← Deutschland

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staa

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen (VwV DienstZust-SMF) Vom

  1. August 2014 [geändert durch VwV vom
  2. Januar 2017 (SächsABl. S. 153) mit Wirkung vom
  3. Februar 2017] Aufgrund von § 92 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ( SächsBesG ) vom
  4. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) wird bestimmt: I. Zuständigkeit für die Leistungsfeststellungen Für die Leistungsfeststellungen nach § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG sind zuständig
  5. das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
  6. das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
  7. das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern, mit Ausnahme des Behördenleiters,
  8. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
  9. der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen. II. Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten Für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG sind zuständig
  10. das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
  11. das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
  12. das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern,
  13. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
  14. der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen. III. Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungselementen Für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie nach § 69 Abs. 3 SächsBesG sind zuständig
  15. das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
  16. das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen,
  17. die Finanzämter für die Beamten des jeweiligen Finanzamtes,
  18. das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern,
  19. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
  20. der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen. Für die jeweiligen Behördenleiter ist die nächsthöhere Dienstbehörde zuständig. IV. Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge Für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 Abs. 1 SächsBesG sind die Einstellungsbehörden zuständig. V. Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den
  21. August 2014 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.