1 Handlungen vornimmt, die zu einer nachhaltigen Störung oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „
2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt; 2.
2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt; 3.
2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert; 4.
2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen, oder Auffüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können; 5.
2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert; 6.
2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert; 7.
2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können; 8.
2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt; 9.
2 Nr. 9 Dauergrünland oder Waldwiesen umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet; 10.
2 Nr. 10 Hecken, Ufergehölze, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet; 11.
2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt, einbringt, beschädigt oder zerstört; 12.
2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, sie verletzt oder sie tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört; 13.
2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder Werbeanlagen aller Art aufstellt oder anbringt; 14.
2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet; 15.
2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft; 16.
2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt; 17.
StrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) betritt, auf ihnen reitet oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt; 18.
2 Nr. 18 jede Art von Motorsport, Geländelauf, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport betreibt; 19.
2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt; 20.
2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält; 21.
2 Nr. 21 badet; 22.
2 Nr. 22 Gewässer, außer Weißer Elster und Neuer Luppe, mit Booten aller Art befährt; 23.
2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt; 24.
2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen verursacht oder Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3. d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „
1.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung, zur Kalkung oder zum Biozideinsatz durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.“
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.