formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen ( SächsFöDaG ) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) wird wie folgt gefasst: „Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz der
formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), die
Zuwendungsverfahren nach der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO)
der Fassung der Bekanntmachung vom
formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung.“ Artikel 4 Änderung des Sächsischen Meldegesetzes Das Sächsische Meldegesetz ( SächsMG )
der Fassung der Bekanntmachung vom
DSG) vom
formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330)
seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist.“ ersetzt. 2.
2 werden nach den Worten „Sächsische Datenschutzgesetz“ die Worte „
der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. 3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „
der Fassung der Bekanntmachung vom
formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330),
der jeweils geltenden Fassung, übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes,
sbesondere solche der
formation, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.“ Artikel 6 Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG ) vom
teresse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. § 36 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der
formationellen Selbstbestimmungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330),
der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“ Artikel 7 Änderung der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen § 18 Abs. 1 Satz 1 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsDO ) vom
formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330).“ Artikel 8 Änderung des Sächsischen Polizeigesetzes Das Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsPolG )
der Fassung der Bekanntmachung vom
formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.“ 2.
1a Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 4“ ersetzt. 3. § 44 wird aufgehoben. 4.
werden die Angabe „§§ 18 bis 20“ durch die Angabe „§§ 19 bis 21“ sowie die Angabe „§ 19 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 4“ ersetzt. 5.
Artikel 9 Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes § 8 Satz 1 des Gesetzes über die Sächsische Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachtgesetz – SächsSWG ) vom
formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom
formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330).“ Artikel 11
-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutz der
formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom
nern Horst Rasch Der Staatsminister der Justiz Dr. Thomas de Maizire Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.