachsen. Die regionale Vielfalt seiner Teilräume und die unterschiedlichen naturräumlichen und siedlungsstrukturellen Bedingungen sowie die differenzierten Erfordernisse für eine verbesserte Erreichbarkeit der Ober- und Mittelzentren sind bei den Festlegungen der Raumordnung sowie bei den raumbezogenen Fachplanungen zu berücksichtigen. Zielstellung ist es, die sich aus der regionalen Vielfalt ergebenden Potenziale des ländlichen Raumes zu erschließen, seine natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern, die Erholungseignung der Landschaft zu erhalten und die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft in ihrer jeweiligen strukturellen Vielfalt und als wichtigen Wirtschaftszweig zu stärken. Zu den Wertschöpfungspotenzialen zählen Erzeugung und Verarbeitung in regionalen Wirtschaftskreisläufen genauso wie die Gemeinwohlleistungen zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaften. Weitere Potenziale außerhalb dieser Bereiche liegen in der Ansiedlung und Bestandspflege von Gewerbe, Handwerk und Dienstleistungen, einschließlich touristischer Infrastruktur, sowie in der Nutzung als Freizeit- und Erholungsraum für die in den Verdichtungsräumen lebende Bevölkerung. Eine wichtige Voraussetzung für eine Stärkung dieser Potenziale ist auch die Verbesserung der Versorgung mit modernen Kommunikationstechnologien und -netzen (siehe Kapitel 5.3 Telekommunikation). Die Leitvorstellung zur Gewährleistung gleichwertiger Lebensverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 ROG steht nicht zur Disposition. Sie darf aber nicht auf den bloßen Ressourcentransfer zwischen den Regionen reduziert werden. Anpassungen durch Schrumpfung und Rückbau („Dorfumbau“) sind daher ebenso wie Stabilisierung, Umbau und Wachstum Entwicklungsstrategien für den ländlichen Raum (siehe Kapitel 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung). Im ländlichen Raum mit seinen Teilräumen stehen vor allem Entwicklungsaufgaben und Sicherungsaufgaben im Vordergrund. Von besonderer Bedeutung für den ländlichen Raum sind seine Zentralen Orte mit wichtigen Funktionen für ihr Umland. Die Erschließung der Vorteile zentralörtlicher Bündelung und Konzentration von Funktionen der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum ist ein Auftrag an die Regionen, die kommunalen Gebietskörperschaften und die Fachplanungen. In ihrer Verantwortung sind die erforderlichen Angebote unter den Bedingungen zurückgehender öffentlicher Mittel, aber auch ausgerichtet an den unterschiedlichen Bedürfnissen einer sich ändernden Bevölkerungsstruktur, künftig gezielt und bedarfsgerecht zu gewährleisten (siehe Kapitel 1.3 Zentrale Orte und Verbünde). Auf die Herausforderungen im ländlichen Raum ist mit einem Maßnahmebündel durch die genannte Doppelstrategie zu reagieren: Vorausschauende Anpassung der regionalen Strukturen an die Abnahme der Bevölkerungszahl und an die Alterung (zum Beispiel durch altersgerechtes Wohnen, Rückbau und Funktionswandel von Gebäuden und bedarfsgerechte Anpassung der Infrastruktur, Weiterbildung) einerseits und gezieltes Entgegenwirken hinsichtlich der demografischen Entwicklung (zum Beispiel Erhöhung der Innovationskraft der regionalen Wirtschaft und Stärkung regionaler wirtschaftlicher Potenziale, Attraktivierung der Zentralen Orte als Motoren für die regionale Entwicklung, innovative Angebotsformen für die Daseinsvorsorge, Schaffung eines kinder- und familiengerechten Umfeldes zur Sicherung und Verbesserung der Lebensqualität vor Ort, familienunterstützende Lebens- und Arbeitsbedingungen, bürgerschaftliches Engagement und Partizipation, Erhalt und Verbesserung der Mobilität) andererseits. Für die Gewährleistung der Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge, vor allem in Zentralen Orten aus ihren Verflechtungsbereichen, die Teilhabe der Menschen am gesellschaftlichen Leben und als wichtiger Wirtschaftsfaktor, ist die Sicherung einer der Nachfrage entsprechenden Verkehrsanbindung und Verkehrsbedienung im ländlichen Raum von Bedeutung (siehe Kapitel 3 Verkehrsentwicklung). Der ländliche Raum und vor allem die besonders dünn besiedelten Teilräume stehen vor zunehmenden Herausforderungen bei der Sicherung der Daseinsvorsorge. Die Staatsregierung nimmt sich den besonderen Stabilisierungs- und Entwicklungserfordernissen des ländlichen Raumes an, um durch ein ressortübergreifendes Handlungs- und Steuerungsverständnis das Zusammenspiel staatlichen, kommunalen und privaten Handelns zu befördern. Diese Zielstellung wird auch unterstützt durch die „Leitlinien für die Entwicklung des ländlichen Raums im Freistaat Sachsen“. Dazu bedarf es in Anerkennung der jeweiligen spezifischen Bedingungen bedarfsgerechter kreativer, praxisnaher und effizienter Lösungen. Unterschiedliche Lösungsansätze sind bewusst zuzulassen. Dabei sollten auch Möglichkeiten der Abweichung von Standards beziehungsweise zur Flexibilisierung von Standards geprüft werden. Zielstellung ist, die Daseinsvorsorge auf angemessenem Niveau zu sichern. Für den ländlichen Raum ist neben dem Zusammenwirken der berührten staatlichen Stellen die Einbindung der kommunalen Gebietskörperschaften, der Verbände und regionalen Träger sowie der Bürgerinnen und Bürger und der Wirtschaft von besonderer Bedeutung. So leben gerade die kleineren Orte im ländlichen Raum vom Engagement ihrer Bewohner und der örtlichen Wirtschaft. Der ganzheitliche Ansatz der Maßnahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung beruht auf passfähigen, auch mit der Stadtentwicklung abgestimmten Konzepten. Er ist ein wesentlicher Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der Standortattraktivität des ländlichen Raumes und somit des gesamten Freistaates. Damit werden die regionale Kompetenz und das kooperative Handeln gestärkt. Zu den Gegenstrategien zur Stimulierung von endogenen Wachstumspotenzialen gehört auch die Mobilisierung der kulturlandschaftlichen Besonderheiten und der ökologischen Potenziale als weiche Standortfaktoren (siehe Kapitel 4.1.1 Schutz und Entwicklung von Natur und Landschaft). Für die bessere Inwertsetzung der unterschiedlichen endogenen Entwicklungspotenziale ist die Stärkung der regionalen Entscheidungsebene und des ehrenamtlichen Engagements unabdingbar. Im ländlichen Raum werden zur Unterstützung der interkommunalen Zusammenarbeit und zur Aktivierung regionaler Netzwerke durch die LEADER- und ILE-Regionen Integrierte Ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK) erarbeitet und umgesetzt. Die Inhalte dieser teilräumlichen Strategien und Konzepte bestimmen diese Regionen entsprechend ihrer teilraumspezifischen Handlungserfordernisse und endogenen Entwicklungspotenziale weitgehend selbst. Sie definieren auch die Gebietskulisse ihrer Regionen. Die Träger der Regionalplanung unterstützen diese regionalen Abstimmungsprozesse und bringen sich in die Koordinierung gebietsübergreifender Themenstellungen und Projekte, in Vernetzung mit den Akteursstrukturen der ländlichen Entwicklung, aber auch in Vernetzung mit Aktivitäten der Regionalentwicklung in den Verdichtungsräumen ein. Sofern sich aus den regionsspezifischen Entwicklungs- und Anpassungsprozessen raumordnerische Regelungserfordernisse ableiten, sind diese durch die Träger der Regionalplanung räumlich und sachlich zu konkretisieren. zu Grundsatz 1.2.4 Die verdichteten Bereiche im ländlichen Raum, die in der Regel durch eine kleinräumige Konzentration von Industrie und Gewerbe gekennzeichnet sind, bilden wichtige wirtschaftliche Kristallisationspunkte innerhalb des ländlichen Raumes. In den Randbereichen zu den Verdichtungsräumen weisen sie stärkere arbeits- und funktionsräumliche Verflechtungsbeziehungen zu den Verdichtungsräumen auf. Interkommunal abgestimmte Planungen sollen dazu beitragen, die von den verdichteten Bereichen im ländlichen Raum ausgehende regionale Impulsgeberfunktion und die Profilierung dieser Teilräume stärker zum Tragen zu bringen. zu Grundsatz 1.2.5 Zur Realisierung der Impulsgeberfunktion sind bedarfsgerechte Verkehrsverbindungen zum benachbarten ländlichen Raum und zu den Verdichtungsräumen sowie eine leistungsfähige und standardgerechte Einbindung in die überregionalen Verkehrs-, Energie- und Kommunikationsnetze notwendig. Der Erhalt und der Ausbau des ÖPNV, insbesondere auch zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der benachbarten Oberzentren, ist dabei eine wichtige Zielsetzung. 1.3 Zentrale Orte und Verbünde Karte: Die Oberzentren und die Mittelzentren sind in der Karte 1 „Raumstruktur“ festgelegt. Die mittelzentralen Verflechtungsbereiche sind in der Karte 2 „Mittelbereiche“ dargestellt. Z 1.3.1 Die Zentralen Orte sind so zu entwickeln, dass sie – ihre Aufgaben als Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen wahrnehmen können und – zur Sicherung der Daseinsvorsorge die Versorgung der Bevölkerung ihres Verflechtungsbereiches mit Gütern und Dienstleistungen bündeln und in zumutbarer Entfernung sicherstellen. Z 1.3.2 Die Zentralen Orte der höheren Stufen übernehmen auch die Aufgaben der Zentralen Orte der jeweils niedrigeren Stufe für die entsprechenden Verflechtungsbereiche. Z 1.3.3 Planungen und Maßnahmen in den Zentralen Orten, die die Funktionsfähigkeit anderer Zentraler Orte beeinträchtigen, sind zu vermeiden. Z 1.3.4 Die Erreichbarkeit der Zentralen Orte für die Bevölkerung ihrer Verflechtungsbereiche ist zu sichern. Z 1.3.5 Die Ausübung von zentralörtlichen Funktionen im zentralörtlichen Verbund von Gemeinden ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Aufgabenwahrnehmung funktionsteilig erfolgt. Z 1.3.6 Oberzentren sind die Städte Dresden, Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Plauen. Oberzentrum in Funktionsteilung ist der Oberzentrale Städteverbund Bautzen/Budyšin-Görlitz/Zhorjelc-Hoyerswerda/Wojerecy. Die Oberzentren sind als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentren weiter zu entwickeln. Z 1.3.7 Mittelzentren sind die Städte Annaberg-Buchholz, Borna, Coswig, Crimmitschau, Delitzsch, Dippoldiswalde, Döbeln, Eilenburg, Freiberg, Freital, Glauchau, Grimma, Großenhain, Kamenz/Kamjenc, Limbach-Oberfrohna, Löbau, Marienberg, Markkleeberg, Meißen, Mittweida, Niesky, Oelsnitz/Vogtl., Oschatz, Pirna, Radeberg, Radebeul, Reichenbach im Vogtland, Riesa, Schkeuditz, Stollberg/Erzgeb., Torgau, Weißwasser/O.L./Běla