nern, 2. § 62 Abs. 1, 2 Nr. 4 bis 10, Abs. 3 und 4 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SchulG )
der Fassung der Bekanntmachung vom
freier Trägerschaft ( SächsFrTrSchulG ) vom
den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen (Zuständigkeitsverordnung Gesundheitsfachberufe – GfbZuVO ) Artikel 2 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO ) Artikel 3 Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Berufliche Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufliche Gymnasien – BGySO )
der Fassung der Bekanntmachung vom
der Überschrift werden die Wörter „ und Sport “ gestrichen. 2. § 7 wird wie folgt geändert:
der Jahrgangsstufe 13 an der Schule, die ihn beurlaubt hat, fortsetzen kann. Der Schüler hat nach der Rückkehr aus dem Ausland keinen Anspruch auf die Einrichtung eines bestimmten Kursangebotes. Ein Auslandsaufenthalt wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.“ 3.
2 Satz 2 werden die Wörter „und Sport“ gestrichen.
dem neuen Satz 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zwanzig“ und das Wort „einfacher“ durch das Wort „vierfacher“ ersetzt. 6.
2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Punkten“ die Wörter „
einfacher Wertung“ eingefügt. 7. Dem § 43 Abs. 2 werden die folgenden Sätze angefügt: „Werden dem Prüfungsteilnehmer mehrere Prüfungsaufgaben vorgelegt, aus denen er eine Auswahl für die Bearbeitung zu treffen hat, verlängert sich die Bearbeitungsdauer
diesem Prüfungsfach um 15 Minuten. Die Festlegung trifft das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift. Den Schülern wird die Festlegung zu Beginn der Qualifikationsphase bekannt gegeben.“ 8.
7 Satz 3 werden die Wörter „
vierfacher Wertung“ gestrichen. 9.
2 Satz 3 werden nach dem Wort „haben“ die Wörter „; der Kursfachlehrer soll im Prüfungsfach Unterricht erteilt haben“ eingefügt. 10.
1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „und Sport“ gestrichen. 11.
12. § 60 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 wird die Angabe „13/4“ durch die Angabe „13“ ersetzt. bbb)
Nummer 2 wird die Angabe „9/4“ durch die Angabe „9“ ersetzt. ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Grundkursfach, mündlich: Multiplikation des aus der Anlage 2 ermittelten Prüfungsergebnisses mit dem Faktor 4.“ bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet; ab n,5 wird aufgerundet.“ b)
Absatz 3 und 4 werden jeweils nach der Angabe „0 Punkten“ die Wörter „
einfacher Wertung“ eingefügt. 13. § 62a wird wie folgt gefasst: „ § 62a Übergangsregelung Die Schulordnung Berufliche Gymnasien
der am
einer Ausbildung am Beruflichen Gymnasium befinden und 2. für Schulfremde, die zur Schulfremdenprüfung am Beruflichen Gymnasium
den Schuljahren 2014/15 und 2015/16 zugelassen werden, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.“ 14. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: Anlage 2 Artikel 4
krafttreten und Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
Kraft. Gleichzeitig treten 1. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts
den bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberufen (Zuständigkeitsverordnung Gesundheitsfachberufe – GfbZuVO ) vom
Vertretung Herbert Wolff Staatssekretär
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.