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Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Elbtalhänge zwischen Rottewitz und Zadel“ Vom 13. April 2007 Auf Grund von § 16 und § 5

§ 5Nr.

1 Buchst. d ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt; 2.

§ 5Nr.

2 Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet; 3.

§ 5Nr.

3 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 4.

§ 5Nr.

8 ohne Veranlassung oder Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten sowie Maßnahmen zur Generhaltung durchführt.“

  1. Nach § 8 wird folgender neuer § 8a eingefügt: „§ 8a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 3 unterliegen, die bis zum
  2. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum
  3. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den
  4. April 2007 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.