Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Geisingberg“ Vom 13. April 2007 Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Säc
§ 5Nr. 1 Buchst. a Salzlecken in nach § 26 Sächs
NatSchG geschützten Grünlandbiotopen oder Steinrücken anlegt; 2.
§ 5Nr.
2 Buchst. a Dauergrünland aufforstet; 3.
§ 5Nr.
2 Buchst. b Biozide einsetzt; 4.
§ 5Nr. 2 Buchst. c Kahlhiebe im Sinne von § 19 Sächs
WaldG durchführt; 5.
§ 5Nr.
3 Buchst. a Maßnahmen zur Mahd, Beweidung, Düngung sowie zum Einsatz von Bioziden vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 6.
§ 5Nr.
3 Buchst. b Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anlegt, Dauergrünland umbricht oder auf diesem pfercht. 7.
§ 5Nr.
4 bauliche Anlagen ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde abbricht oder beseitigt.“
- Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 Buchst. a unterliegen, die bis zum
- Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum
- Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
- April 2007 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident