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Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision im Geschäftsbereich

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Einrichtung und die Aufgaben einer Innenrevision im Geschäftsbereich (VwV-Innenrevision SMK) Az.: 12-018.00/3 Vom

  1. August 2005 1 [zuletzt geändert durch VwV vom
  2. Juli 2014 (SächsABl. S. 962) mit Wirkung vom
  3. Januar 2014]
  4. Einrichtung, Zuständigkeit Im Sächsischen Staatsministerium für Kultus ist eine Innenrevision eingerichtet. Die Innenrevision ist dem Referatsleiter 14 – Justiziariat, Innenrevision, Datenschutz – unterstellt. Die Innenrevision ist für den gesamten Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zuständig.
  5. Aufgaben Die Aufgaben der Innenrevision sind: 2.1 die Durchführung von stichprobenweisen oder anlassbedingten nachträglichen Rechtmäßigkeits- und Zweckmäßigkeitsprüfungen; 2.2 die Analyse von strukturellen oder verfahrensbedingten Schwachstellen sowie Bildung von Prüfungsschwerpunkten für die weitere Ermittlungstätigkeit; 2.3 die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, soweit erforderlich in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für den Haushalt; 2.4 vorbeugende Aufklärungsarbeit (Prävention) und Beratung, insbesondere auch zur Bekämpfung der Korruption; 2.5 die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für die Verwaltung.
  6. Ablauf von Überprüfungen 3.1 Der Amtschef legt den Gegenstand der Prüfung der Innenrevision schriftlich fest. 3.2 Die Innenrevision hat im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit ein unmittelbares Vortragsrecht beim Amtschef. 3.3 Prüfungen können unangemeldet durchgeführt werden. In diesen Fällen ist in nachgeordneten Behörden der Dienststellenleiter oder sein Vertreter im Amt unmittelbar vor Prüfungsbeginn zu unterrichten. 3.4 Alle Behörden und Einrichtungen des Geschäftsbereichs und ihre Mitarbeiter sind verpflichtet, die Tätigkeit der Innenrevision umfassend zu unterstützen. Die zur Durchführung von Prüfungen notwendigen Arbeitsmittel und Diensträume sowie geeignete Fachkräfte sind zur Verfügung zu stellen. Gleichfalls sind der Innenrevision auf Anforderung alle Akten und sonstigen Unterlagen, die für die Prüfung von Bedeutung sein können, sofort gegen Empfangsbestätigung auszuhändigen. 3.5 Unterlagen der Innenrevision sind getrennt von anderen Vorgängen sicher aufzubewahren. 3.6 Die Vorschriften der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA ) vom
  7. Januar 2008 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  8. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 802), und andere besondere Geheimhaltungsvorschriften sind zu beachten. 3.7 Über den Prüfungsverlauf sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Insbesondere sind die Übernahme von Akten und Unterlagen sowie wesentliche Feststellungen zum Sachverhalt festzuhalten.
  9. Prüfungsergebnisse 4.1 Die während der Prüfung getroffenen Feststellungen werden abschließend zu einem Prüfbericht zusammengefasst. 4.2 Der Entwurf des Prüfberichts soll dem zuständigen Abteilungsleiter zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zugeleitet werden. Die Stellungnahme ist in dem abschließenden Prüfbericht zu berücksichtigen. 4.3 Der Prüfbericht wird dem Amtschef mit einer Handlungsempfehlung vorgelegt. 4.4 Soweit als Ergebnis der Ermittlungen Veränderungen der Aufbau- oder Ablauforganisation eingeleitet werden, kann dies durch die Innenrevision beratend begleitet werden.
  10. Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden Sofern ein konkreter strafrechtlich relevanter Verdacht vorliegt, entscheidet der Amtschef nach Information durch die Innenrevision über die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden.
  11. In-Kraft-Treten Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom
  12. August 2005 in Kraft. Dresden, den
  13. August 2005 Sächsisches Staatsministerium für Kultus Hansjörg König Staatssekretär 1 zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
  14. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 895)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.