Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“ Vom 13. April 2007 Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz
§ 5Nr.
1 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt; 2.
§ 5Nr.
2 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 3.
§ 5Nr.
2 Buchst. b auf Grünland pfercht; 4.
§ 5Nr. 3 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19 Sächs
WaldG vornimmt; 5.
§ 5Nr.
3 Buchst. b Biozide lagert oder einsetzt oder 6.
§ 5Nr.
8 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung durchführt.
- Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. a unterliegen, die bis zum
- Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum
- Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
- April 2007 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident