Sächsischen Staatsministeriums
Innern über die Form der kommunalen Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) Vom 17. Dezember 2015 Auf Grund –
GVBl. S. 146), –
GVBl. S. 180), –
Absatz 3 Satz 1
Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196) in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung und –
Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 Satz 1
Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 127 Absatz 1 Nummer 3 der Sächsischen Gemeindeordnung verordnet das Staatsministerium
Innern: § 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. 2 Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:
Landkreises, dem die Gemeinde angehört,
Landkreises oder in einer Zeitung im Sinne der Nummer 2 hinzuweisen oder 4. durch eine elektronische Ausgabe nach § 4
Sächsischen E-Government-Gesetzes vom
Verwaltungsverbandes oder
Landkreises, dem der Verwaltungsverband angehört,
Verwaltungsverbandes erstreckt, oder 4. durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4
Sächsischen E-Government-Gesetzes . § 4 Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise Öffentliche Bekanntmachungen der Landkreise sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen: 1. durch Abdruck im Amtsblatt
Landkreises,
Landkreises erstreckt, oder 4. durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4
Sächsischen E-Government-Gesetzes . § 5 Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände Öffentliche Bekanntmachungen der Zweckverbände sind in einer der nachfolgend genannten Formen durchzuführen: 1. durch Abdruck im Amtsblatt
Zweckverbandes, 2. durch Abdruck im Amtsblatt
Landkreises oder der Landkreise, auf die sich das Gebiet
Zweckverbandes erstreckt, 3. durch Abdruck in dem als Beilage zum Sächsischen Amtsblatt erscheinenden Amtlichen Anzeiger, sofern sich das Gebiet
Zweckverbandes über einen Landkreis hinaus erstreckt,
Zweckverbandes erstreckt, oder 6. durch eine elektronische Ausgabe entsprechend § 4
Sächsischen E-Government-Gesetzes . § 6 Festlegung der Bekanntmachungsform 1 Die Form der öffentlichen Bekanntmachung ist im Einzelnen durch Satzung zu regeln. 2 Dabei sind entsprechend der Form der öffentlichen Bekanntmachung auch die Amtsblätter, Zeitungen, Aufstellungsorte für Bekanntmachungstafeln und die Internetadresse genau zu bezeichnen. § 7 Inhalt der Bekanntmachung 1 Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. 2 Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und
Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden. § 8 Ersatzbekanntmachung
Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. § 10 Vollzug der Bekanntmachung
Erscheinungstages
Amtsblattes oder der Zeitung vollzogen. 2 Im Fall der Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen. 3 Eine öffentliche Bekanntmachung durch eine elektronische Ausgabe ist mit Ablauf
Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen. 4 Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf
Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist. 5 Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 vollzogen. 6 Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 9 Satz 1 vollzogen.
Innern Markus Ulbig
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.