2 Nr. 1 bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung errichtet, ändert, abbricht oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchführt; 2.
2 Nr. 2 Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anlegt oder Anlagen dieser Art verändert; 3.
2 Nr. 3 Leitungen ober- oder unterirdisch verlegt oder Anlagen dieser Art verändert; 4.
2 Nr. 4 Handlungen, insbesondere Abgrabungen, Aufschüttungen oder Verfüllungen vornimmt, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern oder verändern können; 5.
2 Nr. 5 Abfälle lagert oder ablagert; 6.
2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert; 7.
2 Nr. 7 Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vornimmt, die den Wasserhaushalt des Gebietes oder einzelner Gebietsteile verändern können; 8.
2 Nr. 8 Gewässer verunreinigt; 9.
2 Nr. 9 Dauergrünland umbricht, ackerbaulich nutzt oder aufforstet; 10.
2 Nr. 10 Hecken, Baumreihen, Einzelbäume, Röhrichte oder Saumstrukturen ganz oder teilweise beseitigt oder beschädigt oder auf andere Weise in ihrem Wachstum und in ihrer Entwicklung gefährdet; 11.
2 Nr. 11 Pflanzen oder Pflanzenteile einbringt, entnimmt, beschädigt oder zerstört; 12.
2 Nr. 12 Tiere einbringt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten dieser Tiere entfernt, beschädigt oder zerstört; 13.
2 Nr. 13 Plakate, Schilder, Bild- oder Schrifttafeln oder sonstige Werbeanlagen aufstellt oder anbringt; 14.
2 Nr. 14 Markierungszeichen aufstellt oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte aufzeichnet; 15.
2 Nr. 15 die bisherige Grundstücksnutzung in einer Art ändert, welche dem Schutzzweck zuwiderläuft; 16.
2 Nr. 16 zeltet, lagert, Wohnwagen oder -mobile, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände oder Warenautomaten aufstellt; 17.
StrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93) öffentlichen Straßen und Wege betritt, auf ihnen reitet, Rad oder Schlitten oder mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen fährt; 18.
2 Nr. 18 Motor-, Geländelauf-, Geländerad- oder Flugsport einschließlich Modellflugsport jeglicher Art betreibt; 19.
2 Nr. 19 Fahrzeuge, Maschinen oder Geräte wäscht oder reinigt; 20.
2 Nr. 20 Feuer anmacht oder unterhält; 21.
2 Nr. 21 badet; 22.
2 Nr. 22 Gewässer mit Wasserfahrzeugen jeglicher Art befährt; 23.
2 Nr. 23 Hunde frei laufen lässt; 24.
2 Nr. 24 Lärm, Erschütterungen oder Luftverunreinigungen verursacht, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen; 25.
2 Nr. 25 Lichtquellen betreibt, die geeignet sind, Tiere zu beunruhigen oder den Naturgenuss zu beeinträchtigen.“
1.1 Maßnahmen zur Düngung auf den Grünlandflächen der Talsohle des Schanzenbaches westlich des Maschinenteiches oder auf Steilhängen mit einer Neigung von mehr als 15 % durchführt oder Maßnahmen zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.“
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.