Amtliche Quellengesetze-im-internet.de · EUR-Lex
Europaius

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung

Obsah (9)§ 26d§ 4§ 2§ 40a§ 1§ 5§ 7§ 14§ 1615a

verordnung (VwV-SächsBhVO) Vom 24. Februar 2016 [zuletzt geändert durch VwV vom 22. Juli 2025 (SächsABl. S. 803) mit Wirkung ab 8. August 2025] I. 0 Allgemeines (Rechtsgrundlage) Die Sächsische Beihil

zur Pflege auch BVerwG, Urteil vom

  1. April 2018, 5 C 4/17). 1.1.2 Der beihilferechtliche Krankheitsbegriff entspricht dem sozialversicherungsrechtlichen Krankheitsbegriff. Danach ist Krankheit ein regelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder – zugleich oder ausschließlich – Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Jemand ist krank, wenn er in seiner Körperfunktion beeinträchtigt ist oder an einer anatomischen Abweichung leidet, die entstellend wirkt. Auf das subjektive Empfinden des Betroffenen kommt es hierbei nicht an; maßgeblich sind objektive Kriterien, insbesondere der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse (BVerwG, Beschluss vom
  2. September 2011, 2 B 66/11). Eine Krankheit kann ausnahmsweise bereits dann vorliegen, wenn die auf Tatsachen gestützte konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Gesundheitsschädigung besteht und die schädigenden Folgen, die im Falle des Ausbruchs der Krankheit einträten, so schwer sind, dass die Behandlungsbedürftigkeit bereits vor Realisierung der Gefahr zu bejahen ist, weil der betreffenden Person bei wertender Gesamtbetrachtung nicht zuzumuten ist, dem Geschehen seinen Lauf zu lassen und sich auf die Inanspruchnahme von Früherkennungsmaßnahmen zu beschränken (BVerwG, Urteil vom
  3. September 2017, 5 C 10/16 zu einer vorsorglichen Brustdrüsenentfernung, wobei ein regelwidriger Körperzustand nicht allein aus dem Umstand des Bestehens einer Genmutation, sondern allenfalls aus einem signifikant erhöhten Risiko, an Brustkrebs zu erkranken, resultieren kann). Die Annahme einer Krankheit vor Realisierung der Gefahr ist an hohe Voraussetzungen geknüpft, wobei dem individuellen Lebenszeitrisiko eine hohe Bedeutung beizumessen ist. Die Annahme einer Entstellung ist ebenfalls an hohe Voraussetzungen geknüpft. Hierfür genügt nicht jede körperliche Anomalität. Es muss sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit erzeugt und damit zugleich erwarten lässt, dass der Betroffene ständig viele Blicke auf sich zieht, zum Objekt besonderer Beachtung anderer wird und sich deshalb aus dem Leben der Gemeinschaft zurückzuziehen oder zu vereinsamen droht, so dass die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist. Die körperliche Auffälligkeit muss in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen, quasi „im Vorbeigehen“, bemerkbar macht und zur als negativ empfundenen Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt (OVG Hamburg, Beschluss vom
  4. Februar 2009, 1 Bf 108/08.Z, verneint für „Ohrfehlstellung“; OVG Münster, Urteil vom
  5. Januar 2011, 1 A 527/08, verneint für „Kleinwuchs“; OVG Koblenz, Beschluss vom
  6. Mai 2015, 2 A 10335/15.OVG, verneint für „Brustanomalie“). Die Behandlungsbedürftigkeit ist ein Tatbestandsmerkmal des Krankheitsbegriffs, die ebenfalls erfüllt sein muss. Hieran fehlt es beispielsweise bei einer Chromosomenuntersuchung wegen einer genetischen Veränderung in Form einer balancierten Translokation, da diese die Veränderung des Chromosomensatzes unverändert lässt (VGH Mannheim, Urteil vom
  7. Juni 2017, 2 S 2014/16), oder bei medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (

Nummer 45.1.1). 1.1.3 Für den Bereich der Zahnheilkunde kann ergänzend die Krankheitsdefinition in § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde herangezogen werden. Danach ist als Krankheit jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen, anzusehen (

auch OLG Frankfurt, Urteil vom 1. März 2012, 6 U 264/10). 1.2 Zu Absatz 2 1.2.1 Berufsrichter sind über die Verweisung in § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen unter den gleichen Voraussetzungen wie Beamte beihilfeberechtigt. Die Beihilfeberechtigung nach § 80 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes setzt grundsätzlich die Zahlung laufender Bezüge voraus. Aus diesem Grund sind Ehrenbeamte und ehrenamtliche Richter nicht beihilfeberechtigt. Teilzeitbeschäftigten Beamten steht der Beihilfeanspruch in voller Höhe zu. Dies gilt auch bei teilbeurlaubten Professoren bei gemeinsamen Berufungen im sogenannten Aachener Modell (§ 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes ), solange diesen zumindest ein Teil der Besoldung gewährt wird. 1.2.2 Dem Kreis der Beamten, denen Besoldung gewährt wird, gehören auch die entpflichteten Hochschullehrer an (

