Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern (VwV DienstZust-SMI) Vom
- März 2014 [geändert durch VwV vom
- Juni 2021 (SächsABl. S. 780) mit Wirkung ab
- Juli 2021] I. Zuständigkeit der Ernennungsbehörden Der Präsident der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig
- für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG ) vom
- Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom
- Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 67 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung,
- für die Anweisung eines dienstlichen Wohnsitzes gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das durch Artikel 13c des Gesetzes vom
- Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
- für die Zuordnung zu den Stufen des Grundgehalts gemäß § 27 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie § 28 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , einschließlich der Anrechnung oder Anerkennung berücksichtigungsfähiger Zeiten gemäß § 28 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes , jeweils soweit ihnen die Ernennungsbefugnis zusteht. II. Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen und der oberen besonderen Staatsbehörden Die Landesdirektion Sachsen und die oberen besonderen Staatsbehörden sind zuständig
- für die Leistungsfeststellung im Rahmen des Stufenaufstiegs gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG und
- für die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG für die bei ihnen beschäftigten Beamten. Für den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen und die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden ist gemäß § 27 Abs. 3 Satz 5 und § 69 Abs. 3 Satz 1 SächsBesG die oberste Dienstbehörde zuständig. III. Zuständigkeit der Einstellungsbehörden Die Einstellungsbehörden sind zuständig für die Kürzung der Anwärterbezüge gemäß § 75 Abs. 1 SächsBesG . IV. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am
- April 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (BeamtZuVwV – SMI) vom
- Januar 2005 (SächsABl. S. 74), geändert durch Ziffer XII der Verwaltungsvorschrift vom
- März 2012 (SächsABl. S. 336, 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
- Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft. Dresden, den
- März 2014 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig