1 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.“ b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „
2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt; 2.
2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt, Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert; 3.
2 Nr. 3 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen, vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können; 4.
2 Nr. 4 Abfälle oder sonstige Materialien lagert oder ablagert; 5.
2 Nr. 5 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert; 6.
2 Nr. 6 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können; 7.
2 Nr. 7 Gewässer verunreinigt; 8.
2 Nr. 8 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet; 9.
2 Nr. 9 Ufergehölze, markante Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet; 10.
2 Nr. 10 Pflanzen oder Pflanzenteile entnimmt, einbringt, beschädigt oder zerstört; 11.
2 Nr. 11 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört; 12.
2 Nr. 12 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt; 13.
2 Nr. 13 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet; 14.
2 Nr. 14 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft; 15.
2 Nr. 15 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt; 16.
2 Nr. 16 auf Flächen außerhalb der entsprechend öffentlich gewidmeten Straßen und Wege reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt; 17.
2 Nr. 17 Flächen außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege betritt; 18.
2 Nr. 18 Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport, einschließlich Modellflugsport, jeglicher Art betreibt; 19.
2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt; 20.
2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält; 21.
2 Nr. 21 badet; 22.
2 Nr. 22 das Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt; 23.
2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt; 24.
2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen;
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.