Woda, Werdau, Wurzen und Zittau sowie die Städteverbünde „Göltzschtal“ (Auerbach/Vogtl., Ellefeld, Falkenstein/Vogtl. und Rodewisch), „Sachsenring“ (Hohenstein-Ernstthal, Lichtenstein/Sa. und Oberlungwitz) und „Silberberg“ (Aue, Lauter-Bernsbach, Lößnitz, Bad Schlema, Schneeberg und Schwarzenberg/Erzgeb.). Die Mittelzentren sind als regionale Wirtschafts-, Bildungs-, Kultur-, und Versorgungszentren, insbesondere zur Stabilisierung des ländlichen Raumes, zu sichern und zu stärken. Z 1.3.8 Grundzentren sind in den Regionalplänen zur Ergänzung der Ober- und Mittelzentren festzulegen, wenn die Festlegung zur Netzergänzung der grundzentralen Versorgung in zumutbarer Entfernung erforderlich ist. Hierzu sind in den Regionalplänen auf der Grundlage sozioökonomischer Daten Nahbereiche darzustellen. Die Festlegung von Grundzentren ist nur zulässig, wenn diese Gemeinden hinreichend leistungsfähige Versorgungs- und Siedlungskerne aufweisen, eine Funktion als ÖPNV-Knotenpunkt erfüllen und die nachfolgenden Einwohnerzahlen nicht unterschreiten: – mindestens 15 000 Einwohner im Verflechtungsbereich innerhalb des Verdichtungsraumes, – mindestens 7 000 Einwohner im Verflechtungsbereich im ländlichen Raum. Diese Einwohnergrenzen dürfen dann unterschritten werden, wenn besondere raumstrukturelle Bedingungen die Festlegung des Grundzentrums erfordern und eine angemessene grundzentrale Versorgung auf andere Weise nicht gesichert werden kann. Begründung zu 1.3 Zentrale Orte und Verbünde Zentrale Orte sind Gemeinden, die über leistungsfähige Versorgungs- und Siedlungskerne (siehe Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen) verfügen und die auf Grund ihrer Einwohnerzahl und der Größe ihres Verflechtungsbereiches, ihrer Lage im Raum, ihrer Funktion und der Komplexität ihrer Ausstattung Schwerpunkte des wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens im Freistaat Sachsen bilden. Sie übernehmen entsprechend ihrer Funktion auch Aufgaben für ihre jeweiligen Verflechtungsbereiche. Der Zentrale Ort wird dem Gebiet einer Gemeinde gleichgesetzt (Würdigung der kommunalen Planungshoheit). Dabei schließt der Verflechtungsbereich eines Zentralen Ortes auch das Gemeindegebiet der jeweiligen zentralörtlichen Gemeinde ein. Die Zuordnung von Städten und Gemeinden zu einem hierarchisch aufgebauten System von Zentralen Orten ergibt insgesamt das Zentrale-Orte-Konzept. Im Landesentwicklungsplan werden die Oberzentren sowie die Mittelzentren und in den Regionalplänen die Grundzentren festgelegt. zu Ziel 1.3.1 Die Sicherung der Daseinsvorsorge und die Schaffung der erforderlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind ein wichtiger Beitrag, um gleichwertige Lebensverhältnisse in allen Teilräumen des Freistaates Sachsen zu gewährleisten. Ein ausgewogenes raumstrukturelles Netz der Zentralen Orte soll dazu beitragen, dass in allen Teilräumen des Freistaates die Bevölkerung Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnort erreichen kann. Die Standortvorteile der Zentralen Orte im Freistaat Sachsen bestehen insbesondere in Synergieeffekten durch die räumliche Konzentration ihrer vielfältigen Funktionen für Wohnen und Infrastruktur sowie als wirtschaftliche Schwerpunkte und Verkehrsknoten. Diese Funktionen bieten sie nicht nur für ihre eigene Bevölkerung, sondern auch für die Bevölkerung und die Wirtschaft in ihrem Verflechtungsbereich. Das Netz der Zentralen Orte soll verlässliche Rahmenbedingungen für die Wirtschaft sowie für private und öffentliche Träger der Daseinsvorsorge bei ihren Standort- und Investitionsentscheidungen bieten. Gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG und § 3 Abs. 2 SächsLPlG sind in Raumordnungsplänen Festlegungen zur Raumstruktur zu treffen und in diesem Zusammenhang auch Zentrale Orte festzulegen. Mit den einzelnen Festlegungen zu den Zentralen Orten wird den Grundsätzen der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des ROG entsprochen – die Siedlungstätigkeit vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und Zentrale Orte auszurichten, – die soziale Infrastruktur vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln sowie – die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Das Konzept der Zentralen Orte als Mittel zur Erreichung landesentwicklungspolitischer Zielsetzungen bezieht sich auf die folgenden drei Teilziele der Nachhaltigkeit: – Das Teilziel „sozial“ stellt auf die gerechte Verteilung von Ressourcen ab und erfüllt damit den Auftrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Teilräumen. Insbesondere in ländlichen Räumen soll das Zentrale-Orte-System ein Mindestmaß an Versorgungsgerechtigkeit sicherstellen und das Versorgungsnetz stabilisieren. – Das Teilziel „ökonomisch“ bezieht sich auf die Tragfähigkeit und Auslastung von Infrastruktureinrichtungen und den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel. – Das Teilziel „ökologisch“ zielt auf die Begrenzung des Ressourcenverbrauchs, den sparsamen Umgang mit Flächen und die Minimierung ökologischer Belastungen. Dazu gehört auch eine an der Verkehrsvermeidung (beziehungsweise Verkehrsminimierung) orientierte Siedlungsentwicklung. Im