← Deutschland

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehramtsprüfungsordnung II und zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Obsah (5)§ 3§ 9§ 10§ 14§ 19

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehramtsprüfungsordnung II und zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung Vom 12. Januar 2016 Auf Grund des § 40 Absatz 3 des S

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, des § 8 Nummer 1 des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer vom
  3. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), der durch das Gesetz vom
  4. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
  5. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus: Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) Artikel 2 Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom
  6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656) wird wie folgt geändert: 1.

§ 3

Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 8“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 9“ ersetzt.

  1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „
  2. die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung sowie die schulpraktische Ausbildung und Prüfung

einem Fach, einer beruflichen Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung

einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, nachweist,“.

  1. b)Die bisherigen Nummern 4 bis 8 werden die Nummern 5 bis 9.
  2. c)Im Satzteil nach Nummer 9 werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschule“ durch die Wörter „Schule

freier Trägerschaft“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschulen“ durch die Wörter „Schulen

freier Trägerschaft“ ersetzt.

  1. b)Absatz 5 Satz 1 wird wie geändert:
  2. aa)Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Bewerbern aus Schulen

freier Trägerschaft sind Teilnehmerplätze entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Schüler an Schulen

freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen zur Gesamtschülerschaft im Freistaat Sachsen

der jeweiligen Schulart im laufenden Schuljahr zur Verfügung zu stellen.“ bb)

Satz 2 wird das Wort „Ersatzschulen“ durch die Wörter „Schulen

freier Trägerschaft“ ersetzt. cc)

Satz 3 werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschulen“ durch die Wörter „Schulen

freier Trägerschaft“ ersetzt. 4.

§ 9

Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 8“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 9“ ersetzt. 5.

§ 10Absatz 3 werden die Wörter „Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (Sächs

GVBl. S. 948)“ durch die Wörter „Lehramtsprüfungsordnung II vom

  1. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9)“ ersetzt.
  2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)

Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nummer 8“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 9“ ersetzt. bb)

Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 7“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 8“ ersetzt. cc) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschule“ durch die Wörter „Schule

freier Trägerschaft“ ersetzt. b)

Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Nummer 8“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 9“ und die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschule“ werden durch die Wörter „Schule

freier Trägerschaft“ ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)

Satz 1 wird die Angabe „

  1. Januar “ durch die Angabe „
  2. März“ ersetzt. bb)

Satz 4 werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschulen“ durch die Wörter „Schulen

freier Trägerschaft“ ersetzt.

  1. b)Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 5 Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.“
  2. c)Folgender Absatz 4 wird angefügt: „

(4)Die Zulassung an einer Schule

freier Trägerschaft kann nur erfolgen, wenn an der Schule die Lehrproben nach § 16 Absatz 1 möglich sind.“ 8.

§ 14

Absatz 1 werden nach dem Wort „dauert“ die Wörter „, auch als berufsbegleitender Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „

(3)Bewerber, die die Lehrbefähigung

zwei Fächern, einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach oder zwei Förderschwerpunkten nachweisen, sind Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II gleichgestellt und berechtigt die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 25 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung II zu führen.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 10.

§ 19

werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschule“ durch die Wörter „Schule

freier Trägerschaft“ ersetzt. Artikel 3

krafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung

Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Lehramtsprüfungsordnung II vom
  1. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom
  2. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, außer Kraft. Dresden, den
  3. Januar 2016 Die Staatsministerin für Kultus Brunhild Kurth

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.