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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes „Rippien/Goppeln“ zur Sicherung der

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung über die Festlegung des Planungsgebietes „Rippien/Goppeln“ zur Sicherung der Planung für die Verlegung der Staatsstraße S 191 nö

rdlich Rippien/Goppeln Vom

  1. Juli 2001 Aufgrund von § 37 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG ) vom
  2. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  3. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), in Verbindung mit § 39 Abs. 7 SächsStrG wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden über die Festlegung des Planungsgebietes „Rippien/Goppeln“ zur Sicherung der Planung für die Verlegung der Staatsstraße S 191 nördlich Rippien/Goppeln vom
  4. August 1999 (SächsGVBl. S. 483) wird wie folgt geändert:
  5. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Planungsgebiet: Es wird durch eine Linie begrenzt, die bei Punkt 1 beginnt, über die Punkte 2 bis 77 und von Punkt 129 bis 176 verläuft und wieder bei Punkt 1 endet. Die Punkte 78 bis 128 einschließlich deren Lagebeschreibung entfallen.
  6. In § 1 wird die Lagebeschreibung der Punkte 68 bis 129 wie folgt geändert: Lagebeschreibung Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung3 Pkt.-Nr. Lagebeschreibung Gemarkung 68 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 70, 80 und 69 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 69 und 70 zu Goppeln 69 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 70, 62 und 69 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 71/1 zu Goppeln 70 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 62 und 70 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 71/1 zu Goppeln 71 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 71/2 und 62 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71/1 und 71/2 zu Goppeln 72 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/1, 71/2 und 72 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 71/2 und 72 zu Goppeln 73 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 71/2, 72 und 62 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 62 und 72 zu Goppeln 74 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 62, 72 und 73 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 73 zu Goppeln 75 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 73 und 74a entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74a zu Goppeln 76 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 74a und 74/10 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74/10 zu Goppeln 77 Nordwestlicher Eckpunkt des Flurstückes 74/9 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 72 und 74/9 zu Goppeln 129 Gemeinsamer Grenzpunkt der Flurstücke 72, 74/9 und 78 entlang der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 78 und 72 zu Goppeln
  7. § 3 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt entsprechend § 37 Abs. 1 Satz 4 Sächsisches Straßengesetz vom
  8. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  9. September 1998 (BGBl. I S. 3050) in Verbindung mit § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom
  10. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom
  11. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), oder zu dem Zeitpunkt, zu dem den Betroffenen nach § 73 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft, spätestens jedoch am
  12. September
  13. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
  14. Juli 2001 Regierungspräsidium Dresden In Vertretung Dr. Weiß Regierungsvizepräsidentin

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.