LEP 2003 wurden die bereits im Landesentwicklungsplan 1994 festgelegten Oberzentren beibehalten. Die Mittelzentren wurden neu bewertet, zahlenmäßig reduziert und auf der Grundlage der arbeitsräumlichen Verflechtungen unter Berücksichtigung der Größe des Einzugsgebietes und der Größe der jeweiligen Stadt sowie der Lage im Raum differenziert. Mit der Fortschreibung der Regionalpläne wurden auf der Grundlage der Kriterien des Landesentwicklungsplanes 2003 landesweit die Grundzentren festgelegt. Grundsätzlich hat sich das dreistufige zentralörtliche Konzept der Ober-, Mittel- und Grundzentren im Freistaat Sachsen als raumstrukturelles Organisationsprinzip der für Sachsen vorteilhaften dezentralen Siedlungsstruktur und als Standortsystem zur Sicherung der Daseinsvorsorge bewährt. Auf der Ebene des Landesentwicklungsplanes wird daher an der Festlegung der Ober- und Mittelzentren, die der LEP 2003 getroffen hat, festgehalten. Vor dem Hintergrund des fortschreitenden demografischen Wandels und der Verminderung finanzieller Ressourcen ist es als zentrales Steuerungsinstrument der Daseinsvorsorge weiter zu gestalten (siehe Kapitel 6 Daseinsvorsorge). zu Ziel 1.3.2 Höherrangige Zentrale Orte nehmen zugleich die Aufgaben der nachrangigen Stufen wahr. So nimmt ein Oberzentrum neben den oberzentralen Versorgungsfunktionen auch die Aufgaben eines Mittelzentrums für einen Mittelbereich beziehungsweise grundzentrale Aufgaben (grundzentraler Nahbereich) wahr. Ein Mittelzentrum nimmt neben den mittelzentralen Versorgungsfunktionen auch die Aufgaben eines Grundzentrums für seinen grundzentralen Nahbereich wahr. Bei entsprechendem Nachfragepotenzial und wirtschaftlicher Tragfähigkeit können zentralörtliche Einrichtungen auch in Zentralen Orten niedriger Stufen vorhanden sein. Abgeleitet vom Nachfrageverhalten und der Erreichbarkeit werden den Zentralen Orten Verflechtungsbereiche zugeordnet, die aufzeigen, welche Städte und Gemeinden vorrangig durch die jeweilige zentralörtliche Ausstattung mitversorgt werden. Durch den hohen Mobilitätsgrad der Bevölkerung und den Strukturwandel lockern sich die zentralörtlichen Standortbindungen, sodass nicht immer funktional eindeutige Zuordnungen gegeben sind. Jedoch sprechen ordnungspolitische Aspekte sowie verkehrspolitische Gründe für die Darstellung der Mittel- und Nahbereiche als räumliche Bezugsrahmen. Jedem Zentralen Ort wird ein Nahbereich zugeordnet. Die Nahbereiche aller Zentralen Orte werden in den Regionalplänen als Teil der Begründung dargestellt und dienen dort als Begründung der Festlegung der jeweiligen Grundzentren. Den Mittel- und Oberzentren werden Mittelbereiche zugeordnet, die jeweils mehrere Nahbereiche umfassen können. Sie sind in Karte 2 (Erläuterungskarte) dargestellt. Zur Abgrenzung der Mittelbereiche wurden funktionsräumliche Verflechtungen herangezogen, die häufig historisch gewachsen sind und daher zum Teil alte Kreisstrukturen abbilden. Bei der Wichtung der funktionsräumlichen Beziehungen untereinander lag der Schwerpunkt auf den Pendlerverflechtungen. Dabei ergeben sich in vielen Fällen auch Überschneidungen zwischen zwei Mittelbereichen. Oberbereiche, das heißt Verflechtungsbereiche der Oberzentren, werden im Landesentwicklungsplan nicht dargestellt. Sie lassen sich auf Grund der großräumigen Überschneidungen der funktionsbezogenen Einzugsbereiche nicht eindeutig abgrenzen. Außerdem gehen diese Funktionsbereiche zum Teil weit über die Landesgrenzen des Freistaates Sachsen hinaus (siehe auch Kapitel 1.6 Länderübergreifende Zusammenarbeit und Europäische Metropolregion Mitteldeutschland). zu Ziel 1.3.3 Das Zentrale-Orte-Konzept ist in seinen Zielsetzungen nicht einseitig auf Wachstum oder Schrumpfung ausgerichtet, sondern hält mit seinen Prinzipien der räumlichen und funktionalen Bündelung im Raum Strategien gleichermaßen für Wachstums- oder Schrumpfungsprozesse offen. Gerade vor dem Hintergrund der künftigen demografischen Entwicklung kommt jedoch den Zentralen Orten als verbleibenden Kristallisationskernen im ländlichen Raum eine wachsende Bedeutung zu. Im Hinblick auf die räumliche Nähe der Zentralen Orte zueinander und mögliche Beeinträchtigungen bestimmter Funktionen, zum Beispiel im großflächigen Einzelhandel, ist eine entsprechende Abstimmung und Zusammenarbeit der Zentralen Orte, insbesondere in den Verdichtungsräumen, geboten. Im ländlichen Raum ist dieses Gebot insbesondere im Hinblick auf ein funktionsfähiges Netz Zentraler Orte in allen Teilräumen zu beachten. Damit Entwicklungen einzelner Zentraler Orte nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit und des Versorgungsauftrages anderer Zentraler Orte gehen, können die Träger der Regionalplanung im regionalen Gesamtinteresse spezifische Abstimmungs- und Kooperationserfordernisse, auch hinsichtlich einer arbeitsteiligen Erfüllung bestimmter Aufgaben, zwischen den Zentralen Orten sowohl gleicher als auch unterschiedlicher Hierarchiestufen festlegen. zu Ziel 1.3.4 Die Erreichbarkeit der Zentralen Orte verschiedener Stufen aus ihrem jeweiligen Verflechtungsbereich ist durch entsprechende Gestaltung des Verkehrsnetzes zu sichern. Dies beinhaltet auch die