Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung Vom
- August 2013 Es wird verordnet:
- durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG ) vom
- November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist,
- durch das Staatsministerium für Kultus, das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung: Artikel 1 Die Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der zuständigen Landesbehörde für Umsatzsteuer Bescheinigungen (Sächsische Umsatzsteuerbescheinigungs-Zuständigkeitsverordnung – SächsUStZuVO ) vom
- November 2009 (SächsGVBl. S. 563) wird wie folgt geändert:
- Die Überschrift wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „Kultus“ werden die Wörter „und Sport“ gestrichen. b) Die Wörter „Umsatzsteuer Bescheinigungen“ werden durch das Wort „Umsatzsteuerbescheinigungen“ ersetzt.
- § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom
- Juli 2009 (BGBl. I S. 1959, 1968)“ wird durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)“ ersetzt. bb) In Nummer 1 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „des“ vor der Angabe „UStG“ wird gestrichen. b) In Nummer 4 wird das Wort „Landesdirektionen“ durch die Wörter „Landesdirektion Sachsen“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
- August 2013 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Die Staatsministerin für Kultus Brunhild Kurth Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Sven Morlok Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Frank Kupfer