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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der kommunalen Bekanntmachungen

Obsah (4)§ 127§ 68§ 5§ 47

Verordnung

Sächsischen Staatsministeriums

Innern über die Form der kommunalen Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) Vom 17. Dezember 2015 Auf Grund –

§ 127Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (Sächs

GVBl. S. 146), –

§ 68Absatz 1 Nummer 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (Sächs

GVBl. S. 180), –

§ 5

Absatz 3 Satz 1

Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196) in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und –

§ 47

Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 Satz 1

Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung verordnet das Staatsministerium

Innern: § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. 2 Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. die Verkündung von Rechtsverordnungen,
  2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
  3. sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben. § 2 Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:
  4. durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde oder

Landkreises, dem die Gemeinde angehört,

  1. durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet der Gemeinde erstreckt,
  2. sofern die Gemeinde weniger als 3 000 Einwohner hat, durch Aushang an der Bekanntmachungstafel und bei räumlich getrennten Ortsteilen an weiteren hierfür bestimmten Stellen während der Dauer von mindestens einer Woche; auf den Aushang und seine Dauer ist rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde oder

Landkreises oder in einer Zeitung im Sinne der Nummer 2 hinzuweisen oder 4. durch eine elektronische Ausgabe nach § 4

Sächsischen E-Government-Gesetzes vom

  1. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das durch die Verordnung vom
  2. April 2015 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 3 Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände Öffentliche Bekanntmachungen der Verwaltungsverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen:
  3. durch Abdruck im Amtsblatt

Verwaltungsverbandes oder

Landkreises, dem der Verwaltungsverband angehört,

  1. durch öffentliche Bekanntmachung in sämtlichen Mitgliedsgemeinden in den von ihnen bestimmten Formen,
  2. durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet

Verwaltungsverbandes erstreckt, oder 4. durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4

Sächsischen E-Government-Gesetzes . § 4 Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen: 1. durch Abdruck im Amtsblatt

Landkreises,

  1. durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger,
  2. durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet

Landkreises erstreckt, oder 4. durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4

Sächsischen E-Government-Gesetzes . § 5 Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen: 1. durch Abdruck im Amtsblatt

Zweckverbandes, 2. durch Abdruck im Amtsblatt

Landkreises oder der Landkreise, auf die sich das Gebiet

Zweckverbandes erstreckt, 3. durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger, sofern sich das Gebiet

Zweckverbandes über einen Landkreis hinaus erstreckt,

  1. durch öffentliche Bekanntmachung durch sämtliche Verbandsmitglieder in den von ihnen bestimmten Formen, soweit es sich um kommunale Körperschaften handelt,
  2. durch Abdruck in einer oder mehreren bestimmten, regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, deren Verbreitung sich mindestens auf das Gebiet

Zweckverbandes erstreckt, oder 6. durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4

Sächsischen E-Government-Gesetzes . § 6 Festlegung der Bekanntmachungsform 1 Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu regeln. 2 Dabei sind entsprechend der Form der öffentlichen Bekanntmachung auch die Amtsblätter, Zeitungen, Aufstellungsorte für Bekanntmachungstafeln und die Internetadresse genau zu bezeichnen. § 7 Inhalt der Bekanntmachung 1 Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. 2 Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und

Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden. § 8 Ersatzbekanntmachung

(1)Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
  1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
  2. sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
  3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
(2)Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend. § 9 Notbekanntmachung 1 Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. 2 Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall

Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 10 Vollzug der Bekanntmachung

(1)1 Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf

Erscheinungstages

Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. 2 Im Fall der Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen. 3 Eine öffentliche Bekanntmachung durch eine elektronische Ausgabe ist mit Ablauf

Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen. 4 Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf

Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. 5 Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 vollzogen. 6 Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 9 Satz 1 vollzogen.

(2)Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19) außer Kraft. Dresden, den 17. Dezember 2015 Der Staatsminister

Innern Markus Ulbig

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.