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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat S

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsrichtlinien

umsetzungsgesetz – SächsPatMobRLUG) Vom

  1. April 2014 Der Sächsische Landtag hat am
  2. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) Artikel 2 Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes § 16 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG ) vom
  3. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 881) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  5. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  6. Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden angefügt: „
  7. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom
  8. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,
  9. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
  10. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.“ Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst § 10a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG ) vom
  11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom
  12. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  13. In Nummer 2 wird nach dem Wort „fertigen“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  14. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  15. Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt: „
  16. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom
  17. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sind, die Informationspflichten gemäß § 3 SächsPatMobG zu erfüllen,
  18. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, sich nach § 4 SächsPatMobG ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern,
  19. soweit sie Gesundheitsdienstleister im Sinne von § 2 Abs. 5 SächsPatMobG sind, die Pflichten zur Informationsübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 SächsPatMobG zu erfüllen.“ Artikel 4 Änderung des Sächsischen Hebammengesetzes § 9 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausübung des Berufes der Hebamme und des Entbindungspflegers (Sächsisches Hebammengesetz – SächsHebG ) vom
  20. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 478), das zuletzt durch Gesetz vom
  21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  22. In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
  23. In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
  24. Folgende Nummer 4 wird angefügt: „
  25. die Pflichten gemäß der §§ 3 und 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom
  26. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, zu erfüllen.“ Artikel 5 Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes Das Gesetz zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz – SächsKHG ) vom
  27. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom
  28. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), wird wie folgt geändert:
  29. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger“.
  30. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „ § 29a Weitere Pflichten der Krankenhausträger Der Krankenhausträger stellt die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß der §§ 3 bis 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Patientenmobilitätsgesetz – SächsPatMobG) vom
  31. April 2014 (SächsGVBl. S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, sicher.“ Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Dresden, den
  32. April 2014 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Christine Clauß Anhang (zu Artikel 1)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.