BGH, Beschluss vom

  1. Februar 1973, AnwZ [B] 12/72; BVerwG, Urteil vom
  2. Februar 1990, 2 C 6/89; OVG Lüneburg, Urteil vom
  3. Dezember 2007, 5 LB 342/07). In den Fällen des § 57 Absatz 6 Satz 1 steht diesem Personenkreis ein Bemessungssatz von 70 Prozent zu. 1.2.3 Als Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes kommen insbesondere § 21 Absatz 2 Satz 2, § 29 Absatz 2 und 5, § 51 Absatz 4, § 65 Absatz 3 und §§ 72 bis 76 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 15 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in Betracht. 1.2.4 Während eines Urlaubes nach § 98 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht die Beihilfeberechtigung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes fort, wenn kein Anspruch auf Familienversicherung gemäß § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist Folgendes zu berücksichtigen: Ist der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner (im Folgenden „Lebenspartner“ genannt) eines aus familiären Gründen nach § 98 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamten gesetzlich krankenversichert, ist davon auszugehen, dass ein Zugang des Beamten zur Familienversicherung besteht. Der beurlaubte Beamte hat den nicht bestehenden Anspruch auf Familienversicherung gegebenenfalls nachzuweisen. Dies gilt für Beurlaubungen, die ab dem
  4. April 2014 beginnen. Beamte, deren Beurlaubung vor dem
  5. April 2014 begann, erhalten unabhängig vom Anspruch auf Familienversicherung weiterhin Beihilfe, soweit nicht ein Wechsel gewünscht wird. 1.2.5 Die Beihilfeberechtigung bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Sächsischen Beamtengesetzes betrifft solche Ausnahmefälle, in denen ein dringendes dienstliches Interesse an der Beurlaubung durch die oberste Dienstbehörde und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen anerkannt ist. Ein dringendes dienstliches Interesse ist beispielsweise gegeben, wenn eine wichtige Position im staatlichen Bereich nur mit der zu beurlaubenden Person adäquat besetzt werden kann. Werden Beamte oder Richter nach § 99 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes oder § 8b Absatz 1 des Sächsischen Richtergesetzes unter Feststellung wichtiger dienstlicher Interessen ohne Dienstbezüge beurlaubt, ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen für das Fortbestehen der Beihilfeberechtigung bis zum Beginn des Ruhestandes im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Sächsischen Beamtengesetzes generell erteilt. 1.2.6 Nach Ablauf der Monatsfrist des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Sächsischen Beamtengesetzes besteht eine Beihilfeberechtigung nur noch, wenn wieder Anspruch auf Dienstbezüge besteht oder eine Beihilfeberechtigung nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des Sächsischen Beamtengesetzes gegeben ist. Liegt ein neuer Freistellungsgrund im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vor, beginnt die Monatsfrist erneut, wenn vor der erneuten Freistellung eine Beihilfeberechtigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des Sächsischen Beamtengesetzes bestanden hat. Für die Berechnung gelten die allgemeinen Bestimmungen der §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches . 1.2.7 Beihilfeberechtigte erhalten als Mitglied beziehungsweise ehemaliges Mitglied des Deutschen Bundestages nach § 27 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes einen Zuschuss zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in sinngemäßer Anwendung der Bundesbeihilfeverordnung. Alternativ wird ihnen unter den in § 27 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes genannten Voraussetzungen ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt. Eine Beihilfegewährung nach der Sächsischen Beihilfeverordnung ist nach § 80 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes ausgeschlossen. 1.2.8 Wird ein aktiver Beamter beziehungsweise Richter oder Versorgungsempfänger zum Mitglied des Sächsischen Landtags gewählt, ruht das Beamtenverhältnis ohne Fortzahlung der Dienstbezüge, wenn das Amt mit dem Mandat unvereinbar ist ( §§ 29 , 30 Absatz 1 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes ). In dieser Zeit besteht deshalb gemäß § 80 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Beihilfeberechtigung. Insoweit sieht § 21 des Abgeordnetengesetzes für diesen Personenkreis einen eigenständigen Beihilfeanspruch vor. Ist das Amt mit dem Mandat vereinbar, geht der eigenständige Anspruch nach § 21 des Abgeordnetengesetzes dem Beihilfeanspruch ebenfalls vor, da nach § 80 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes aus dem Beamtenverhältnis keine Beihilfeberechtigung besteht. Dies gilt auch für Versorgungsempfänger nach dem Abgeordnetengesetz . Aufgrund des Ausschlusses der Beihilfeberechtigung in § 80 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes bleibt für die Anwendung der Konkurrenzregelungen des § 3 kein Raum. 1.2.9 Die Beihilfeberechtigung der Mitglieder der Staatsregierung ergibt sich aus § 8 Absatz 3 des Sächsischen Ministergesetzes ; die Festsetzung der Beihilfe erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen. Für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung ergibt sich bei Vorliegen der Voraussetzungen die Beihilfeberechtigung aus § 11 Satz 2 des Sächsischen Ministergesetzes . Besteht in diesen Fällen gleichzeitig eine Beihilfeberechtigung nach § 80 des Sächsischen Beamtengesetzes als aktiver Beamter beziehungsweise Richter oder Versorgungsempfänger, sind die Konkurrenzregelungen des § 3 anzuwenden. 1.2.10 Ist ein (ehemaliges) Mitglied der Staatsregierung mit Beihilfeberechtigung nach § 8 Absatz 3 oder § 11 Satz 2 des Sächsischen Ministergesetzes gleichzeitig Mitglied des Sächsischen Landtags oder Versorgungsempfänger nach dem Abgeordnetengesetz , geht die Beihilfeberechtigung nach § 8 Absatz 3 und § 11 Satz 2 des Sächsischen Ministergesetzes aufgrund der Subsidiarität des Anspruches nach § 21 des Abgeordnetengesetzes vor. Die Konkurrenzregelungen des § 3 sind insoweit nicht anwendbar. 1.3 Zu Absatz 3 1.3.1 Der Beihilfeanspruch steht – auch für Aufwendungen seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen – nur dem selbst Beihilfeberechtigten und nicht den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zu. 1.3.2 Forderungsgläubiger (zum Beispiel Ärzte) können die ihnen aus ihren Forderungen zustehenden Beträge pfänden, solange der konkrete Beihilfeanspruch durch Auszahlung der Beihilfe noch nicht erloschen ist (BGH, Beschluss vom
  6. November 2004, IXa ZB 17/04; LG Münster, Beschluss vom
  7. Februar 1994, 5 T 930/93). 1.3.3 Eine Aufrechnung gegen Beihilfeansprüche ist nicht zulässig (BVerwG, Urteil vom
  8. April 1997, 2 C 7/96; BGH, Beschluss vom
  9. November 2004, IXa ZB 17/04), auch wenn der Anspruch, mit dem der Dienstherr aufrechnen will, auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht (OVG Münster, Beschluss vom
  10. November 2018, 1 B 1281/18). Im Unterschied zur früheren Rechtslage ist die Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs nicht ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom
  11. April 2010, 2 C 77/08). 1.4 Zu Absatz 4 1.4.1 Die Beihilfegewährung zu Aufwendungen des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die bis zum Todestag entstanden sind, erfolgt nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (§ 4 Absatz 1) jeweils maßgebenden personenbezogenen Bemessungssätzen nach §
  12. Bis zum Zeitpunkt des Todes eines Beihilfeberechtigten sowie in Unkenntnis seines Todes noch erlassene Beihilfebescheide sind aus Anlass des Todes nicht zurückzunehmen. Auf § 62 Absatz 4 Satz 2 wird hingewiesen. 1.4.2 Aufwendungen anlässlich des Todes von Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind nur in den Fällen des § 35 Absatz 3 Satz 2 und des § 36 beihilfefähig. 1.4.3 Die Beihilfe wird dem Erben oder der Erbengemeinschaft unabhängig vom Nachweis der Zahlung der Rechnung gewährt. Der Festsetzungsstelle ist zum Nachweis der Erbberechtigung ein Erbschein (§ 2353 des Bürgerlichen Gesetzbuches ) vorzulegen. Sofern sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die antragstellende Person nicht Erbe ist, die Antragstellung durch den überlebenden Ehegatten, Lebenspartner oder die Kinder des Verstorbenen erfolgt, die Aufwendungen durch die Vorlage von Originalbelegen nachgewiesen werden und die Überweisung der Beihilfe weiterhin auf das Bezügekonto des verstorbenen Beihilfeberechtigten erfolgt, kann auf die Vorlage des Erbscheins verzichtet werden. 1.5 Zu Absatz 5 (bleibt frei) 1.6 Zu Absatz 6 (bleibt frei) 2 Zu § 2 Berücksichtigungsfähige Angehörige 2.1 Zu Absatz 1 2.1.1 Ehegatten und Lebenspartner sind stets berücksichtigungsfähige Angehörige. Aufwendungen für Ehegatten und Lebenspartner sind jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 beihilfefähig. 2.1.2 Kinder sind so lange berücksichtigungsfähige Angehörige, wie der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag dem Grunde nach zusteht. Wird nachträglich festgestellt, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestanden hat und wurde der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag zurückgefordert, ist eine bereits gezahlte Beihilfe aus Billigkeits- und Vertrauensschutzgründen zu belassen. Angehörige sind auch dann berücksichtigungsfähig, wenn eine Beihilfeberechtigung aufgrund eines in § 80 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Tatbestandes besteht. 2.1.3 Wegen des Verweises auf den Familienzuschlag nach dem Sächsischen Besoldungsgesetz oder dem Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes gilt der Kinderbegriff des Kindergeldrechts (§ 63 des Einkommensteuergesetzes , § 2 des Bundeskindergeldgesetzes ). Im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder (§ 32 des Einkommensteuergesetzes , § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskindergeldgesetzes ) des Beihilfeberechtigten sind danach stets berücksichtigungsfähig; Stiefkinder und Enkel des Beihilfeberechtigten nur dann, wenn sie der Beihilfeberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes , § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Bundeskindergeldgesetzes ). Die Festsetzungsstelle kann die Entscheidung der Bezügestelle oder der Familienkasse zugrunde legen. 2.1.4 Die Mutter eines nichtehelichen Kindes eines Beihilfeberechtigten ist auch bezüglich der Geburtskosten keine berücksichtigungsfähige Erwachsene, da sie nicht verheiratet oder verpartnert sind. Für sie besteht eine eigenständige Absicherung im Geburtsfall über eine private oder eine gesetzliche Krankenversicherung. Deshalb kann für sie auch nach § 4 Absatz 2 Satz 6 keine Beihilfe für die dort genannten Leistungen als berücksichtigungsfähige Erwachsene gewährt werden. 2.2 Zu Absatz 2 2.2.1 Im Regelfall bestehen bei einer Verwendung im Ausland (Versetzung, Abordnung oder Zuweisung) der Anspruch auf Kindergeld und damit auch der Anspruch auf den Familienzuschlag für diese Kinder fort. In Einzelfällen kann jedoch der Kindergeldanspruch entfallen (zum Beispiel, weil das Kind im Ausland nicht im Haushalt des Beamten lebt). In diesen Fällen wird auf den Anspruch auf Auslandszuschlag für diese Kinder abgestellt (§ 53 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes ). Kinder, für die Anspruch auf Auslandszuschlag besteht, sind auch im Familienzuschlag zu berücksichtigen (§ 64 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ). 2.3 Zu Absatz 3 (bleibt frei) 3 Zu § 3 Konkurrenzen 3.1 Zu Absatz 1 3.1.1 Beihilfen nach beamtenrechtlichen Vorschriften sind unbeschadet der Ausgestaltung im Einzelnen dem Grunde nach gleichwertig. Hierzu zählen auch aus § 78 des Bundesbeamtengesetzes resultierende Fürsorgeleistungen der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB), die diese im Auftrag des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) gegenüber Beamten, die bis zum
  13. Dezember 1993 einen Fürsorgeanspruch gegenüber der Deutschen Bundesbahn hatten und beim BEV selbst eingesetzt oder gemäß Eisenbahnneuordnungsgesetz der Deutschen Bahn AG zugewiesen sind, gewährt (näheres hierzu BSG, Urteil vom
  14. Januar 2011, B 12 KR 11/09 R). Gleiches gilt für Kirchenbeamte, die ebenfalls in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen (

zum Beispiel § 1 Absatz 2, § 35 Absatz 1 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD). Vergleichbar ist ebenfalls die an ehemalige Beamte der Deutschen Bundespost und deren Postnachfolgeunternehmen gewährten Beihilfeleistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung durch die Postbeamtenkrankenkasse (PostBeaKK) (

§ 26ddes Bundesanstalt-Post-Gesetzes).

3.1.2 Ein Beihilfeanspruch aus einem Ruhegehalt schließt den Beihilfeanspruch als Witwe oder Witwer aus. 3.1.3 Beim Zusammentreffen von Beihilfeansprüchen nach § 80 des Sächsischen Beamtengesetzes , § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen und §§ 8 und 11 des Sächsischen Ministergesetzes findet Absatz 1 Anwendung. Beim Zusammentreffen von Beihilfeansprüchen nach § 80 des Sächsischen Beamtengesetzes und § 21 des Abgeordnetengesetzes finden die Konkurrenzregelungen des Absatzes 1 aufgrund des Ausschlusses der Beihilfeberechtigung nach § 80 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung (

Nummer 1.2.8). Dies ist insbesondere auch im Hinblick auf den zu gewährenden Bemessungssatz nach § 57 von Bedeutung. 3.2 Zu Absatz 2 3.2.1 Anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen, schließt eine eigene Beihilfeberechtigung die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger nicht dem Grunde nach aus. In diesem Fall werden lediglich keine Beihilfeleistungen gewährt. Beihilfeberechtigte mit Kindern (§ 57 Absatz 3 Satz 1) erhalten damit einen erhöhten Bemessungssatz unabhängig davon, ob das berücksichtigungsfähige Kind eine eigene Beihilfeberechtigung hat (zum Beispiel bei Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf). 3.2.2 Für die Gewährung von Beihilfe geht die eigene Beihilfeberechtigung (zum Beispiel als Beamter auf Widerruf, Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Waisengeld) der Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger immer vor. Dies gilt auch dann, wenn auf Grund der Berücksichtigungsfähigkeit ein höherer Bemessungssatz als aus dem eigenen Dienstverhältnis zustünde. 3.2.3 Selbst beihilfeberechtigt ist ein Angehöriger auch dann, wenn er einen eigenständigen Anspruch auf Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamte mit Anspruch auf Besoldung des anderen Dienstherrn hat. Regelungen anderer Dienstherrn, wonach Beihilfeansprüche oder vergleichbare Krankenfürsorgeansprüche entfallen, wenn der Beamte berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird (beispielsweise § 92 Absatz 5 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes , § 64 Absatz 5 Satz 2 des Beamtengesetzes Nordrhein-Westfalen, Artikel 89 Absatz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes), entfalten wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz und Regelungsbefugnis keine Wirkung auf sächsisches Recht, sondern können nur im Geltungsbereich des jeweils anderen Beamtengesetzes gelten. Der andere Dienstherr kann seine aus dem bei Beurlaubung weiterbestehenden Dienstverhältnis des Beamten zu ihm bestehende Einstands- und Fürsorgepflicht auch durch gesetzliche Regelungen nicht auf einen außerhalb seines Rechtskreises stehenden Dienstherrn abwälzen. 3.3 Zu Absatz 3 3.3.1 Anders als der in Absatz 1 und 2 genannte Personenkreis stehen Abgeordnete in keinem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis. Es wird in Ergänzung zu § 80 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes sichergestellt, dass der Anspruch des mit einer Beamtin verheirateten Abgeordneten nach den insoweit vorrangigen Abgeordnetengesetzen die Berücksichtigung als Angehöriger bei der beamteten Ehefrau verdrängt. 3.4 Zu Absatz 4 3.4.1 Die Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder als berücksichtigungsfähiger Angehöriger wird durch eine Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne des Absatzes 4 nicht ausgeschlossen, sondern „geht vor“. Sie bleibt bestehen, wenn aus der Beihilfeberechtigung nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften im konkreten Fall dem Grunde nach keine Beihilfe zusteht. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen einem Arbeitnehmer ein einzelvertraglicher oder tarifvertraglicher Beihilfeanspruch zusteht. 3.4.2 Die Aufstockung einer nach anderen als beamtenrechtlichen Vorschriften gewährten Beihilfe durch eine Beihilfe aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger oder als berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist ausgeschlossen. Steht Beihilfe aus einer vorgehenden Beihilfeberechtigung zu, ist diese in Anspruch zu nehmen. 3.4.3 Soweit in der privaten Krankenversicherung versicherte Versorgungsempfänger im öffentlichen Dienst eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer ausüben und aufgrund ihres dienstrechtlichen Status keinen Beitragszuschuss nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder keine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erlangen können, ist Absatz 4 nicht anzuwenden. In diesen Fällen geht die Beihilfeberechtigung als Versorgungsempfänger oder als berücksichtigungsfähiger Angehöriger vor und verdrängt eine bestehende Beihilfeberechtigung aus dem Teilzeitarbeitnehmerverhältnis. 3.4.4 Keine im Wesentlichen vergleichbare Regelung stellt der bei teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern zu quotelnde Beihilfeanspruch dar. Wird teilzeitbeschäftigten, berücksichtigungsfähigen Angehörigen von Beamten ein aufgrund Tarifvertrags zustehender Anspruch auf Beihilfe in Krankheits- und Geburtsfällen entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit gequotelt, besteht Anspruch auf Beihilfe über den beamteten Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die sonstigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (

§ 4Absatz 2).

Von den beihilfefähigen Aufwendungen ist die aufgrund Tarifvertrags zustehende Beihilfe in Abzug zu bringen (§ 6 Absatz 1). Eine Beihilfegewährung zu Pflegeleistungen erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzung des Abschnitts 6 ausschließlich aus dem Beihilfeanspruch des beamteten Ehegatten oder Lebenspartners, da Pflegeleistungen nach den einschlägigen Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes nicht beihilfefähig sind (§ 40 des Bundes-Angestelltentarifvertrages, § 46 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder in Verbindung mit der Protokollerklärung zu § 13 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts). 3.4.5 Absatz 4 ist beschränkt auf eine Beihilfeberechtigung aufgrund privatrechtlicher Rechtsbeziehungen. Er umfasst deshalb nicht Konkurrenzen, die sich aus Beihilfeansprüchen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis nach § 8 Absatz 3 und § 11 Satz 2 des Sächsischen Ministergesetzes oder der Mitgliedschaft im Sächsischen Landtag nach § 21 des Abgeordnetengesetzes ergeben (

auch Nummer 1.2.9, 1.2.10 und 3.1.3). 3.5 Zu Absatz 5 3.5.1 Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder sind nur bei dem Beihilfeberechtigten beihilfefähig, der den Familienzuschlag oder vergleichbare Leistungen für das Kind tatsächlich erhält (

§ 2Absatz 1 oder 2).