Ausgestaltung des ÖPNV sowie des Einsatzes von Nahverkehrsmitteln oder alternativer Bedienungssysteme hinsichtlich Bedienhäufigkeit und zumutbarem Zeitaufwand. Damit sollen die Zugangsmöglichkeiten für alle Bevölkerungsgruppen zu den Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie zu den Arbeitsstätten in den Zentralen Orten verbessert werden. Mit der Sicherstellung der Erreichbarkeit Zentraler Orte aus den Verflechtungsbereichen soll über deren Funktion als ÖPNV-Knotenpunkte auch die Erreichbarkeit höherrangiger Zentraler Orte unterstützt werden. Durch die Sicherstellung der Erreichbarkeit von Einrichtungen in Zentralen Orten wird auch die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser Einrichtungen gewährleistet. Im Landesverkehrsplan Sachsen 2025 (LVP) wird festgestellt, dass im Jahr 2010 von allen Gemeinden ein sächsisches Mittel- oder Oberzentrum in weniger als 45 Minuten PKW-Fahrzeit erreichbar ist (siehe Kapitel 3.1 LVP). Die zurück gegangene Auslastung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und die daraus folgende Anpassung der Angebote in der Fläche stellen allerdings neue Herausforderungen an die öffentliche Verkehrserschließung vor allem dünn besiedelter ländlicher Regionen (vergleiche hier auch Kapitel 1.2 Raumkategorien und Kapitel 2.1.2 Einbindung Sachsens in Europa und Europäische Territoriale Zusammenarbeit). Grundsätzlich wird im öffentlichen Verkehr eine Erreichbarkeit des nächsten Mittelzentrums vom Wohnstandort in maximal 45 Minuten und eine Erreichbarkeit des nächsten Oberzentrums vom Wohnstandort in maximal 90 Minuten angestrebt. Diese Orientierungswerte entsprechen der Richtlinie für integrierte Netzgestaltung (RIN 2008). zu Ziel 1.3.5 Um die Steuerungsfunktion des mit dem Zentrale-Orte-Konzept verfolgten Konzentrationsprinzips nicht zu gefährden, stellt die Festlegung zentralörtlicher Verbünde grundsätzlich den Ausnahmefall dar, der sich nur durch eine vereinbarte und praktizierte Funktionsteilung rechtfertigen lässt. Die gemeinsame Wahrnehmung zentralörtlicher Funktionen durch mehrere Gemeinden setzt daher eine Abstimmung und interkommunale Zusammenarbeit voraus, die in einer entsprechenden vertraglichen Regelung, zum Beispiel mittels eines landesplanerischen Vertrages nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 ROG , zu fassen ist. Die Einhaltung der gemeinschaftlich zu erfüllenden Merkmale für die Festlegung als Zentraler Ort in Funktionsteilung ist zu evaluieren. Die Städte Bautzen/Budyšin, Görlitz/Zhorjelc und Hoyerswerda/Wojerecy können auf Grund ihrer jeweiligen, über mittelzentrale Funktionen hinausgehenden zentralörtlichen Ausstattung, ihrer Einwohnerzahl und ihrer Wirtschaftskraft die Funktion eines Oberzentrums nur gemeinsam erfüllen (Oberzentraler Städteverbund, siehe Ziel 1.3.6). Ihre Zusammenarbeit ist zur Stärkung ihrer Funktionalität als Oberzentraler Städteverbund weiter zu vertiefen. Mittel- oder grundzentrale Verbünde sind zwei oder mehrere Gemeinden, die auf Grund ihrer Nachbarschaftslage oder eines direkten baulichen Zusammenhanges sowie ihrer Funktionsteilung in Bezug auf die zentralörtliche Ausstattung gemeinsam die Funktion eines Zentralen Ortes der jeweiligen Stufe ausüben. Sie haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die der Erfüllung zentralörtlicher Funktionen dienen, insbesondere die Bauleitplanung, einvernehmlich aufeinander abzustimmen. Die mittelzentralen Städteverbünde werden im Landesentwicklungsplan festgelegt (siehe Ziel 1.3.7). Die Festlegung der grundzentralen Verbünde obliegt den Trägern der Regionalplanung. zu Ziel 1.3.6 Die Oberzentren sind Wirtschafts- und Arbeitsmarktzentren, die auf Grund ihrer Größe und Komplexität sowie ihrer Ausstattung mit Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen mit hochqualifizierten und spezialisierten Dienstleistungen und Waren des höheren Bedarfs eine überregionale und landesweite oder internationale Bedeutung besitzen. Das Netz der im LEP 2003 festgelegten Oberzentren, einschließlich des aus übergeordneten raumstrukturellen Gründen für die Sicherstellung der oberzentralen Funktionen in der Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien/Hornja Łužica-Delnja Šleska festgelegten Oberzentralen Städteverbundes Bautzen/Budyšin-Görlitz/Zhorjelc-Hoyerswerda/Wojerecy, hat sich bewährt. Zudem haben sich auf Grundlage des LEP 2003 Strukturen verfestigt, die es rechtfertigen, bei der Auswahl der Oberzentren grundsätzlich die Festlegungen des LEP 2003 zu übernehmen. Die im LEP 2013 festgelegten Oberzentren weisen folgende Merkmale auf: – mindestens 50 000 Einwohner, – Lage am Schnittpunkt überregional bedeutsamer Verbindungs- und Entwicklungsachsen, – Ausstrahlung über die üblichen Verflechtungsbereiche von Mittelzentren (Mittelbereiche) hinaus, – Arbeitsplatzbedeutung (mehr als 20 000 sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze im Ort, mehr als 10 000 Einpendler), – Wirtschaftszentrum (mindestens 40 Betriebe im verarbeitenden Gewerbe, Gesamtumsatz im verarbeitenden Gewerbe 2010 größer als 500 Millionen EUR). Die Oberzentren verfügen unter anderem über – hochwertige Bildungseinrichtungen (Universität, Fachhochschule, Berufsakademie), – Sitz regionaler Behörden, – Anschluss an internationalen Schienenverkehr, Autobahnanschluss, – hochwertige Kultur- und Sporteinrichtungen (Theater, Stadion, Mehrzweckhalle), – innerstädtische Einkaufszentren, – höherrangige Einrichtungen der Gerichtsbarkeit und der Polizei, – hochwertige medizinische Versorgungseinrichtungen, wobei diese Einrichtungen und Infrastrukturen nicht gleichermaßen in komplettem Umfang in jedem Oberzentrum vorhanden sind (siehe auch Kapitel 6 Daseinsvorsorge). Mit der Festlegung der Oberzentren im Freistaat Sachsen als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentren ist gesichert, dass in jeder Planungsregion mindestens ein Oberzentrum vorhanden ist und damit die Stellung der Planungsregionen im bundesweiten Vergleich gefestigt wird. Neben den vor allem für die Oberzentren im Verdichtungsraum geltenden Ordnungsaufgaben (siehe Kapitel 1.2 Raumkategorien) gelten für alle Oberzentren insbesondere Entwicklungsaufgaben mit dem Ziel, die überregionale Wettbewerbsfähigkeit, auch mit Ausstrahlung auf die jeweilige Stadtregion zu erhöhen. Dazu gilt es unter anderem die Entwicklungsdynamik in den Städten zu stärken und die Erreichbarkeit zu verbessern. Das Oberzentrum Plauen sowie die Städte des Oberzentralen Städteverbundes Bautzen/Budyšin, Görlitz/Zhorjelc und Hoyerswerda/Wojerecy stehen in unterschiedlichem Maße in Beziehungen zu benachbarten Oberzentren, zum Beispiel – Plauen mit den Oberzentren Zwickau und Chemnitz sowie mit den bayerischen Oberzentren Hof und Bayreuth im Rahmen des Sächsisch-Bayerischen Städtenetzes, – Bautzen/Budyšin mit dem Oberzentrum Dresden; Hoyerswerda/Wojerecy mit dem südbrandenburgischen Oberzentrum Cottbus/Chóśebuz. Hieraus können sich durch geeignete Formen der interkommunalen Zusammenarbeit Entwicklungsimpulse ergeben. Entwicklungspotenziale für die Städte des Oberzentralen Städteverbundes und seines Verflechtungsbereiches ergeben sich insbesondere durch – die Zunahme der wirtschaftsräumlichen Verflechtungen, insbesondere der Stadt Bautzen/Budyšin mit dem Verdichtungsraum Dresden, – die wachsende Bedeutung von Hoyerswerda/Wojerecy als größte Stadt im länderübergreifenden Lausitzer Seenland, auch als Chance zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels, – die zunehmende Ausstrahlung von Görlitz/Zhorjelc/(Zgorzelec) als Europastadt und wachsende Entwicklungsoptionen im Dreiländereck Sachsen-Tschechien-Polen. Entwicklungspotenziale für das Oberzentrum Plauen ergeben sich insbesondere durch – die Lage an der überregional bedeutsamen Verbindungs- und Entwicklungsachse entlang der Sachsen-Franken-Magistrale zwischen den Metropolregionen Nürnberg und Mitteldeutschland, – Pendlerverflechtungen zwischen Plauen und Bayern sowie – die wachsenden Entwicklungsoptionen im Vierländereck Sachsen-Tschechien-Bayern-Thüringen durch die Weiterentwicklung und Ausgestaltung historisch gewachsener und neu entstandener Verflechtungen und die Zusammenarbeit in der EUREGIO EGRENSIS. zu Ziel 1.3.7 Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung von Versorgungsqualitäten der höherwertigen Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung, aber auch als wichtige regionale Wirtschafts-, Versorgungs-, Bildungs- und Kulturzentren insgesamt, ist das Netz der Mittelzentren. Es stellt in Netzergänzung zu den Oberzentren ein räumlich ausgewogenes Grundgerüst zur Sicherung von Versorgungsqualitäten in den unterschiedlichen Teilräumen dar. Angesichts des landesweiten Rückganges der Einwohner- und Beschäftigtenzahlen soll dieses Standortsystem im Interesse von Planungskontinuität bedarfsgerecht stabilisiert werden. Das dichte Netz der im LEP 2003 festgelegten Mittelzentren hat sich bewährt. Die Mittelzentren mit ihren Agglomerationseffekten sind gleichmäßig über das Land verteilt. Die zentralörtlichen Gemeinden nehmen ihren Versorgungsauftrag zur flächendeckenden Sicherung der Daseinsvorsorge in Ergänzung zu den Oberzentren wahr. Somit haben sich auf Grundlage des LEP 2003 Strukturen verfestigt, die es rechtfertigen, bei der Auswahl der Mittelzentren grundsätzlich die Festlegungen des LEP 2003 zu übernehmen. Von einer weiteren Differenzierung der Mittelzentren im ländlichen Raum, wie sie im LEP 2003 mit den Ergänzungsstandorten im ländlichen Raum erfolgte, wird im Interesse gleicher Entwicklungschancen und Handlungsspielräume abgesehen. Die im LEP 2013 festgelegten Mittelzentren weisen folgende Merkmale auf: – Einwohnerzahl im Zentralen Ort mindestens 15 000 Einwohner (Stichtag: 31. Dezember 2010), bei Mittelzentren, die im LEP 2003 als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum ausgewiesen waren, mindestens 10 000 Einwohner, – Zahl der Arbeitsplätze absolut (6/2010): mindestens 5 000; bei Mittelzentren, die im LEP 2003 als Ergänzungsstandorte im ländlichen Raum ausgewiesen waren, mindestens 3 000, – Vorhandensein eines mittelzentralen Verflechtungsbereiches mit mindestens 45 000 Einwohnern
(2010). Eine Ausnahme bilden hier die Mittelzentren, die im LEP 2003 im Verdichtungsraum ausgewiesen waren, und die auf Grund ihrer Nachbarschaftslage zu den Oberzentren oder benachbarten Mittelzentren keine Verflechtungsbereiche ausbilden können, aber dennoch leistungsfähige Versorgungs-, Bildungs- und Wirtschaftsstandorte darstellen. Die Mittelzentren verfügen unter anderem über – Gymnasien, Oberschulen, Berufsbildende Schulen, Förderschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, – Stadion, bespielbare Halle, unter anderem für Kultur- und Sportveranstaltungen, Bibliothek, – Krankenhaus, Behinderteneinrichtungen, Fachärzte, – breitgefächertes Altenpflege- und -betreuungsangebot (zum Beispiel behinderten- und altersgerechtes betreutes Wohnen), – Einrichtungen der Polizei und der Gerichtsbarkeit sowie – gute, schnelle Verkehrsanbindungen an benachbarte Oberzentren, wobei diese Einrichtungen und Infrastrukturen nicht gleichermaßen in komplettem Umfang in jedem Mittelzentrum vorhanden sind (siehe auch Kapitel 6 Daseinsvorsorge). Die Mittelzentren im Freistaat Sachsen haben überwiegend mittelstädtischen Charakter. Sie unterscheiden sich sowohl in ihrer Einwohnerstärke, ihrer Funktionalität wie auch, je nach Lage im Raum, in der Reichweite ihres zentralörtlichen Versorgungsauftrages und damit in der Ausprägung eines zentralörtlichen Verflechtungsbereiches (Mittelbereiches). zu Ziel 1.3.8 Durch die Festlegung der Grundzentren soll das landesweite Netz der Ober- und Mittelzentren so ergänzt werden, dass der flächendeckende Zugang zu Einrichtungen der grundzentralen Versorgung in zumutbarer Entfernung gesichert und die besiedelte Kulturlandschaft im ländlichen Raum stabilisiert und aufrecht erhalten wird. Die Kompetenz der Regionalplanung zur Festlegung der Grundzentren und zur Festlegung von Versorgungs- und Siedlungskernen (siehe Kapitel 2.2.1 Siedlungswesen) hat sich grundsätzlich bewährt. Im Interesse von Planungskontinuität und Vertrauensschutz soll der Regionalplanung weiterhin ein Spielraum belassen werden, um teilraumspezifisch und passfähig zu den differenzierten Siedlungsstrukturen durch die Festlegung von Grundzentren das Netz der Ober- und Mittelzentren zu ergänzen und entsprechend des überörtlichen Regelungserfordernisses im Zusammenwirken mit den Gemeinden bei nachgewiesenem überörtlichem Interesse innergemeindliche Schwerpunktsetzungen vorzunehmen. Bei der Fortentwicklung der landesweit geltenden Merkmale der Grundzentren wird auch die mögliche Veränderung von Gemeindestrukturen durch künftige Gemeindezusammenschlüsse berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass künftig nicht mehr alle Grundzentren administrativ abgrenzbare übergemeindliche Verflechtungsbereiche besitzen werden, jedoch auf Grund ihrer Größe die Tragfähigkeit zentralörtlicher Einrichtungen durchaus gewährleisten. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass sich die teilräumlich sehr heterogene Siedlungsstruktur trotz weiter verändernder Rahmenbedingungen, wie demografischer Wandel und eingeschränkte finanzielle Handlungsspielräume, grundsätzlich wandelt. Die derzeit verbindlichen Regionalpläne in Sachsen weisen in Umsetzung des Handlungsauftrages im LEP 2003 an die Regionalplanung insgesamt 80 Grundzentren (einschließlich Verbünde) aus. Diese Festlegungen sind im Zuge der Fortschreibung der Regionalpläne zu evaluieren. Im Ziel 1.3.8 werden daher landesweite Bestimmungsmerkmale verankert, die die Kriterien Netzergänzung in zumutbarer Entfernung und ÖPNV-Knotenpunkt betonen, zugleich aber der Regionalplanung Ermessensspielraum bei der Festlegung der Grundzentren einräumen. Die Zumutbarkeit der Entfernung ist anhand der konkreten teilräumlichen Situation zu beurteilen. Der Bestimmung der Nahbereiche sind sozioökonomische Daten zu Grunde zu legen, die ein nachvollziehbares regionales Konzept für die Festlegung der Grundzentren und ihrer spezifischen Funktionen in den Verdichtungsräumen und den ländlichen Teilräumen offenlegen. Aus Tragfähigkeitsgründen wird von einer erforderlichen Mindestzahl von Einwohnern im Verflechtungsbereich ausgegangen. Angesichts der Zunahme der Gemeindegrößen auf Grund von Gemeindezusammenschlüssen, ist das Vorhandensein leistungsfähiger Versorgungs- und Siedlungskerne ein entscheidendes Kriterium hinsichtlich der Bündelung und Tragfähigkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge in Zentralen Orten. Zur Beurteilung, inwiefern ein Ortsteil die Funktion eines leistungsfähigen zentralörtlichen Versorgungs- und Siedlungskernes ausfüllen kann, sollen zum Beispiel folgende Kriterien herangezogen werden: – zentrale Lage des Ortsteiles, die eine gute Erreichbarkeit aus anderen Ortsteilen ermöglicht, – verkehrsgünstig gelegen, auch als Ziel- oder Knotenpunkt des ÖPNV, – bereits vorhandene Bündelung verschiedener Einrichtungen der sozialen Infrastruktur und weiterer Einrichtungen wie Einzelhandel, Dienstleister und so weiter im Ortsteil („multifunktionaler Versorgungs- und Siedlungskern“); vergleiche Begründung zu Z 2.2.1.2, – städtebauliche Standortqualitäten im Ortsteil für die Funktionserfüllung (zum Beispiel Flächenverfügbarkeit). Die im Ziel genannten Einwohnerzahlen der Verflechtungsbereiche sowie die weiteren Kriterien sollen einerseits Verwerfungen zwischen den Planungsregionen vermeiden, andererseits soll