Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung Vom 2. Februar 2016 Auf Grund –
Absatz 4, § 6 Absatz 2 und 6, § 6a Absatz 2, § 7 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 57a Absatz 2
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
Absatz 1 Satz 1, § 6a Absatz 1 und 3, § 7c Absatz 1 Satz 5, § 7d Absatz 2, § 7e Absatz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22a Absatz 2 Satz 1
Weingesetzes, 2. der Weinverordnung, 3.
Absatzes 2 umfasst der im Freistaat Sachsen gelegene Teil
bestimmten Anbaugebietes Sachsen (Anbaugebiet) die Flächen innerhalb der räumlichen Grenze, die auf der als Anlage 1 angefügten topographischen Karte im Maßstab 1 : 160 000 und auf einer bei der zuständigen Behörde niedergelegten Karte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt ist.“ 3. Die §§ 4 bis 6 werden durch die folgenden §§ 4 bis 6 ersetzt: „§ 4 Wiederbepflanzungen (zu § 6 Absatz 2 und 6
Weingesetzes)
vierten Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung der neuen Reben, vorgenommen wird. Dem Antrag sind flurstücksgenaue Angaben über den Umfang der Wiederbepflanzung beizufügen.
Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rebfläche gerodet wurde, schriftlich über die erfolgte Rodung, gilt dies als Antrag auf Genehmigung der Wiederbepflanzung derselben Fläche. In diesem Fall gilt die Genehmigung für Wiederbepflanzungen als an dem Tag erteilt, an dem die Fläche gerodet worden ist. § 5 Umwandlung bestehender Pflanzungsrechte (zu § 6a Absatz 2
Weingesetzes) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag genehmigen, dass ein umgewandeltes Pflanzrecht auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche ausgeübt wird, soweit die Fläche im Betrieb
Antragstellers belegen ist. § 5a Inanspruchnahme der Genehmigungen für Neuanpflanzungen (zu § 7 Absatz 3
Weingesetzes) Außerhalb
Anbaugebietes dürfen Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur bis zu einer Gesamtfläche von 0,25 Hektar pro Jahr in Anspruch genommen werden. § 6 Rebsortenverzeichnis (zu § 8
Weingesetzes)
Europäischen Parlaments und
Rates hinsichtlich
Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S.1), in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführten Versuch.“ 4. § 21 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „§ 23 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 5
Weingesetzes und § 6 Abs. 1 der Weinverordnung“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5
Weingesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „vor der Entscheidung über die Eignung von Flächen für die Erzeugung von Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b. A., Qualitätsperlwein b. A., Sekt b. A. oder Landwein“ gestrichen. Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2016 in Kraft. Dresden, den 2. Februar 2016 Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.