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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Geisingberg“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Geisingberg“ Vom 13. April 2007 Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Säc

§ 5Nr. 1 Buchst. a Salzlecken in nach § 26 Sächs

NatSchG geschützten Grünlandbiotopen oder Steinrücken anlegt; 2.

§ 5Nr.

2 Buchst. a Dauergrünland aufforstet; 3.

§ 5Nr.

2 Buchst. b Biozide einsetzt; 4.

§ 5Nr. 2 Buchst. c Kahlhiebe im Sinne von § 19 Sächs

WaldG durchführt; 5.

§ 5Nr.

3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 6.

§ 5Nr.

3 Buchst. b Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, Dauergrünland umbricht oder auf diesem pfercht. 7.

§ 5Nr.

4 bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde abbricht oder beseitigt.“

  1. Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 Buchst. a unterliegen, die bis zum
  2. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum
  3. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
  4. April 2007 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.