die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichfläche des Neuen Teiches. Maßnahmen zur Entkrautung, Entlandung, Düngung, Fütterung, zum Besatz oder mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der Teich nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt wird. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;“. b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. die Beweidung der Heide- und bestimmter Grünlandflächen mit Tieren geeigneter Arten/Rassen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen ist. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Beweidung mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 10 Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Beweidung als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahme betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;“. 5.
1 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 2“ ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.“. 6. § 7a wird aufgehoben. 7.
n Nummer 16 wird die Angabe „Nr. 17“ durch die Angabe „Nr. 16“ ersetzt.
n Nummer 18 wird die Angabe „Nr. 20“ durch die Angabe „Nr. 18“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.