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Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtscha

Obsah (4)Artikel 12Artikel 4Artikel 2Artikel 1

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft Vom 26. August 2015 Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Ges

Artikel 12des Gesetzes vom 29. April 2015 (Sächs

GVBl. S. 349) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft Die Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft vom

  1. Dezember 2005 (SächsGVBl. S. 376), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
  2. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  3. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom
  4. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),

Artikel 4Abs.

76 des Gesetzes vom

  1. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist“ durch die Wörter „Wasserhaushaltsgesetzes vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),

Artikel 2des Gesetzes vom 15.

November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO) vom

  1. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom
  2. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Kommunalabwasserverordnung vom
  3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
  4. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 363) geändert worden ist“ ersetzt.
  5. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Förderprogramme auf den Gebieten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft

(1)Förderprogramme auf den Gebieten der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft umfassen
  1. die Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft,
  2. Maßnahmen und Projekte zur Durchführung von Landesgartenschauen,
  3. die Förderung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 11 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom
  4. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),

Artikel 12des Gesetzes vom 29. April 2015 (Sächs

GVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen

  1. a)die Förderung des ländlichen Raums,
  2. b)die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen,
  3. c)die Förderung der Marktstrukturverbesserung und von Zusammenschlüssen sowie
  4. d)die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakultur und der Fischerei.

(2)Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1 ist
  1. auf dem Gebiet der Forstwirtschaft einschließlich Erstaufforstung der Staatsbetrieb Sachsenforst und
  2. im Übrigen sowie bei gebietsübergreifenden Förderprogrammen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
  3. § 4 wird aufgehoben.
  4. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  6. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865)“ durch die Wörter „Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274),

Artikel 1des Gesetzes vom 20.

November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist“ ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes

(1)Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen
  1. zur nachhaltigen Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes, typischer Landschaftsbilder und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft einschließlich Maßnahmen der Biotopgestaltung, des Artenschutzes, naturschutzbezogener Technik und Ausstattung, Stützmauern, Naturschutzfachplanungen, Maßnahmen zur Dokumentation von Artvorkommen, naturschutzbezogene Qualifizierungsmaßnahmen sowie naturschutzbezogene Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit, Maßnahmen der Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt, Präventionsmaßnahmen vor Schäden durch geschützte Arten und sonstige Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie
  2. der Biotopgestaltung im Wald.
(2)Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist, soweit § 10 Nummer 2 nichts anderes bestimmt, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“ 6. § 10 wird wie folgt geändert:
  1. a)Satz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)In Nummer 1 werden die Wörter „Land- und Forstwirtschaft,“ und die Wörter „; diese Behörde bleibt nach Außerkrafttreten der Förderrichtlinie für die Durchführung der Fördermaßnahme zuständig“ gestrichen.
  3. bb)Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. für die Förderung von Maßnahmen nach § 7 Absatz 1, sofern es sich um Vorhaben handelt, die als Einzelprojekte unmittelbar nach Förderprogrammen Dritter, insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union, gefördert werden.“
  4. b)Satz 2 wird aufgehoben. 7. Folgender § 11 wird angefügt: „§ 11 Zuständigkeit bei Aufgabenübergang Soweit eine sachlich zuständige Behörde Bewilligungsbescheide erlassen hat, bleibt sie zuständig, auch wenn die Förderzuständigkeit später auf eine andere Behörde übergeht. Dies gilt nicht für Zuständigkeiten auf den Gebieten nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Nummer 1.“ Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dresden, den 26. August 2015 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.