3.5.2 In den Fällen des § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummern 2 bis 5 des Sächsischen Beamtengesetzes erhält nur der Beihilfeberechtigte die Beihilfe, der vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten hat oder erhalten hätte. Dies betrifft Fälle einer Beurlaubung beziehungsweise Freistellung vom Dienst, in denen die Beihilfeberechtigung fortbesteht, aber gerade keine Besoldung oder Versorgungsbezüge und dementsprechend auch kein Familienzuschlag für das Kind gezahlt wird. Damit wird sichergestellt, dass für das Kind Beihilfe nach den bisherigen Konditionen bezogen werden kann. Gerade in Fällen, in denen sonst die Beihilfe für das Kind beim anderen Elternteil gezahlt werden würde, könnten ansonsten Anpassungen beim Krankenversicherungsschutz notwendig werden, wenn sich die Beihilfeberechtigung beim anderen Elternteil nach dem Beihilferecht des Bundes oder eines anderen Landes bestimmt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn dort ein anderer (in der Regel niedriger) Beihilfebemessungssatz für das Kind geregelt ist. Die Regelung des § 80 Absatz 4 Satz 9 des Sächsischen Beamtengesetzes geht als speziellere Norm § 80 Absatz 4 Satz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes beziehungsweise Absatz 5 Satz 1 vor. Ein Wahlrecht besteht dabei nicht. 3.5.3 Bei Anwendung der Konkurrenzregelung des § 80 Absatz 4 Satz 9 des Sächsischen Beamtengesetzes ist zunächst zu prüfen, welcher Beihilfeberechtigte den Familienzuschlag vor Beginn der Beurlaubung tatsächlich erhalten hat, wenn dem Grunde nach mehrere Beihilfeberechtigte einen Anspruch auf den Familienzuschlag hatten. Die Regelung findet daher nur in den seltenen Ausnahmefällen Anwendung, wenn zunächst zu Beginn der Beurlaubung oder Freistellung keine Konkurrenz vorlag und der Beihilfeberechtigte demzufolge den Familienzuschlag für das Kind hätte erhalten müssen, der aber (in der Regel auf Grund einer Beurlaubung oder Freistellung ohne Besoldung) tatsächlich nicht gezahlt werden konnte. 3.5.3.1 Beispiel 1: Eine Beihilfeberechtigte (Mutter) befindet sich in einer Freistellung ohne Anspruch auf Besoldung (für das Beispiel ist dabei unerheblich, ob während dieser Zeit Anspruch auf Beihilfe fortbesteht oder nicht). Während der Freistellung wird ein Kind geboren, dessen Vater nicht beihilfeberechtigt ist. Mutter und Vater trennen sich, die Mutter ist im Anschluss an die Freistellung ohne Anspruch auf Besoldung in Elternzeit und hat damit nach § 80 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sächsischen Beamtengesetzes Anspruch auf Beihilfe für das Kind. Eine Konkurrenzsituation kann dann eintreten, wenn die Mutter während der Elternzeit einen Beihilfeberechtigten (Stiefvater) heiratet, der das Kind als Stiefkind in den gemeinsamen Haushalt aufnimmt. In diesem Falle wird in der Regel eine neue Konkurrenzsituation eintreten, da der Stiefvater dann einen Anspruch auf den Familienzuschlag für das Stiefkind hat. Fraglich ist dann, wer die Beihilfe für das Kind erhalten soll: Vor Beginn der Elternzeit hatte die Mutter keinen Anspruch auf Familienzuschlag für das Kind gehabt, da keine Besoldung gezahlt wurde. Sie hat demnach tatsächlich nicht vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten. Sie hätte aber vor Beginn der Freistellung den Familienzuschlag erhalten können und müssen, wenn sie Anspruch auf Besoldung gehabt hätte, da eine Konkurrenzsituation zum Beginn der Elternzeit beim Familienzuschlag für das Kind gerade nicht bestand. In der Folge ist die Beihilfe für das Kind nach § 80 Absatz 4 Satz 9 des Sächsischen Beamtengesetzes der Mutter zu gewähren. In diesem Falle ist es ausnahmsweise auch unerheblich, dass dann der Stiefvater tatsächlich den Familienzuschlag für das Kind erhält. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vater aber in dem geschilderten Fall dann die Beihilfe für das Kind erhalten muss, wenn die Elternzeit der Mutter endet und der Vater weiterhin den Familienzuschlag erhält. 3.5.3.2 Beispiel 2: Eine Beihilfeberechtigte (Mutter) befindet sich in einer Freistellung ohne Anspruch auf Besoldung (für das Beispiel ist dabei unerheblich, ob während dieser Zeit Anspruch auf Beihilfe fortbesteht oder nicht). Während der Freistellung wird ein Kind geboren, dessen Vater beihilfeberechtigt ist. Die Mutter ist im Anschluss an die Freistellung ohne Anspruch auf Besoldung in Elternzeit, so dass eine neue Konkurrenzsituation eintritt. In diesem Falle hatte die Mutter vor Beginn der Elternzeit mangels Anspruchs auf Besoldung keinen Anspruch auf Familienzuschlag. Sie kann damit auch keinen Anspruch auf Beihilfe für das Kind haben, da hier die Regelung des § 80 Absatz 4 Satz 9 des Sächsischen Beamtengesetzes keine Anwendung findet. Die Frage, wer von beiden die Beihilfe für das Kind erhält, bestimmt sich ausschließlich nach § 80 Absatz 4 Satz 8 des Sächsischen Beamtengesetzes . Ein Wahlrecht sieht weder § 80 Absatz 4 Satz 8 noch Satz 9 des Sächsischen Beamtengesetzes vor. 3.5.4 Bei mehreren Beihilfeberechtigten mit unterschiedlichen Dienstherrn (zum Beispiel Bund – Land; Bund – Kommune) hat die andere Festsetzungsstelle auf dem von der Festsetzungsstelle herausgegebenen Formblatt, das den vorgegebenen Festlegungen nach Anhang 1 entspricht, zu bestätigen, wer die Beihilfe für die berücksichtigungsfähigen Kinder erhält. 4 Zu § 4 Beihilfefähigkeit von Aufwendungen 4.1 Zu Absatz 1 4.1.1 Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen beurteilt sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen und nicht nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Stellung des Beihilfeantrags (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003, 2 C 36/02 Rn. 29), der Einreichung eines Heil- und Kostenplans (VGH Mannheim, Urteil vom 1. Februar 2019, 2 S 1352/18, Rn. 24) oder der (gerichtlichen) Entscheidung über den Beihilfeantrag (OVG Bautzen, Beschluss vom 29. August 2022, 2 A 127/22). Für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen kommt es nicht darauf an, ob der Beihilfeberechtigte die ihm in Rechnung gestellte Vergütung beglichen hat oder nicht (OVG Bautzen, Beschluss vom 5. März 2010, 2 B 28/10). Für die Beihilfefähigkeit einer Maßnahme ist es ebenfalls nicht von Bedeutung, ob die private Krankenversicherung die (anteiligen) Kosten einer Maßnahme erstattet, da im Beihilferecht einerseits und im Versicherungsrecht der privaten Krankenversicherungen andererseits hinsichtlich der Erstattung von Behandlungskosten unterschiedliche Maßstäbe anzuwenden sind. So gründet beispielsweise die im Beihilferecht zu erfolgende Prüfung der wissenschaftlichen Anerkennung einer Behandlungsmethode in der Erwartung des Dienstherrn, dass die aus allgemeinen Steuergeldern finanzierte Beihilfe nur Heilbehandlungen erstattet, die zweckmäßig sind und eine hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche, sichere und erfolgreiche Therapie bieten, während im Bereich der privaten Krankenversicherung nicht geprüft wird, ob die in Rede stehende Behandlungsmethode wissenschaftlich allgemein anerkannt ist (VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Juli 2022, 2 S 3715/21, Rn. 47 ff.). 4.2 Zu Absatz 2 4.2.1 Für die Beihilfegewährung an berücksichtigungsfähige Ehegatten und Lebenspartner kommt es nicht auf die Stellung des Beihilfeantrages, sondern auf das Entstehen der Leistung an. Dadurch wird gewährleistet, dass die Beihilfe in dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Unselbständigkeit des Ehegatten oder Lebenspartners gewährt wird und ein Hinausschieben der entstandenen Aufwendungen auf das Folgejahr nicht mehr möglich ist. Maßgeblich sind die im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor dem Entstehen der Aufwendungen erzielten Einkünfte. 4.2.2 Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes. Nach § 2 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes sind Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7i des Einkommensteuergesetzes) und bei den anderen Einkunftsarten die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten (§§ 8 bis 9a des Einkommensteuergesetzes). Die von der Abgeltungssteuer erfassten Kapitaleinkünfte (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind bei dem Gesamtbetrag der Einkünfte ebenfalls zu berücksichtigen (

§ 2Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes).

