der Überschrift werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen. 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a)
der
haltsübersicht wird
der Angabe zu § 18 das Wort „Gebührenansatz“ durch das Wort „Kostenansatz“ ersetzt. b) § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 Satzteil nach Nummer 3 wird das Wort „stets“ gestrichen. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Sie gelten nicht für Kosten einer Beurkundung nach § 31
tErbRVG (§ 18 Abs. 2 Satz 2 GNotKG).“ c)
2“ die Angabe „, 3“ eingefügt. d)
B. gemäß § 317 Abs. 5 LAG, § 64 Abs. 2 SGB X , § 31 Abs. 1 Buchst. c VermG i. V. m. § 181 BEG)“ eingefügt. e) § 16 Abschnitt I Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „
solvenzverfahrens ist spätestens nach Abhaltung des Prüfungstermins (§ 176
sO) anzusetzen.“ f) § 18 wird wie folgt geändert: aa)
der Überschrift wird das Wort „Gebührenansatz“ durch das Wort „Kostenansatz“ ersetzt. bb)
Satz 1 werden nach dem Wort „Gesamtrechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts“ und nach der Angabe „14122“ wird die Angabe „, 14131“ eingefügt. cc)
Satz 2 werden nach dem Wort „Gesamtrechts“ die Wörter „sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts“ und nach der Angabe „14221“ wird die Angabe „, 14231“ eingefügt. dd)
Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort „Gebührenansatzes“ durch das Wort „Kostenansatzes“ ersetzt. g) § 20 wird wie folgt geändert: aa)
Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 12,“ die Angabe „12a,“ eingefügt. bb)
Absatz 3 Halbsatz 2 wird nach der Angabe „§§ 12,“ die Angabe „12a,“ eingefügt. h)
Absatz 5 wird das Wort „Hypothekenbriefen“ durch das Wort „Grundpfandrechtsbriefen“ ersetzt. i) § 26 wird wie folgt geändert: aa)
der Überschrift wird nach der Angabe „§§ 13, 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GNotKG“ die Angabe „, § 8 Abs. 2 JVKostG“ eingefügt. bb) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Die Kostenanforderung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.“ cc)
Absatz 8 Satz 3 wird nach den Wörtern „
den Fällen des § 12 Abs. 1, 3 Satz 3 und 4 GKG“ die Angabe „, des § 12a GKG“ eingefügt. j)
1 Nr. 2, 3 und 5 ZPO“ durch die Angabe „§ 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO“ ersetzt. II. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2015
Kraft. Dresden, den 26. Oktober 2015 Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.