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Gesetz zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze

Obsah (5)§ 3§ 4§ 43§ 49§ 51

Gesetz zur Neufassung des Sächsischen Datenschutzgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze Vom 25. August 2003 Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2003 das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Ge

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen ( SächsFöDaG ) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) wird wie folgt gefasst: „Die öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen gemäß § 2 des Gesetzes zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), die

Zuwendungsverfahren nach der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO)

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, mitwirken, haben sich bei ihrer Arbeit des elektronischen Datenverarbeitungssystems ‚Landeseinheitliche Fördermittelverwaltung‘ oder ressortspezifischer Fördermittelverwaltungssysteme zu bedienen.“ Artikel 3 Änderung des Landesbeauftragtengesetzes § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsstellung des Sächsischen Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ( Landesbeauftragtengesetz ) vom
  3. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 293), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  4. April 2000 (SächsGVBl. S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „

(5)Das Gesetz zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine Anwendung.“ Artikel 4 Änderung des Sächsischen Meldegesetzes Das Sächsische Meldegesetz ( SächsMG )

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
  2. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.

§ 3werden die Worte „, des Sächsischen Datenschutzgesetzes (Sächs

DSG) vom

  1. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. April 1997 (SächsGVBl. S. 350), und anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz gewährleistet ist.“ durch die Worte „und des Gesetzes zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330)

seiner jeweils geltenden Fassung gewährleistet ist.“ ersetzt. 2.

§ 4Abs.

2 werden nach den Worten „Sächsische Datenschutzgesetz“ die Worte „

der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. 3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „

(2)Der Betroffene hat nach Maßgabe des Sächsischen Datenschutzgesetzes ein Recht auf Sperrung seiner Daten (§ 21 SächsDSG), Schadensersatz (§ 23 SächsDSG) und Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten (§ 24 SächsDSG).“ Artikel 5 Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes § 12b Abs. 3 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ( SächsABG )

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom
  2. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „

(3)Die zuständigen Behörden und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen personenbezogene Daten an öffentliche Stellen gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330),

der jeweils geltenden Fassung, übermitteln, soweit diese Aufgaben des Umweltschutzes,

sbesondere solche der

formation, der Vorsorge, der Überwachung, der Gefahrenabwehr, der Schadensbeseitigung oder der Forschung wahrnehmen und die Daten zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind.“ Artikel 6 Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG ) vom

  1. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „
  3. Hochschulen oder andere mit wissenschaftlicher Forschung befasste Stellen die Angaben für ein wissenschaftliches Vorhaben benötigen und wenn dem wissenschaftlichen

teresse an der Durchführung des Forschungsvorhabens größeres Gewicht als den Belangen des Verstorbenen oder seiner Hinterbliebenen beizumessen ist. § 36 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330),

der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“ Artikel 7 Änderung der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen § 18 Abs. 1 Satz 1 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen ( SächsDO ) vom

  1. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. November 2001 (SächsGVBl. S. 693) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Für die Datenübermittlung an Untersuchungsführer, Einleitungsbehörden und Gerichte gilt das Gesetz zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330).“ Artikel 8 Änderung des Sächsischen Polizeigesetzes Das Polizeigesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsPolG )

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) wird wie folgt geändert:
  2. § 35 wird wie folgt gefasst: „Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist das Gesetz zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330) anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.“ 2.

§ 43Abs.

1a Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 4“ ersetzt. 3. § 44 wird aufgehoben. 4.

§ 49

werden die Angabe „§§ 18 bis 20“ durch die Angabe „§§ 19 bis 21“ sowie die Angabe „§ 19 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 4“ ersetzt. 5.

§ 51wird die Angabe „§ 17“ durch die Angabe „§ 18“ ersetzt.

Artikel 9 Änderung des Sächsischen Sicherheitswachtgesetzes § 8 Satz 1 des Gesetzes über die Sächsische Sicherheitswacht (Sächsisches Sicherheitswachtgesetz – SächsSWG ) vom

  1. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 647), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. April 1999 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Für die Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht gelten § 37 Abs. 2 und § 45 SächsPolG sowie § 14 des Gesetzes zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom

  1. August 2003 (SächsGVBl. S. 330).“ Artikel 10 Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG ) vom
  2. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459) wird wie folgt gefasst: „Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind, nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330).“ Artikel 11

-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung

Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zum Schutz der

formationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom

  1. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 401), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. April 1997 (SächsGVBl. S. 350, 351), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den
  3. August 2003 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt Der Staatsminister des

nern Horst Rasch Der Staatsminister der Justiz Dr. Thomas de Maizire Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Steffen Flath Die Staatsministerin für Soziales Helma Orosz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.