1 Buchst. a Maßnahmen zur Düngung, zum Besatz, zur Fütterung mit Mischfuttermitteln, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung oder zum Schilfschnitt vornimmt oder den Lugteich nach dem herbstlichen Abfischen unbespannt lässt, ohne dieses spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;“ bb) Nummern 2, 3, 4, 5 und 7 werden gestrichen. cc) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „2.
1 Buchst. b Reusen, Stellnetze oder ähnliche Fanggeräte einsetzt, soweit es sich nicht um Probefänge im erforderlichen Umfang mit ottersicheren Fanggeräten handelt;“ dd) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „3.
1 Buchst. c die Kalkung mit Fluggeräten vornimmt;“
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.