Diese sind häufig nicht aus dem Steuerbescheid ersichtlich und deshalb gesondert anzugeben. Ein Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuergesetzes berührt nicht die Einkünfteermittlung (VG Dresden, Gerichtsbescheid vom 28. April 2022, 11 K 440/19). Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (sogenannte Minijobs) zählt nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte, wenn es nach § 40a des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert wird (

§ 40aAbsatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ).

Entsprechendes gilt für andere Einkünfte, die einer Pauschalbesteuerung nach § 40a des Einkommensteuergesetzes unterliegen. Der Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist durch geeignete Unterlagen, beispielsweise durch Übersendung der maßgeblichen Einkommensteuerbescheide, nachzuweisen. Angaben, die nicht den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner betreffen, können unkenntlich gemacht werden, soweit die maßgeblichen Angaben ersichtlich bleiben. Steuerfreie Einkünfte, wie zum Beispiel der Unfallausgleich nach § 38 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und die Unfallentschädigung nach § 47 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes , zählen nicht zum Gesamtbetrag der Einkünfte. Einkünfte, die nicht der Steuerpflicht nach § 2 des Einkommensteuergesetzes unterliegen, sind nicht zu berücksichtigen. Hat der berücksichtigungsfähige Angehörige eine rückwirkende Zahlung auf Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes erhalten (zum Beispiel Nachzahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente), ist diese dem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem der Zahlungsanspruch bestanden hat. Nachzahlungen für mehrere Kalenderjahre sind entsprechend aufzusplitten. Wird dadurch der Ehegattengrenzbetrag rückwirkend überschritten, ist bereits ausgezahlte Beihilfe für Aufwendungen des berücksichtigungsfähigen Angehörigen aus den Jahren vor der erfolgten Nachzahlung zu belassen. 4.2.3 Nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtete Personen, zum Beispiel Personen, für deren Einkommen eine Veranlagung nach § 43 Absatz 5 oder § 46 des Einkommensteuergesetzes unterbleibt (§ 25 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ), haben auf Verlangen der Festsetzungsstelle die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte anhand anderer geeigneter Unterlagen (zum Beispiel Bezügemitteilung, Bankbelege) nachzuweisen. 4.2.4 Kann der Gesamtbetrag der Einkünfte im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen werden oder liegt ein in Nummer 4.2.3 genannter Fall vor und erklärt der Beihilfeberechtigte, dass der Ehegattengrenzbetrag im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Leistungserbringung nicht überschritten wird, kann eine Beihilfe gewährt werden. Für die Glaubhaftmachung der Einkünfte ist das von der Festsetzungsstelle herausgegebene Formblatt, das den vorgegebenen Festlegungen nach Anhang 2 entspricht, zu verwenden. 4.2.5 Der Ehegattengrenzbetrag beträgt im Kalenderjahr 2024 18 504 Euro. Er ist für den gesamten maßgeblichen Dreijahreszeitraum zu Grunde zu legen. Für im Kalenderjahr 2024 entstandene Aufwendungen ist der Ehegattengrenzbetrag von 18 504 Euro demnach für die Jahre 2021 bis 2023 maßgeblich. Der Ehegattengrenzbetrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Grundgehaltssätze nach § 19 des Sächsischen Besoldungsgesetzes und die monatliche Sonderzahlung nach § 64a des Sächsischen Besoldungsgesetzes erhöht werden. Die Erhöhung tritt mit Wirkung zum 1. Januar des zweiten Jahres ein, das dem Jahr der Erhöhung des Grundgehaltes folgt. Das kann dazu führen, dass Erhöhungen des Ehegattengrenzbetrages in Folgejahren zu einer unterschiedlichen Berücksichtigung des Ehegattengrenzbetrages in einzelnen Jahren führen (zum Beispiel bei einer Erhöhung ab 2025 wäre auch für die Jahre 2022 und 2023 der erhöhte Betrag maßgeblich). Unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen mit dem Fünften Dienstrechtsänderungsgesetzes beträgt der Ehegattengrenzbetrag vorbehaltlich weiterer Besoldungsanpassungen Ehegattengrenzbetrag Kalenderjahr Betrag im Kalenderjahr 2025 18 504 Euro, im Kalenderjahr 2026 20 180 Euro, im Kalenderjahr 2027 21 290 Euro. 4.2.6 In den Fällen des Satzes 7 ist der Beihilfebescheid unter dem Vorbehalt der Aufhebung und der Rückforderung der geleisteten Beihilfe zu erlassen. Soweit nachträglich Umstände bekannt werden, die zu einem Ausschluss der Beihilfegewährung an den Ehegatten oder Lebenspartner führen würden, hat die Festsetzungsstelle den Bescheid ganz oder teilweise aufzuheben. Es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Beihilfebescheid bei einer nachträglich festgestellten Überschreitung der Einkommensgrenze rückwirkend unrichtig geworden ist und insoweit nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes binnen Jahresfrist zurückgenommen werden kann. Die Jahresfrist beginnt erst zu laufen, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung für die Rücknahme zuständige Amtsträger (

BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 1984, GrSen 1.84) positive und vollständige Kenntnis aller die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte und keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme bestand. Die von der Festsetzungsstelle zu prüfende Rückforderung der zu viel gezahlten Beihilfe beruht auf § 49a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und richtet sich nach § 89 des Sächsischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (BVerwG, Urteil vom
  2. November 1989, 2 C 43/87; BVerwG, Urteil vom
  3. März 2017, 5 C 5/16; zum Verwaltungsverfahren insgesamt

OVG Münster, Urteil vom

  1. August 2018, 1 A 2675/15). Für diesen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gilt die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (hierzu BVerwG, Urteil vom
  2. März 2017, 10 C 3/16). 4.3 Zu Absatz 3 4.3.1 Aufwendungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen sind nur nach Maßgabe des Abschnitts 4 beihilfefähig. Aufwendungen für andere vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel ungezielte umfassende Untersuchungen – sogenanntes Check-up) sind nicht beihilfefähig. 4.3.2 Aufwendungen für die Beseitigung oder Linderung von körperlichen Anomalien, die keinen Krankheitswert erreichen (hierzu Nummer 1.1.2), sind medizinisch nicht notwendig und damit nicht beihilfefähig. So ist zum Beispiel die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine Brustneorekonstruktion bei angeborener Brustanomalie (OVG Koblenz, Beschluss vom
  3. Mai 2015, 2 A 10335/15.OVG;

auch BSG, Urteil vom

  1. März 2016, B 1 KR 35/15 R), zur Brustasymmetrie BSG, Urteil vom
  2. März 2022, B 1 KR 3/21 R, eine Beinverlängerung bei Kleinwuchs (OVG Münster, Urteil vom
  3. Januar 2011, 1 A 527/08; ebenso LSG Saarbrücken, Urteil vom
  4. Januar 2017, L 2 KR 35/16) oder einen chirurgischen Eingriff bei Ohrfehlstellungen (OVG Hamburg, Beschluss vom
  5. Februar 2009, 1 Bf 108/08.Z) regelmäßig zu verneinen. Unerheblich ist, ob das subjektive Empfinden des Betroffenen, sein körperlicher Zustand sei unzulänglich, psychische Störungen hervorruft. Bei psychischen Störungen beschränkt sich die notwendige Krankenbehandlung auf eine psychotherapeutische Behandlung (§§ 16 bis 20). Ein operativer Eingriff in den gesunden Körper, durch den einer psychische Erkrankung entgegengewirkt werden soll, ist auch dann nicht beihilfefähig, wenn keine andere Möglichkeit der ärztlichen Hilfe besteht, weil eine psychotherapeutische Behandlung abgelehnt wird und damit keinen Erfolg verspricht (BVerwG, Beschluss vom
  6. September 2011, 2 B 66/11 unter Hinweis, dass generell zweifelhaft ist, ob körperliche Eingriffe zur Überwindung einer psychischen Krankheit geeignet sind, nach einem solchen Eingriff eine Symptomverschiebung zu besorgen ist und ansonsten Schönheitsoperationen auf Kosten der Allgemeinheit durchgeführt würden; VGH Mannheim, Urteil vom
  7. Juni 2017, 2 S 2014/16). 4.3.3 Aufwendungen für die Behandlung von körperlichen Anomalien, die einen Krankheitswert erreichen (hierzu Nummer 1.1.2), sind medizinisch notwendig und dem Grunde nach beihilfefähig. So kann beispielsweise die Resektion einer Fettschürze nach Gewichtsreduktion beihilfefähig sein, wenn diese zu gravierenden Bewegungseinschränkungen führt. Hinsichtlich der Aufwendungen für eine Liposuktion bei Lipödem wird auf Absatz 2 der Nummer 4.4.4 hingewiesen. Im Einzelfall können bei ausgeprägter krankhafter Adipositas auch Aufwendungen für bariatrische Operationen zur Gewichtsreduktion (zum Beispiel Gastric Banding) beihilfefähig sein, wenn Folge- oder Begleiterkrankungen der Adipositas vorliegen und konservative Therapien ausgeschöpft sind. 4.3.4 Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen, sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn sie auf Verlangen erbracht worden sind (

