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Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachs

Obsah (5)§ 14§ 24§ 30§ 32§ 17

Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste und zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung des Gesetzes über den privat

Sachsen Vom

  1. März 2003 Der Sächsische Landtag hat am
  2. März 2003 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sächsischen Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste Artikel 1 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste vom
  3. Juli 1997 (SächsGVBl. S. 500) wird wie folgt gefasst: „Das Regierungspräsidium Dresden ist Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Mediendienste-Staatsvertrag und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Mediendienste-Staatsvertrag zuständig.“ Artikel 2 Änderung des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien

Sachsen Das Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien

Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG )

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 685), wird wie folgt geändert: 1.

§ 14

werden nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ die Worte „und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ eingefügt. 2.

§ 24Abs.

1 werden nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ die Worte „und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ eingefügt. 2a. § 29 wird wie folgt geändert: a)

Satz 1 wird die Angabe „32“ durch die Angabe „31“ ersetzt. b)

Satz 2 Nr. 9 werden die Worte „ein Mitglied die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft“ durch das Wort „entfällt“ ersetzt. 3. § 30 wird wie folgt geändert: a)

§ 30Abs.

8 Satz 1 werden nach den Worten „und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen“ die Worte „, soweit nicht die Zuständigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz gegeben ist.“ eingefügt. b) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „

(10)Die Versammlung berät den Medienrat im Rahmen der Mitwirkung nach § 32 Abs. 7a.“ 4.

§ 32Abs.

7 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. Mitwirkung im Rahmen von § 15 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,

sbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen für die Kommission für Jugendmedienschutz,“. 5. § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)

Nummer 2 werden nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ die Worte „oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ eingefügt. aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a neu eingefügt: „2a. entgegen § 17 Abs. 1 Sendungen

Ton und Bild nicht vollständig aufzeichnet und die Aufzeichnungen nicht mindestens bis zum Ablauf der

§ 17Abs.

2 Satz 1 genannten Frist verfügbar hält oder die Aufzeichnungen entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 4 vorzeitig löscht,“. b)

Nummer 5 werden nach dem Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ die Worte „oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages“ eingefügt. 6. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 3

-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. April 2003

Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 21. März 2003 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.