2 Buchst. a Maßnahmen zum Besatz, zur Zufütterung, zur Düngung, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung sowie zum Schilfschnitt vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 2.
2 Buchst. b Fanggeräte nach Art oder Standort so einsetzt oder betreibt, dass wild lebende Tiere gefährdet oder nachhaltig gestört werden; 3.
2 Buchst. c außerhalb der gekennzeichneten Futterstellen im Ostteil des Frauenteiches zufüttert; 4.
3 Buchst. a ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Forstarbeiten außerhalb des Zeitraumes vom
WaldG vornimmt; 6.
3 Buchst. c Grünland aufforstet; 7.
3 Buchst. d Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet; 8.
4 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 9.
4 Buchst. b Grünland in Acker umwandelt oder Ufer in die Beweidung einbezieht; 10.
9 ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von Forschungsarbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten vornimmt.“
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.