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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staats

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern (VwV DienstZust-SMI) Vom

  1. März 2014 [geändert durch VwV vom
  2. Juni 2021 (SächsABl. S. 780) mit Wirkung ab
  3. Juli 2021] I. Zuständigkeit der Ernennungsbehörden Der Präsident der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig
  4. für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG ) vom
  5. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom
  6. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 67 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom
  7. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,
  8. für die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom
  9. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  10. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 13c des Gesetzes vom
  11. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  12. für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts gemäß § 27 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 28 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , einschließlich der Anrechnung oder Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 28 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , jeweils soweit ihnen die Ernennungsbefugnis zusteht. II. Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und der oberen besonderen Staatsbehörden Die Landesdirektion Sachsen und die oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig
  13. für die Leistungsfeststellung im Rahmen des Stufenaufstiegs gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG und
  14. für die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG für die bei ihnen beschäftigten Beamten. Für den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5 und § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG die oberste Dienstbehörde zuständig. III. Zuständigkeit der Einstellungsbehörden Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 75 Abs. 1 SächsBesG . IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am
  15. April 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (BeamtZuVwV – SMI) vom
  16. Januar 2005 (SächsABl. S. 74), geändert durch Ziffer XII der Verwaltungsvorschrift vom
  17. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  18. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft. Dresden, den
  19. März 2014 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.