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Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Syrau-Kauschwitzer Heide“ Vom 5. April 2007 Aufgrund von §§ 16 und 50 Abs. 1 Nr. 2 des

§ 5wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3.

die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Nutzung der Teichfläche des Neuen Teiches. Maßnahmen zur Entkrautung, Entlandung, Düngung, Fütterung, zum Besatz oder mit Wasserstandsänderungen verbundene Instandsetzungsmaßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn der Teich nach dem Abfischen nicht sofort wieder angespannt wird. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;“. b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: „10. die Beweidung der Heide- und bestimmter Grünlandflächen mit Tieren geeigneter Arten/Rassen mit der Maßgabe, dass diese der unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung, zum Beispiel durch die Vorlage geeigneter betrieblicher Planungsunterlagen, anzuzeigen ist. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Beweidung mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von 10 Wochen nach Eingang der Anzeige, gilt die Beweidung als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahme betreffen oder bei Abschluss von Vereinbarungen mit der Naturschutzbehörde;“. 5.

§ 6wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr.

1 wird die Angabe „§ 6 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 5 Nr. 2“ ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die aufgeführten Schutz- und Pflegemaßnahmen verpflichten Eigentümer und Nutzungsberechtigte unbeschadet der Regelung in § 15 Abs. 5 SächsNatSchG nicht zur Durchführung der Maßnahmen.“. 6. § 7a wird aufgehoben. 7.

§ 8wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Ordnungswidrig gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig ohne Befreiung im Sinne des § 7,“.
  1. bb)In Nummer 3 wird das Wort „können“ gestrichen.
  2. cc)In Nummer 4 werden die Wörter „oder Ablagerungen einbringt“ gestrichen.
  3. dd)Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5 Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;“.
  4. ee)In Nummer 6 werden die Wörter „oder den Grundwasserstand sowie“ durch die Wörter „, den Grundwasserstand oder“ ersetzt.
  5. ff)In Nummer 7 werden die Wörter „oder Lärm verursacht, der geeignet ist, Tiere zu beunruhigen“ gestrichen.
  6. gg)In Nummer 9 werden die Wörter „befindlichen Objekten aufzeichnet“ durch die Wörter „befindliche Objekte zeichnet“ ersetzt.
  7. hh)In Nummer 12 werden die Wörter „das Naturschutzgebiet in der Zeit vom 1. April bis 14. August eines jeden Jahres“ durch die Wörter „in der Zeit vom 1. April bis 14. August eines jeden Jahres Flächen“ ersetzt.
  8. ii)Nummer 16 wird gestrichen.
  9. jj)Die bisherigen Nummern 17 bis 18 werden zu den Nummern 16 bis 17.
  10. kk)In

n Nummer 16 wird die Angabe „Nr. 17“ durch die Angabe „Nr. 16“ ersetzt.

  1. ll)Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 17 Grünland umbricht oder Saaten aller Art vornimmt.“.
  2. mm)Nummer 19 wird gestrichen.
  3. nn)Die bisherige Nummer 20 wird zur Nummer 18.
  4. oo)In

n Nummer 18 wird die Angabe „Nr. 20“ durch die Angabe „Nr. 18“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig die in § 5 Nr. 3 und 10 beschriebenen Maßnahmen ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige bei der Naturschutzbehörde oder abweichend von der Anzeige durchführt.“. c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 5 erteilte Erlaubnis oder eine nach § 8“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Chemnitz, den 5. April 2007 Regierungspräsidium Chemnitz Noltze Regierungspräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.