Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten
den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom
Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 20 BeamtStG“ durch die Wörter „§ 20 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt. b)
Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „(SächsBesG)“ gestrichen. 3.
BesG“ durch die Wörter „des Sächsischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt. 4. § 7 wird wie folgt geändert:
Satz 1 werden die Wörter „werden Fahrkosten gemäß Absatz 1 Satz 2 erstattet“ durch die Wörter „wird Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt“ ersetzt. bb)
Satz 2 werden die Wörter „Die Fahrkosten einer anderen Person für eine solche Reise werden im gleichen Umfang erstattet“ durch die Wörter „Einer anderen Person wird für eine solche Reise Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung im gleichen Umfang gewährt“ ersetzt. cc)
Satz 3 werden die Wörter „so werden die Fahrkosten“ durch die Wörter „wird Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung“ und die Wörter „gemäß Absatz 2 Satz 1 erstattet“ durch die Wörter „wie bei Dienstreisen gewährt“ ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „
Satz 1 wird die Angabe „230,08 EUR“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. bb)
Satz 2 wird die Angabe „163,61 EUR“ durch die Angabe „170 Euro“ ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 2 wird die Angabe „818,07 EUR“ durch die Angabe „850 Euro“ und die Angabe „409,03 EUR“ durch die Angabe „450 Euro“ ersetzt. bb)
Satz 3 wird die Angabe „204,52 EUR“ durch die Angabe „250 Euro“ ersetzt. b)
Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom Hundert“ jeweils durch das Wort „Prozent“ ersetzt. c)
Absatz 6 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom
der jeweils geltenden Fassung, und nach § 15 Absatz 2, § 16 Absatz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom
der jeweils geltenden Fassung;“. 8.
wird das Wort „Bundesumzugskostengesetz“ durch die Wörter „des Bundesumzugskostengesetzes
der Fassung der Bekanntmachung vom
der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt. 9.
werden die Wörter „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des
nern zum Bundesumzugskostengesetz (BUKG-VwV) vom 2. Januar 1991 (MinBl. S. 65)“ durch die Wörter „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des
nern zum Bundesumzugskostengesetz vom 2. Januar 1991 (GMBl. S. 65)“ ersetzt. Artikel 2 Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Umzugskostengesetzes
der vom
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
Kraft. Dresden, den 16. Dezember 2015 Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler Der Ministerpräsident Stanislaw Tillich Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Unland
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.