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Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung Vom 17. Juni 2014 Es wird verordnet aufgrund von 1. Artikel 12 Abs.

Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom

  1. April 2009 (SächsGVBl. S. 155) und § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG ) vom
  2. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  3. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568, 575) geändert worden ist, und
  4. § 12 Satz 1, 2, 4 und 5 SächsHZG im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und nach Anhörung der Hochschulen: Artikel 1 Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO ) vom
  5. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 494), wird wie folgt geändert: 1.

§ 14Abs.

5 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Artikel 24 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923)“ durch die Angabe „Artikel 22 des Gesetzes vom
  2. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2758)“ ersetzt. 2.

§ 19Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe „Artikel 21 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2922)“ durch die Angabe „Artikel 16 Abs. 1 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3851)“ ersetzt. 3.

§ 21Abs.

1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Artikel 7 des Gesetzes vom

  1. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700)“ durch die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom
  2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122, 1159)“ ersetzt.
  3. § 24 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 werden nach der Angabe „19“ ein Komma und die Angabe „23“ eingefügt. b) Die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt: „

(6)Die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsHZG werden

folgender Reihenfolge berücksichtigt:

  1. Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind, nach § 23,
  2. Auswahl von Bewerbern für ein Zweitstudium nach § 17,
  3. Auswahl

der Abiturbestenquote nach § 11,

  1. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,
  2. Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsHZG,
  3. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

(7)Die Zulassung erfolgt
  1. für das Sommersemester nicht vor dem
  2. Januar,
  3. für das Wintersemester nicht vor dem
  4. Juli.“
  5. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Im Verfahren für das Sommersemester bis zum
  6. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum
  7. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschulen aufrückenden Bewerbern angeboten.“ b)

Absatz 7 Satz 2 ist jeweils die Angabe „21“ durch die Angabe „20“ und die Angabe „24“ durch die Angabe „22“ zu ersetzen. c)

Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „

  1. April “ durch die Angabe „
  2. März und die Angabe „
  3. Oktober “ durch die Angabe „
  4. September “ ersetzt. d)

Absatz 12 wird die Angabe „2014“ durch die Angabe „2017“ ersetzt. 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa)

Nummer 2 wird die Angabe „

  1. Oktober 2008“ durch die Angabe „
  2. Juni 2013“ ersetzt. bbb)

Nummer 3 wird die Angabe „

  1. Oktober 2008“ durch die Angabe „
  2. Dezember 2012“ ersetzt. ccc)

Nummer 4 wird die Angabe „

  1. Oktober 2008“ durch die Angabe „
  2. Dezember 2012“ ersetzt. ddd)

Nummer 5 wird die Angabe „

  1. Oktober 2008“ durch die Angabe „
  2. Februar 2013“ ersetzt. eee)

Nummer 6 wird die Angabe „

  1. Oktober 2008“ durch die Angabe „
  2. Februar 2013“ ersetzt. bb)

Satz 2 wird die Angabe „,Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe

der Sekundarstufe II’ vom 13. Dezember 1973

der Fassung vom 24. Oktober 2008, veröffentlicht unter Nummer 192 der Beschluss-Sammlung KMK“ durch die Angabe „,Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe

der Sekundarstufe II’ vom 7. Juli 1972

der Fassung vom 6. Juni 2013, veröffentlicht unter Nummer 176 der Beschluss-Sammlung KMK“ ersetzt. b)

Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „

  1. Februar 2007“ durch die Angabe „
  2. Dezember 2010“ ersetzt. c)

Absatz 10 wird die Angabe „

  1. November 2004“ durch die Angabe „
  2. September 2013“ ersetzt. d)

Absatz 13 wird die Angabe „

  1. Juni 2009“ durch die Angabe „
  2. Mai 2012“ ersetzt.
  3. Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt: „Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium

Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.“ b) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der

dividuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen,

sbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung

Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2014/

  1. Dresden, den
  2. Juni 2014 Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.