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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Grenzen einer Abführung des Jahresüberschusses der Sparkassen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Grenzen einer Abführung des Jahresüberschusses der Sparkassen (Ausschüttungsverordnung) Vom 13. März 2015 Auf Grund von § 27 Absatz

4 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom

  1. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Ausschüttungsgrenzen 1 Von dem um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschuss kann an den Träger oder bei Zweckverbandssparkassen nach dem in der Satzung des Zweckverbandes bestimmten Verhältnis an die Träger abgeführt werden:
  3. bis zu 15 Prozent, wenn die Kernkapitalquote um mindestens 5 Prozentpunkte größer ist als unter Einhaltung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  4. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich,
  6. bis zu 25 Prozent, wenn die Kernkapitalquote um mindestens 5,5 Prozentpunkte größer ist als unter Einhaltung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich,
  7. bis zu 35 Prozent, wenn die Kernkapitalquote um mindestens 6 Prozentpunkte größer ist als unter Einhaltung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich,
  8. bis zu 45 Prozent, wenn die Kernkapitalquote um mindestens 6,5 Prozentpunkte größer ist als unter Einhaltung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich,
  9. bis zu 55 Prozent, wenn die Kernkapitalquote um mindestens 7 Prozentpunkte größer ist als unter Einhaltung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich,
  10. bis zu 65 Prozent, wenn die Kernkapitalquote um mindestens 7,5 Prozentpunkte größer ist als unter Einhaltung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erforderlich. 2 Maßgebend sind die Höhe der Kernkapitalquote im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 vom
  12. Oktober 2014 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung nach § 10i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag. 3 § 10i Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bleibt unberührt. § 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Ausschüttungsverordnung vom
  13. September 2003 (SächsGVBl. S. 388, 389), die durch Verordnung vom
  14. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 589) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den
  15. März 2015 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.