← Deutschland

Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik

Zustimmungsgesetz Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, der Freistaat Thüringen – nachstehend „Länder“ genannt – schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, nachstehendes Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik. § 1 Das Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik vom 16. und 17. Dezember 1993, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 15. Dezember 2011, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

  1. a)Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  2. aa)In Spiegelstrich 1 werden die Wörter „Geräte- und“ gestrichen.
  3. bb)In Spiegelstrich 5 wird das Wort „sowie“ angefügt.
  4. cc)Es wird folgender Spiegelstrich 6 eingefügt: „– der Rohrfernleitungsverordnung“.
  5. b)Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  6. aa)In Spiegelstrich 1 werden die Wörter „Geräte- und“ gestrichen.
  7. bb)In Spiegelstrich 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  8. cc)In Spiegelstrich 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
  9. dd)Es wird folgender Spiegelstrich 4 angefügt: „– von Prüfstellen für Rohrfernleitungsanlagen nach der Rohrfernleitungsverordnung.“
  10. c)Absatz 4 wird wie folgt geändert:
  11. aa)In Satz 1 werden die Angabe „Nr. 765“ durch die Angabe „Nr. 765/2008“ ersetzt und die Wörter „Geräte- und“ gestrichen.
  12. bb)In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Geräte- und“ gestrichen.
  13. d)In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils die Wörter „§ 8 Absatz 4 und § 9 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ durch die Wörter „§ 26 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes einschließlich der damit zusammenhängenden Meldeverfahren der Marktüberwachungsbehörden“ ersetzt. 2. In Artikel 6 Absatz 1 wird die Abkürzung „StMAS“ durch die Worte „für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium“ ersetzt. § 2 Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden Länder, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind, dem für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministerium zugeht. 1 Stuttgart, den 23. Juli 2015 Für das Land Baden-Württemberg: Franz Untersteller Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft München, den 20. Juli 2015 Für den Freistaat Bayern: Ulrike Scharf Bayerische Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz Berlin, den 13. Oktober 2015 Für das Land Berlin: Dilek Kolat Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen Potsdam, den 23. Juli 2015 Für das Land Brandenburg: Diana Golze Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie des Landes Brandenburg Bremen, den 14. Oktober 2015 Für die Freie Hansestadt Bremen: Carsten Sieling Präsident des Senats Hamburg, den 18. September 2015 Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Cornelia Prüfer-Storcks Senatorin Wiesbaden, den 20. August 2015 Für das Land Hessen: Stefan Grüttner Hessischer Minister für Soziales und Integration Schwerin, den 8. September 2015 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern: Birgit Hesse Ministerin Hannover, den 11. August 2015 Für das Land Niedersachsen: Cornelia Rundt Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Düsseldorf, den 30. Oktober 2015 Für das Land Nordrhein-Westfalen: Rainer Schmeltzer Minister für Arbeit, Integration und Soziales Mainz, den 23. Juli 2015 Für das Land Rheinland-Pfalz: Ulrike Höfken Ministerin Saarbrücken, den 17. Juli 2015 Für das Saarland: Reinhold Jost Minister für Umwelt und Verbraucherschutz Dresden, den 18. September 2015 Für den Freistaat Sachsen: Stanislaw Tillich Ministerpräsident Magdeburg, den 29. September 2015 Für das Land Sachsen-Anhalt: Norbert Bischoff Minister für Arbeit und Soziales Sachsen-Anhalt Kiel, den 12. August 2015 Für das Land Schleswig-Holstein: Dr. Robert Habeck Minister für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein Erfurt, den 3. November 2015 Für den Freistaat Thüringen: Anja Siegesmund Thüringer Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz 1 in Kraft: 1. Juli 2016 (siehe Bekanntmachung vom 12. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 289)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.