Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 4.1 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Einsatz von Bioziden oder Wachstumsregulatoren durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.“
- Es wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Übergangsregelung Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Vereinigte Mulde Eilenburg – Bad Düben“ vom
- April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 311) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 4.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum
- Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.“
- Der bisherige § 9 wird zu §
- Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Leipzig, den
- April 2007 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident