Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung und zur Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung Umzugskostenvergütung Vom 25. Juni
2015 Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes vom
- Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) und des § 19 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
- November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium der Finanzen: Artikel 1 Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung Die Sächsische Auslandsreisekostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535), die zuletzt durch die Verordnung vom
- Mai 2014 (SächsGVBl. S. 301) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
(1)Das Auslandstagegeld wird abweichend von § 6 Absatz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes für Auslandsdienstreisen mit einer kalendertäglichen Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung vom
- Mai 1991 (BGBl. I S. 1140), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Oktober 2014 (BGBl. I S. 1591) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den erlassenen Verwaltungsvorschriften nach § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes vom
- Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
- Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzt sind. In den Fällen des § 9 Absatz 4a Satz 5 Halbsatz 1, Satz 3 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes beträgt das Auslandstagegeld 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
(2)Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes werden die nachgewiesenen notwendigen Auslandsübernachtungskosten bis zur Höhe der Beträge erstattet, wie sie gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung in Verbindung mit den erlassenen Verwaltungsvorschriften nach § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes festgesetzt sind.“
- c)Absatz 3 Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt: „Für Länder, die nicht in den nach § 3 Absatz 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung in Verbindung mit § 16 Satz 2 des Bundesreisekostengesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften erfasst sind, sind die für Luxemburg und für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die für das Mutterland geltenden Auslandstagegelder und Auslandsübernachtungskostenerstattungen maßgebend.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „bestimmen“ durch das Wort „bestimmt“ ersetzt.
- b)Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „
(4)Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, soweit für diese Auslandstagegelder und Beträge für Auslandsübernachtungskostenerstattung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 festgesetzt worden sind.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert:
- a)Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)In Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
- bb)In Satz 3 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
- b)In Absatz 2 werden die Wörter „Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (Auslandstrennungsgeldverordnung – ATGV)“ durch das Wort „Auslandstrennungsgeldverordnung“ ersetzt. 4. Die Anlage wird aufgehoben. Artikel 2 Aufhebung der Zuständigkeitsverordnung Umzugskostenvergütung Die Zuständigkeitsverordnung Umzugskostenvergütung vom 17. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1590) wird aufgehoben. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 25. Juni 2015 Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland