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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ziegenbuschhänge bei Oberau“ Vom 13. April 2007 Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz

§ 5Nr.

1 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt; 2.

§ 5Nr.

2 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 3.

§ 5Nr.

2 Buchst. b auf Grünland pfercht; 4.

§ 5Nr. 3 Buchst. a Kahlhiebe im Sinne von § 19 Sächs

WaldG vornimmt; 5.

§ 5Nr.

3 Buchst. b Biozide lagert oder einsetzt oder 6.

§ 5Nr.

8 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Maßnahmen zum Zweck der Generhaltung und -verbreitung durchführt.

  1. Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. a unterliegen, die bis zum
  2. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum
  3. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
  4. April 2007 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.