1 Buchst. d ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde Jagdeinrichtungen anlegt; 2.
2 Biozide, Auftaumittel oder andere Chemikalien lagert oder anwendet; 3.
3 Maßnahmen zur Mahd, zur Beweidung, zur Düngung oder zum Biozideinsatz vornimmt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen; 4.
8 ohne Veranlassung oder Genehmigung der Naturschutzbehörde Tätigkeiten im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten einschließlich Dokumentationen und Sicherungsarbeiten sowie Maßnahmen zur Generhaltung durchführt.“
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.