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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftra

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege (Denkmalpflegeentschädigung

sverordnung) 1 Vom

  1. April 2015 Rechtsbereinigt mit Stand vom
  2. Mai 2021 Aufgrund von § 7 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom
  3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  4. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen verordnet: § 1 Gegenstand der Förderung

(1)1 Ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege erhalten eine Entschädigung und Reisekostenersatz in Form einer jährlichen Pauschale. 2 Die Höhe der Pauschale richtet sich nach den jährlich bereitgestellten Haushaltsmitteln. 3 Sie darf einen Höchstbetrag von 200 Euro nicht überschreiten.
(2)Mit der Pauschale sind alle notwendigen Aufwendungen, die den ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstehen, abgegolten.
(3)Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichtes gemäß § 2 Absatz 4. § 2 Verfahren
(1)Die unteren Denkmalschutzbehörden melden bis zum 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres die Anzahl der berufenen ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege an die obere Denkmalschutzbehörde.
(2)Die oberste Denkmalschutzbehörde erteilt der oberen Denkmalschutzbehörde bis zum 30. April des jeweiligen Haushaltsjahres die Ermächtigung zur Bewirtschaftung des Haushaltstitels 0323/671 31-7.
(3)1 Die obere Denkmalschutzbehörde teilt die zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel durch die Gesamtzahl der im Freistaat Sachsen gemeldeten ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege. 2 Diesen Quotienten multipliziert sie mit der Zahl der von der jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörde gemeldeten ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege. 3 Das Produkt dieser Rechnung ist der auf die jeweilige untere Denkmalschutzbehörde entfallende Anteil. 4 Die obere Denkmalschutzbehörde erteilt der jeweiligen unteren Denkmalschutzbehörde bis zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres die Ermächtigung zur Bewirtschaftung der auf sie entfallenden Haushaltsmittel.
(4)1 Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege legen bis zum
  1. Oktober der unteren Denkmalschutzbehörde einen Tätigkeitsbericht für den Zeitraum vom
  2. Oktober des Vorjahres bis zum
  3. September des laufenden Jahres vor (Anlage). 2 Ist die Berufung des ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege nach dem
  4. Oktober des Vorjahres erfolgt oder ist vor dem
  5. September des laufenden Jahres der Zeitraum der Berufung abgelaufen oder wurde sie widerrufen, so umfasst der Tätigkeitsbericht den Zeitraum, für den der ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen war. 3 Voraussetzung für die Auszahlung der Pauschale ist die Vorlage eines Tätigkeitsberichts über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten. 4 Der Tätigkeitsbericht gibt Auskunft über die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 7 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes.
(5)1 Die untere Denkmalschutzbehörde teilt die ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel durch die Zahl der von ihr berufenen ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege, die einen Tätigkeitsbericht nach Absatz 4 vorgelegt haben. 2 Der Quotient hieraus ist die Pauschale gemäß § 1 Absatz 1. 3 Die untere Denkmalschutzbehörde zahlt die Pauschalen bis zum 30. November an die zuwendungsberechtigten ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege aus.
(6)Die unteren Denkmalschutzbehörden erstatten der oberen Denkmalschutzbehörde bis zum
  1. Januar des folgenden Jahres Bericht über die zweckentsprechende Verwendung der Haushaltsmittel, insbesondere über die Berechnung der Pauschale, über die ausgezahlten Beträge und in zusammengefasster Form über die Tätigkeitsberichte der ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege. § 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Denkmalpflegeentschädigungsverordnung vom
  2. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 431), die durch Artikel 12 § 7 des Gesetzes vom
  3. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den
  4. April 2015 Der Staatsminister des Innern Markus Ulbig Anlage 1 Überschrift geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom
  5. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.