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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Frauenteich Moritzburg“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Frauenteich Moritzburg“ Vom 13. April 2007 Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr

§ 5Nr.

2 Buchst. a Maßnahmen zum Besatz, zur Zufütterung, zur Düngung, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung sowie zum Schilfschnitt vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 2.

§ 5Nr.

2 Buchst. b Fanggeräte nach Art oder Standort so einsetzt oder betreibt, dass wild lebende Tiere gefährdet oder nachhaltig gestört werden; 3.

§ 5Nr.

2 Buchst. c außerhalb der gekennzeichneten Futterstellen im Ostteil des Frauenteiches zufüttert; 4.

§ 5Nr.

3 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes vom

  1. September bis zum
  2. März eines jeden Jahres durchführt, soweit sie nicht dem Forstschutz dienen; 5.

§ 5Nr. 3 Buchst. b Kahlhiebe im Sinne des § 19 Sächs

WaldG vornimmt; 6.

§ 5Nr.

3 Buchst. c Grünland aufforstet; 7.

§ 5Nr.

3 Buchst. d Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet; 8.

§ 5Nr.

4 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 9.

§ 5Nr.

4 Buchst. b Grünland in Acker umwandelt oder Ufer in die Beweidung einbezieht; 10.

§ 5Nr.

9 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten vornimmt.“

  1. Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 2 Buchst. a und Nr. 4 Buchst. a unterliegen, die bis zum
  2. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum
  3. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
  4. April 2007 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.