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Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“

Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“ Vom 11. April 2007 Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsisch

en Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995, S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom
  2. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“ vom
  3. Juli 2004 (SächsABl. S. 860) wird wie folgt geändert:
  4. § 4 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst: „
  5. Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;“
  6. § 5 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: „
  7. für die dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen mit den Maßgaben, dass 1.1 Maßnahmen zur Mahd und zum Einsatz von Bioziden der unteren Naturschutzbehörde spätestens sechs Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Maßnahmenbeschreibung (zum Beispiel durch Vorlage von geeigneten betrieblichen Planungsunterlagen) anzuzeigen sind. Stellt die Naturschutzbehörde eine Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Schutzzweck nach § 3 fest, untersagt sie diese. Äußert sich die Naturschutzbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige, gelten die Maßnahmen als unbeanstandet. Die Anzeige ist entbehrlich bei Abschluss von Vereinbarungen mit der unteren Naturschutzbehörde oder bei Teilnahme an Förderprogrammen des Freistaates Sachsen, welche diese Maßnahmen betreffen, soweit dadurch eine dem Schutzzweck entsprechende ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung gewährleistet ist. 1.2 das Ausbringen von Dünger auf Flächen mit weniger als 5 m Abstand von Waldrändern und Gewässern unterbleibt; 1.3 § 4 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 unberührt bleiben.“
  8. § 5a wird gestrichen.
  9. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt neu gefasst: „
  10. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6 Stoffe, Mittel oder Chemikalien einbringt, anwendet oder lagert;“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „

(4)Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt des Weiteren auch, wer in dem Naturschutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Nr. 1.1 Maßnahmen zur Mahd oder zum Einsatz von Bioziden durchführt, ohne diese spätestens sechs Wochen vorher der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen.“
  1. Es wird folgender § 9 eingefügt: „§ 9 Übergangsregelung Soweit nach Inkrafttreten der Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Döbener Wald“ vom
  2. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 334) Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1.1 unterliegen, die bisher verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum
  3. Dezember 2007 in bisheriger Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt werden.“
  4. Der bisherige § 9 wird zu §
  5. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Leipzig, den
  6. April 2007 Regierungspräsidium Leipzig Steinbach Regierungspräsident

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.