§ 1

Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte , § 1 Absatz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte ). 4.3.5 Liegen der Festsetzungsstelle Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der angewandten Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nicht um eine wirtschaftlich angemessene Methode handelt, sind die Mehraufwendungen gegenüber den Aufwendungen der herkömmlichen, wirtschaftlich angemessenen Methode nicht beihilfefähig; beihilfefähig sind jedoch die angemessenen Aufwendungen, die bei der herkömmlichen, wirtschaftlich angemessenen, aber nicht durchgeführten Methode entstanden wären. Weist der Beihilfeberechtigte nach, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles Mehraufwendungen wegen der Anwendung einer besonderen Methode notwendig waren, hat die Festsetzungsstelle dies bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen des § 4 Absatz 3 bis 7 zu berücksichtigen. 4.3.6 In den Fällen existierender Vergütungsvereinbarungen nach Absatz 6 kann die Festsetzungsstelle regelmäßig davon ausgehen, dass die Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit nach Satz 1 vorliegen, falls kein ausdrücklicher (Teil-)Ausschluss für eine Untersuchungs- oder Behandlungsmethode nach Anlage 1 vorliegt (

auch Nummer 4.6.1). 4.3.7 Aufwendungen für Kataraktoperationen sind auch unter Einsatz eines Femtosekundenlasers oder Nanolasers beihilfefähig. Es handelt sich dabei um medizinisch notwendige und wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethoden. Der Einsatz eines Femtosekundenlasers oder Nanolasers bei Durchführung einer Kataraktoperation ist nach Nummer 1375 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte, zu welcher der Zuschlag nach Nummer 441 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen gegebenenfalls hinzukommt, beihilfefähig. Die Nummern 5800 und 5855 (analog) des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte sind nicht gesondert abrechenbar und somit nicht beihilfefähig (BGH, Urteile vom

  1. Oktober 2021, III ZR 350/20 und III ZR 353/20). 4.3.8 Besteht eine Umsatzsteuerpflicht, erhöhen sich die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer. 4.3.9 In Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von der Festsetzungsstelle ausdrücklich zugelassen werden. Damit sind Ausnahmefälle gemeint, in denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung zu einer unter Berücksichtigung des Fürsorgeprinzips nicht zu rechtfertigenden Härte führen würde. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Härtefall kann bei Vorliegen eines schwerwiegenden medizinischen Sachverhaltes oder bei unzumutbaren finanziellen Belastungen vorliegen, wobei die Aufwendungen für den Beihilfeberechtigten unausweichlich sein müssen, so dass er sich ihnen nicht entziehen kann. Der Nachweis einer unvermeidbaren Härte, die bei Ablehnung der Beihilfe zu einer existenziellen Notlage führen könnte, obliegt dem Beihilfeberechtigten als Mitwirkungshandlung (BVerwG, Urteil vom
  2. November 2022, 5 A 1/21 Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom
  3. November 2015, 2 S 1075/14). 4.3.10 Zu prüfen ist auch, ob der Härtefall eingetreten ist, weil der Beihilfeberechtigte seiner in § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes statuierten Krankenversicherungspflicht beziehungsweise in § 23 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch geregelten Pflegeversicherungspflicht nicht nachgekommen ist; gegebenenfalls ist der Beihilfeberechtigte auf die Bußgeldvorschrift des § 121 Absatz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch hinzuweisen. Dies gilt ebenso für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Mit Urteil vom
  4. April 2018, 5 C 4/17 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein Beamter über die Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen nicht unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen kann, wenn er oder sein berücksichtigungsfähiger Ehegatte es unterlassen haben, zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben. 4.3.11 In besonderen Härtefällen nach Satz 2 kann die Beihilfefähigkeit ausnahmsweise auch für Aufwendungen von Leistungen gegeben sein, die dem Grunde nach nicht medizinisch notwendig, nicht wirtschaftlich angemessen oder nicht wissenschaftlich anerkannt sind. Allein aus der Tatsache, dass eine Behandlung möglicherweise sinnvoll ist, folgt jedoch nicht, dass sie im Rahmen der Beihilfe als Härtefall zu erstatten wäre. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode im konkreten Einzelfall zu einem therapeutischen Erfolg geführt hat, da eine solche „Erfolgsabhängigkeit“ dem Beihilferecht fremd ist (BVerwG, Urteil vom
  5. Juni 1995, 2 C 15/94; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  6. Oktober 2020, OVG 10 N 62/20 zu einer Beihilfe für eine Protonentherapie zur Behandlung eines lokal begrenzten Prostatakarzinoms). Eine aus Fürsorgegesichtspunkten gebotene Erhöhung des Bemessungssatzes richtet sich nach § 57 Absatz 13 Nummer
  7. 4.3.11.1 Hinsichtlich des Krankheitsbildes kommen als Ausnahmefall – ähnlich wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung – im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  8. Dezember 2005, 1 BvR 347/98 insbesondere Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit in Betracht (VGH Mannheim, Urteil vom
  9. Juli 2010, 11 S 2730/09;

auch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom

  1. Januar 2011, BAnz. Nr. 56 [S. 1342] vom
  2. April 2011 und BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  3. September 2023, 1 BvR 1790/23 zu einer begehrten Behandlung mit dem Arzneistoff Miglustat bei infantiler Tay-Sachs-Erkrankung). Der Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts, es sei mit den Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, dem für seine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung stehe, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe, ist mit demselben Inhalt vom Bundesverwaltungsgericht für das Beihilferecht aufgestellt worden. Beihilfe ist danach auch für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden unter anderem dann zu gewähren, wenn zur Behandlung einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung gerade keine allgemein anerkannten, dem medizinischen Standard entsprechenden Therapien zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 1995, 2 C 15/94, BVerwG, Beschluss vom
  5. August 2007, 2 B 37/07, Rn. 6). 4.3.11.2 Die Kostenerstattung einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode nach dem jeweiligen Bemessungssatz ist somit dann möglich, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer solchen Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist (BVerwG, Urteil vom
  6. November 2022, 5 A 1/21, Rn. 23 mit weiteren Nachweisen). Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode nach einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (BVerwG, Urteil vom
  7. Juni 1998, 2 C 24/97, Rn. 12, VGH Mannheim, Beschluss vom
  8. Juli 2022, 2 S 3715/21, Rn. 48, 52 zur abgelehnten Beihilfefähigkeit einer HIFU-Ganzdrüsentherapie bei lokal begrenztem Prostatakarzinom). Wenn die Krankheit zwar lebensbedrohlich ist oder regelmäßig tödlich verläuft, aber zu ihrer Behandlung (Heilung, Besserung oder Linderung) allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien gegeben sind, besteht keine (verfassungsrechtliche) Verpflichtung, auch für die Kosten einer von dem Erkrankten zu seiner Behandlung gewählten nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode aufzukommen (VGH Mannheim, Urteil vom
  9. Juli 2010, 11 S 2730/09). Darüber hinaus muss in diesen Fällen die nicht ganz entfernt liegende Möglichkeit bestehen, dass die nicht wissenschaftlich anerkannte Methode zu einer Heilung oder erkennbaren Linderung der Krankheitsfolgen führt. Ebenso wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom
  10. Oktober 2010, B 6 KA 48/09 R) ist eine reale Chance auf Heilung der Grunderkrankung selbst oder eine positive Einwirkung auf den Verlauf der Grunderkrankung ausreichend. Jedoch führt nicht jede Verbesserung der Lebensqualität, sondern nur die Erfüllung der Hoffnung des Erkrankten auf eine rettende Behandlung in einer aussichtslosen gesundheitlichen Situation dazu, dass auch die Kosten wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden im Ausnahmefall von der Beihilfe zu übernehmen sind. 4.3.11.3 Die ausgeschlossene Thymustherapie einschließlich einer Behandlung mit Thymuspräparaten oder die teilweise ausgeschlossene Hyperthermiebehandlung können demnach bei Krebserkrankungen beihilfefähig sein, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben. 4.3.12 Ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach § 5 geht § 4 Absatz 3 Satz 2 vor. Nach § 5 ausgeschlossene Aufwendungen können daher nicht ausnahmsweise über die Härtefallklausel des § 4 Absatz 3 Satz 2 beihilfefähig sein (

§ 5Absatz 4).

4.4 Zu Absatz 4 4.4.1 Die Notwendigkeit ist das erste der grundsätzlichen Tatbestandsmerkmale für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen nach Absatz 3 Satz

  1. Die Notwendigkeit ist zu bejahen für Leistungen, die nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden und ist für die in der Anlage 1 zu § 4 Absatz 4 Satz 2 nicht abschließend festgelegten Leistungen zu verneinen (Nummer 1) beziehungsweise nur unter den dort näher definierten Voraussetzungen zu bejahen (Nummer 2). 4.4.2 Eine Behandlungsmethode ist dann „wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt“, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt. Um „anerkannt“ zu sein, muss einer Behandlungsmethode somit von dritter Seite – also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um „wissenschaftlich“ anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um „allgemein“ anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden (BVerwG, Urteil vom
  2. Juni 1995, 2 C 15/94; VGH Mannheim, Urteil vom
  3. Juli 2010, 11 S 2730/09; VGH München, Urteil vom
  4. Dezember 2010, 14 BV 08.1982). 4.4.3 Im Regelfall sind von der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannte neue Behandlungsmethoden immer beihilfefähig. Bestehen Zweifel, ob eine neue Behandlungsmethode wissenschaftlich allgemein anerkannt ist und werden diese durch ein ärztliches Gutachten bestätigt, ist im staatlichen Bereich dem Staatsministerium der Finanzen zu berichten. 4.4.4 Eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die in Anlage 1 zu § 4 in Nummer 1 Buchstabe L ausgeschlossene Laserbehandlung ist nur im Rahmen der Physiotherapie nicht gegeben. Der Ausschluss der Laserbehandlung erstreckt sich nicht auf andere Behandlungsverfahren, wie zum Beispiel chirurgische. Aufwendungen für Liposuktion bei Lipödem sind nicht mehr generell von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Eine Beihilfefähigkeit der Aufwendungen kann im Einzelfall gegeben sein, weil es an anerkannten Heilverfahren fehlt, die eine Heilung oder wesentliche Besserung eines Lipödems bewirken könnten (

VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2017, 1 K 1983/16). Zudem besteht Aussicht, dass die Liposuktion als Behandlungsmethode nach einer Erprobungsphase noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Die Notwendigkeit einer Liposuktion bei Lipödem kann gegeben sein, wenn ein Lipödem fortgeschrittenen Stadiums (ICD-10-Codes E 88.21 oder E 88.22) ärztlich diagnostiziert wurde und trotz konsequent durchgeführter konservativer Therapie (insbesondere Kompressionstherapie, manuelle Lymphdrainage, Bewegungstherapie, Ernährungsumstellung) Beschwerden fortbestehen (

hierzu S2k-Leitlinie 037/012: Operative Therapie des Lipödems). Hinsichtlich eines Lipödems des Stadiums II (ICD-10-Code E 88.21) kommt eine Beihilfefähigkeit deshalb allenfalls dann in Betracht, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zuvor erfolglos durchgeführt wurde (BVerwG, Urteil vom

  1. November 2022, 5 A 1/21, Rn. 26; hierzu auch VGH Mannheim, Urteil vom
  2. Juli 2024, 2 S 1904/23). Zur Feststellung der Notwendigkeit soll insbesondere in Zweifelsfällen (Abgrenzung zu kosmetischen Eingriffen) ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes herangezogen werden. Für den Fall der (ausnahmsweisen) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Liposuktion an Extremitäten dem Grunde nach ist bei ambulanten Leistungen (auch im Krankenhaus) die Nummer 2454 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte nur einmal je Extremität unmittelbar abrechenbar (BGH, Urteil vom
  3. Juni 2024, III ZR 279/23) und somit nur in dieser Höhe für jedes Bein und jeden Arm pro Behandlungstag beziehungsweise Eingriff beihilfefähig. Ohne Belang ist die Anzahl der Behandlungsregionen innerhalb einer Extremität (zum Beispiel ,Bein innen‘ und ,Bein außen‘) und die Anzahl der zur Zielerreichung erforderlichen Einzelschritte (so schon LG Köln, Urteil vom
  4. Februar 2022, 3 O 232/19 Rn. 34; OLG Düsseldorf, Urteil vom
  5. Dezember 2007, 4 U 48/07 Rn. 34). 4.4.5 Der für die nach Anlage 1 zu § 4 Absatz 4 Satz 2 teilweise beihilfefähigen ESWT genannte beihilfefähige Höchstbetrag resultiert aus einem Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 99, Heft 7 vom
  6. Februar 2002, S. A 458). Danach wurde die ältere Abrechnungsempfehlung (analog nach Nummer 1860, 6 000 Punkte je Sitzung) durch eine Abrechnungsempfehlung nach Nummer 1800 analog (1 480 Punkte je Sitzung) ersetzt. Da die ESWT nicht als operative Leistung im Sinne der Nummer 1 der Präambel zu C VIII des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte angesehen werden kann, ist die Berechnung von Zuschlägen neben dem analogen Ansatz der Nummer 1800 nicht beihilfefähig (Pieritz, Deutsches Ärzteblatt, Jahrgang 105, Heft 16 vom
  7. April 2008, S. A 854). 4.4.6 Bei einer augenärztlich festgestellten Indikation grüner oder grauer Star oder einem Astigmatismus ab 5 Dioptrien kann hinsichtlich der Implantation von Intraokularlinsen auf eine Voranerkennung der Beihilfefähigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b der Anlage 1 zu § 4 Absatz 4 Satz 2 verzichtet werden. Diese Diagnosen können durch Brillengläser oder Kontaktlinsen nicht mehr ausgeglichen werden. Beihilfefähig sind grundsätzlich die Aufwendungen für Monofokallinsen. Für Multifokallinsen ist eine medizinische Notwendigkeit nicht gegeben, da andere noch vorhandene Fehlsichtigkeiten grundsätzlich durch Brillengläser oder Kontaktlinsen vollständig ausgeglichen werden können. Bei einem Astigmatismus ab 5 Dioptrien ist auch die Implantation von torischen Sonder-Intraokularlinsen (S-IOPs) beihilfefähig. Werden auf Wunsch des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen höherwertige Linsen, als die zuvor genannten, implantiert, können die Aufwendungen bis zu den Kosten für entsprechende Monofokallinsen als beihilfefähig anerkannt werden. Beträge von mehr als 400 Euro pro Linse sind nicht mehr als wirtschaftlich angemessen im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 anzusehen. 4.4.
  8. Molekulargenetische Untersuchungen, die als Teil der Behandlung einer bereits bestehenden Erkrankung durchgeführt werden, um ein spezielles Vorsorgeprogramm oder eine spezielle Therapie zu bestimmen, sind im Einzelfall beihilfefähig (

