der Fassung der Bekanntmachung vom
Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 8“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 9“ ersetzt.
einem Fach, einer beruflichen Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung
einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, nachweist,“.
freier Trägerschaft“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschulen“ durch die Wörter „Schulen
freier Trägerschaft“ ersetzt.
freier Trägerschaft sind Teilnehmerplätze entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Schüler an Schulen
freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen zur Gesamtschülerschaft im Freistaat Sachsen
der jeweiligen Schulart im laufenden Schuljahr zur Verfügung zu stellen.“ bb)
Satz 2 wird das Wort „Ersatzschulen“ durch die Wörter „Schulen
freier Trägerschaft“ ersetzt. cc)
Satz 3 werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschulen“ durch die Wörter „Schulen
freier Trägerschaft“ ersetzt. 4.
Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 8“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 9“ ersetzt. 5.
GVBl. S. 948)“ durch die Wörter „Lehramtsprüfungsordnung II vom
Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Nummer 8“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 9“ ersetzt. bb)
Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 7“ durch die Wörter „§ 4 Nummer 3 bis 8“ ersetzt. cc) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschule“ durch die Wörter „Schule
freier Trägerschaft“ ersetzt. b)
Absatz 2 wird die Angabe „§ 4 Nummer 8“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 9“ und die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschule“ werden durch die Wörter „Schule
freier Trägerschaft“ ersetzt. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)
Satz 1 wird die Angabe „
Satz 4 werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschulen“ durch die Wörter „Schulen
freier Trägerschaft“ ersetzt.
freier Trägerschaft kann nur erfolgen, wenn an der Schule die Lehrproben nach § 16 Absatz 1 möglich sind.“ 8.
Absatz 1 werden nach dem Wort „dauert“ die Wörter „, auch als berufsbegleitender Vorbereitungsdienst nach § 10 Absatz 3 Satz 1,“ eingefügt. 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „
zwei Fächern, einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach oder zwei Förderschwerpunkten nachweisen, sind Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II gleichgestellt und berechtigt die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 25 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung II zu führen.“ b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 10.
werden die Wörter „staatlich anerkannten Ersatzschule“ durch die Wörter „Schule
freier Trägerschaft“ ersetzt. Artikel 3
krafttreten, Außerkrafttreten
Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.