ein Restermessen für besondere raumstrukturelle Bedingungen zur grundzentralen Versorgung bei den Trägern der Regionalplanung verbleiben. Eine Unterschreitung der Einwohnergrenzen ist jedoch, zum Beispiel durch den Nachweis von Erreichbarkeitsdefiziten zu höherrangigen Zentralen Orten, ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. Die Grundzentren verfügen unter anderem über – Versorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs (Supermärkte und Fachgeschäfte), – ärztliches Versorgungsangebot, Apotheke, Betreuungsangebote für ältere Menschen, – Kindertageseinrichtungen, Grundschule, Jugendfreizeitstätten oder ähnliche, – ÖPNV-Anschluss, – Sport- und Freizeitanlagen, – Finanzdienstleistungen (Sparkasse und/oder andere Banken, Versicherungen), – Postfilialen/-agentur, – Feuerwehr. 1.4 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion Z 1.4.1 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion „Verteidigung“ sind Delitzsch, Frankenberg/Sa., Marienberg, Weißkeißel/Wuskidź und Zeithain. G 1.4.2 In den Regionalplänen können Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion festgelegt werden. Begründung zu 1.4 Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion Gemäß § 8 Abs. 5 Nr. 1 ROG sollen Raumordnungspläne Festlegungen zur Raum- und Siedlungsstruktur enthalten, hierzu können auch besondere Gemeindefunktionen gehören. Eine besondere Gemeindefunktion ist eine Funktion, die den wirtschaftlichen und sozialen Charakter einer nichtzentralörtlichen Gemeinde dominiert und in ihrer raumstrukturellen Wirkung deutlich über die eigene Gemeinde hinaus geht oder die in Grundzentren eine deutlich herausgehobene Funktion gegenüber den anderen Aufgaben eines Grundzentrums darstellt. Mit der Sicherung oder der Entwicklung der besonderen Gemeindefunktion in Einklang stehende Maßnahmen sind in einem nichtzentralen Ort über den Rahmen der Eigenentwicklung der Gemeinde gemäß Z 2.2.1.6 hinaus zulässig. zu Ziel 1.4.1 Gemeinden mit der besonderen Gemeindefunktion „Verteidigung“ werden auf Grund des besonderen landesentwicklungspolitischen Interesses im Landesentwicklungsplan unabhängig von der zentralörtlichen Einstufung festgelegt. Die im Ziel genannten Gemeinden sind unter anderem Garnisonsstädte und haben eine landesweite Bedeutung als Bundeswehrstandorte in Sachsen. Mit der landesplanerischen Festlegung als besondere Gemeindefunktion „Verteidigung“ wird die langfristige Sicherung dieser Standorte in Sachsen angestrebt. Damit sind auch die landesplanerischen Grundlagen gegeben, diese Gemeinden zur Aufrechterhaltung ihrer Bedeutung als Bundeswehrstandorte weiter zu entwickeln. Die im Ziel aufgeführten Gemeinden haben unter Zugrundelegung des Verhältnisses der Dienstposten der Bundeswehr zur jeweiligen Einwohnerzahl eine herausgehobene Bedeutung (vergleiche Kapitel 6.4). zu Grundsatz 1.4.2 Die entsprechenden Festlegungen für eine besondere Gemeindefunktion erfolgen in der Regel in den Regionalplänen, sofern ein überörtliches Regelungserfordernis raumordnerisch begründet ist. Die Funktionen werden Gemeinden zugewiesen. Die Funktion kann auch vergeben werden, wenn sie nur prägend für einen Ortsteil der Gemeinde ist. Aus Gründen einer besseren Steuerungswirksamkeit des Instrumentes sollen einer Gemeinde maximal zwei Funktionen zugewiesen werden. Als besondere Gemeindefunktionen kommen die Funktionen Gewerbe, Tourismus und Verkehr in Betracht. Die Träger der Regionalplanung können den Gemeinden weitere Funktionen (zum Beispiel Bildung, Gesundheit, Sport) zuweisen, wenn damit regionsspezifische Ausprägungen und Ausstattungsmerkmale der Gemeinden besonders hervorgehoben und gesichert werden sollen. Mit der Festlegung von Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion sollen herausgehobene Gemeindefunktionen in einem regionsweiten Kontext bewertet und eine weitere funktionale Arbeitsteilung im Raum planerisch unterstützt werden. Somit besteht ein Instrument für die Regionalplanung, vorsorglich und dennoch flexibel auf die Ausdifferenzierung des Raums reagieren zu können beziehungsweise einzelne Eignungen von Standorten in diesen Funktionen zu sichern. Die Festlegung von Gemeinden mit besonderer Gemeindefunktion soll sich bei den Funktionen Gewerbe, Verkehr und Tourismus an nachfolgenden Kriterien orientieren: Funktion Gewerbe: – über 400 Arbeitsplätze je 1 000 Einwohner in der Gemeinde (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte am Arbeitsort), – hoher Besatz mit verarbeitendem Gewerbe (Anteil der im Ort Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe über 30 Prozent – ohne Bauwirtschaft) oder – Standortgemeinde einer landesweit/regional bedeutsamen Industrieansiedlung mit hohem Arbeitskräfte- und Flächenbedarf oder geeigneter Flächenpotenziale für Großansiedlungen (siehe auch Kapitel 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft). Funktion Verkehr: – Knotenpunkt mehrerer Verkehrsträger (Schiene, Autobahn oder Bundesstraße und andere) oder – Schnittstelle für den kombinierten Verkehr und Standort von Logistikgewerbe. Funktion Tourismus: – Kurortstatus oder staatlich aner

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