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Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie LEADER Vom 10. Juli 2015 I. Änderungsbestimmungen Die Anlage 2 der Förderrichtlinie LEADER

§ 11

VOF)“ durch die Angabe „(§ 14 VOB/A, § 14 EG-VOB/A, § 14 VOL/A, § 17 EG-VOL/

§ 11

VOF)“ und die Angabe „(§ 18 VOB/A, § 18 VOL/A, § 21 EG-VOL/

§ 11

VOF)“ durch die Angabe „(§ 18 VOB/A, § 18 EG-VOB/A, § 18 VOL/A, § 21 EG-VOL/

§ 11VOF)“ ersetzt.

  1. Nach Nummer 4.1 wird folgende Nummer 4.2 eingefügt: „4.2 Begünstigte als öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind verpflichtet, auch bei Aufträgen, die nicht oder nur teilweise den Vorschriften der öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten, wenn der beabsichtigte Auftrag für den Binnenmarkt relevant ist. Binnenmarktrelevanz ist zu bejahen, wenn der Auftrag möglicherweise für Wirtschaftsteilnehmer in anderen Mitgliedstaaten von Interesse sein könnte. Bei Aufträgen nach der VOL ab 5 000 Euro, nach der VOB ab 10 000 Euro und nach der VOF ab 20 000 Euro ist grundsätzlich von einer Binnenmarktrelevanz auszugehen. Nach der „Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen“ vom
  2. Juli 2006 (ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2) sind binnenmarktrelevante Aufträge öffentlich bekannt zu machen und unter Beachtung des Diskriminierungsverbots zu vergeben. Weitere Einzelheiten können der Mitteilung entnommen werden. Es ist der Nachweis der öffentlichen Bekanntgabe vorzulegen. Liegen bei Aufträgen nach Absatz 1 Satz 1 besondere Umstände vor, die ein grenzüberschreitendes Interesse ausschließen (keine Binnenmarktrelevanz) und wird auf eine Veröffentlichung verzichtet, ist dies zu begründen. Als Nachweis ist der Bewilligungsbehörde die Begründung vorzulegen.“
  3. Die bisherige Nummer 4.2 wird Nummer 4.
  4. Der Nummer 4.3 wird folgender Satz angefügt: „Ist der Begünstigte nach Nummer 4.2 verpflichtet, die Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot zu beachten und können die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden oder liegen Verstöße gegen die Anforderungen an eine transparente und diskriminierungsfreie Bekanntmachung vor, wird die Auszahlung ganz oder teilweise abgelehnt und die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgenommen.“ II. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Dresden, den
  5. Juli 2015 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft In Vertretung Herbert Wolff Staatssekretär

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.