3 Satz 1 werden nach dem Wort „Stiftungszweckes“ die Wörter „einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung der Stiftung entstehenden Kosten“ eingefügt. 2. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a)
Nummer 1 wird das Wort „die“ gestrichen. b)
Nummer 2 werden die Wörter „die Erträgnisse“ durch das Wort „Erträge“ ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 wird nach dem Wort „Soziales“ der Schlusspunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt: „7. dem Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.“ b)
Absatz 3 wird die Angabe „und 4“ gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
angemessener Höhe erstattet werden. Die Entscheidung darüber trifft der Stiftungsrat.“ b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.“ 5.
1 werden die Wörter „gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens“ durch die Wörter „wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Stiftung“ ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Verwaltung der Stiftung
einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten zu regeln, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.
werden die Wörter „die Staatsregierung des Freistaates Sachsen, sie“ durch die Wörter „das Staatsministerium für Soziales, es“ ersetzt. Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ Das Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz“ vom 12. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 673, 674), geändert durch Artikel 28 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert: 1.
der Überschrift wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 2.
Satz 1 wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 3.
Satz 1 wird die Angabe „Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter
Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz – SchwbG)
der Fassung der Bekanntmachung vom
der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom
Absatz 1 werden die Wörter „der Hauptfürsorgestelle beim“ durch die Wörter „dem
tegrationsamt beim“ ersetzt. b)
Absatz 3 wird das Wort „Schwerbehindertengesetz“ durch die Wörter „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt. 7.
1 werden die Wörter „Die Hauptfürsorgestelle“ durch die Wörter „Das
tegrationsamt“ ersetzt. Artikel 3 Neufassung von Gesetzen Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Sächsische Behindertenselbsthilfe – Otto Perl“ und des Gesetzes zur Errichtung des Sondervermögens „Ausgleichsabgabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch“
der vom
-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 4
-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 16. Februar 2006 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.