← Deutschland

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lugteich bei Grüngräbchen“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Lugteich bei Grüngräbchen“ Vom 13. April 2007 Auf Grund von § 16 und § 50 Abs. 1 Satz 1

§ 5Nr.

1 Buchst. a Maßnahmen zur Düngung, zum Besatz, zur Fütterung mit Mischfuttermitteln, zur Kalkung, zum Einsatz von Bioziden, zur Entkrautung, zur Entlandung oder zum Schilfschnitt vornimmt oder den Lugteich nach dem herbstlichen Abfischen unbespannt lässt, ohne dieses spätestens sechs Wochen vorher bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen;“ bb) Nummern 2, 3, 4, 5 und 7 werden gestrichen. cc) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „2.

§ 5Nr.

1 Buchst. b Reusen, Stellnetze oder ähnliche Fanggeräte einsetzt, soweit es sich nicht um Probefänge im erforderlichen Umfang mit ottersicheren Fanggeräten handelt;“ dd) Die Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „3.

§ 5Nr.

1 Buchst. c die Kalkung mit Fluggeräten vornimmt;“

  1. ee)In den Nummern 9 bis 13 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
  2. ff)Die bisherigen Nummern 9 bis 13 werden zu Nummern 4 bis 8. 4. Es wird folgender neuer § 9a eingefügt: „§ 9a Übergangsvorschrift Soweit Maßnahmen einer Anzeigepflicht gemäß § 5 Nr. 1 Buchst. a unterliegen, die bis zum 8. Mai 2007 verfahrensfrei waren, dürfen diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2007 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auch ohne Erstattung einer Anzeige durchgeführt werden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Dresden, den 13. April 2007 Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug Regierungspräsident

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.