Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsrichtlinien
umsetzungsgesetz – SächsPatMobRLUG) Vom
- April 2014 Der Sächsische Landtag hat am
- März 2014 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) Artikel 2 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG ) vom
- Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 881) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt: „
- soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom
- April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,
- soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
- soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.“ Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst § 10a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG ) vom
- Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom
- Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 2 wird nach dem Wort „fertigen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt: „
- soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom
- April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,
- soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
- soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.“ Artikel 4 Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG ) vom
- Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), das zuletzt durch Gesetz vom
- Januar 2013 (SächsGVBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- Folgende Nummer 4 wird angefügt: „
- die Pflichten gemäß der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom
- April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.“ Artikel 5 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG ) vom
- August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
- Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert:
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger“.
- Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „ § 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der §§ 3 bis 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom
- April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sicher.“ Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dresden, den
- April 2014 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Anhang (zu Artikel 1)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.