OVG Bautzen, Urteil vom

  1. Juli 2014, 2 A 591/12; VG Leipzig, Urteil vom
  2. Januar 2019, 3 K 841/18). 4.4.8 Die Aufwendungen für biomarkerbasierte Testverfahren zur Durchführung einer Genexpressionsdiagnostik beim primären Mammakarzinom sind dem Grunde nach im Rahmen der ambulanten und stationären Behandlung beihilfefähig. Diese Tests bestimmen das Rezidivrisiko beziehungsweise die Chancen einer Chemotherapie (

auch Nummer 30 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung). Die Notwendigkeit von Genexpressionsanalysen ist gegeben, wenn die in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten medizinischen Indikationen und Voraussetzungen (

Anlage 1.1 Buchstabe a Tumorgruppe 2) vorliegen oder diese im Einzelfall nachvollziehbar begründet ist. Die Durchführung kann auch außerhalb der ASV erfolgen. Im Rahmen einer stationären Behandlung sind die Aufwendungen ebenfalls gesondert beihilfefähig. Beihilfefähig sind insbesondere die Aufwendungen für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss zugelassenen Tests (Stand

  1. Januar 2024: MammaPrint®, Oncotype DX Breast Recurrence Score®, EndoPredict® und Prosigna®) sowie die von der Arbeitsgemeinschaft Gynäkologische Onkologie (AGO) empfohlenen Genexpressionstests. Zur Beurteilung der wirtschaftlichen Angemessenheit der Aufwendungen können zur Orientierung die für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Vergütungen herangezogen werden. Solange es keine Vergütungsvereinbarungen hierzu gibt, sind Aufwendungen bis zu 4 000 Euro beihilfefähig. Sofern Vereinbarungen mit privaten Krankenversicherungsunternehmen geschlossen werden, sind diese maßgeblich für die Beihilfefähigkeit. Das Staatsministerium der Finanzen wird über Vereinbarungen der PKV informieren. Die Auslagen müssen nicht gesondert aufgeschlüsselt sein. 4.4.9 Bei der Behandlung der sogenannten NICO (Neuralgia Inducing Cavitational Osteonecrosis), der fettig-degenerativen Osteolyse/Osteonekrose im Kieferknochen oder ähnlichen Diagnosen, handelt es sich um medizinisch nicht notwendige Maßnahmen, da die Wirksamkeit durch wissenschaftlich medizinisch fundierte Studienuntersuchungen nicht belegt ist. Darüber hinaus ist das vermeintliche Krankheitsbild der NICO weder nach ICD10 Schlüssel noch in den Verzeichnissen der WHO als Erkrankung gelistet. Es besteht daher keine medizinische Notwendigkeit für die Durchführung der Diagnostik und der Behandlungen dieser Erkrankung, wie zum Beispiel Cavitat-Diagnostik, OroTox-Tests sowie die Entfernung eines chronischen NICOStörfeldes. Aufwendungen für diese Maßnahmen sind nicht beihilfefähig. 4.4.10 Aufwendungen für eine Schnelltestung der Infektionskrankheiten SARS-CoV-2, Influenza A und B sowie RSV mittels des Testsystems GeneXpert® von der Cepheid GmbH, die vor Ort in einer Arztpraxis durchgeführt werden, sind dem Grunde nach beihilfefähig. 4.5 Zu Absatz 5 4.5.1 Die Gebührenordnung für Ärzte und die Gebührenordnung für Zahnärzte stecken den für die Bemessung der Vergütung maßgebenden Rahmen ab und zählen die Kriterien auf, die bei der Festsetzung im Einzelnen zu Grunde zu legen sind. Die Spannenregelungen dienen nicht dazu, die Einfachsätze an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Der in der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgegebene Bemessungsrahmen enthält im Zusammenwirken mit den Gebührenverzeichnissen eine Variationsbreite für die Gebührenbemessung, die, bezogen auf die einzelne Leistung, grundsätzlich ausreicht, um auch schwierige Leistungen angemessen zu entgelten. 4.5.2 Maßstab für die Angemessenheit von Aufwendungen für ambulante Leistungen sind die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte auch dann, wenn die Leistung von einem Arzt oder einem Zahnarzt oder in dessen Verantwortung erbracht, jedoch von anderer Seite (zum Beispiel einer Klinik) in Rechnung gestellt wird. Insbesondere findet die Gebührenordnung für Ärzte auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, zum Beispiel einem Krankenhausträger, abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehungen eingehen. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars entspricht in diesen Fällen nicht den Vorgaben des § 2 Absatz 1 und 2 der Gebührenordnung für Ärzte und ist deshalb nichtig (BGH, Urteil vom
  2. April 2024, III ZR 38/23 zur nichtigen Vereinbarung eines Pauschalhonorars für eine ambulante Cyberknife-Behandlung). Sie kann der Beihilfefestsetzung – anders als eine analoge Abrechnung von Gebührenziffern nach § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte – nicht zu Grunde gelegt werden, sofern es keine gesonderte, nach Absatz 6 zu beurteilenden Verträge oder Vergütungsvereinbarungen gibt (

Nummern 4.3.6 und 4.6.1). Dies gilt nicht, soweit die Anwendung einer anderen öffentlichen Gebührenordnung vorgeschrieben ist. Als andere öffentliche Gebührenordnung gelten zum Beispiel die landesrechtlichen Gesetze über den Rettungsdienst (

zum Beispiel § 32 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz ). Abrechnungen nach dem DKG-NT (Deutsche Krankenhausgesellschaft Normaltarif) sind ebenso anzuerkennen. 4.5.3 Die Angemessenheit der Aufwendungen für Leistungen Psychologischer Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung richtet sich gemäß § 1 Absatz 1 der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach der Gebührenordnung für Ärzte mit der Maßgabe, dass Vergütungen nur für Leistungen berechnungsfähig sind, die in den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind – § 1 Absatz 2 der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 4.5.4 Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen, die zwischen Spitzenorganisationen, zum Beispiel Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem PKV-Verband und den Beihilfeträgern, abgeschlossen werden, gelten als wirtschaftlich angemessen. Es handelt sich hierbei regelmäßig um Analogabrechnungen zu den Gebührenordnungen. 4.5.5 Überschreitet eine Gebühr für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen den in § 5 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 der Gebührenordnung für Ärzte , § 5 Absatz 2 Satz 4 der Gebührenordnung für Zahnärzte vorgesehenen Schwellenwert, kann sie nach Absatz 5 nur dann als angemessen angesehen werden, wenn in der schriftlichen Begründung der Rechnung (§ 12 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Gebührenordnung für Ärzte , § 10 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte ) dargelegt ist, dass erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände dies rechtfertigen. Derartige Umstände können in der Regel nur gegeben sein, wenn die einzelne Leistung aus bestimmten Gründen a) besonders schwierig war, b) einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beanspruchte oder c) wegen anderer besonderer Umstände bei der Ausführung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausging und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Gebührenverzeichnisses berücksichtigt sind (§ 5 Absatz 2 Satz 3 der Gebührenordnung für Ärzte /der Gebührenordnung für Zahnärzte ;

zum Beispiel Nummer 2382 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte und Nummer 6050 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Zahnärzte ). Eine ausreichende schriftliche Begründung für einen über den 2,3-fachen Gebührensatz hinausgehenden Steigerungssatz liegt nicht vor, wenn eine Mehrzahl von Umständen aufgelistet wird, die zwar theoretisch einen höheren Gebührensatz rechtfertigen können, aber den maßgeblichen Grund im Einzelfall nicht erkennen lässt. Nur dann, wenn sich bei einer konkreten Leistung eine überdurchschnittliche Erschwernis ergibt oder sich eine generell bei der gesamten Behandlung gegebene Erschwernis konkret auswirkt, ist in Bezug auf diese konkrete Einzelleistung ein höherer Gebührensatz zulässig, der verständlich und nachvollziehbar zu begründen ist (OLG Köln, Urteil vom 13. März 2016, 5 U 110/14). 4.5.6 Nach § 12 Absatz 3 Satz 2 der Gebührenordnung für Ärzte , § 10 Absatz 3 Satz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte ist die Begründung auf Verlangen näher zu erläutern. Bestehen bei der Festsetzungsstelle Zweifel darüber, ob die in der Begründung dargelegten Umstände den Umfang der Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen, soll sie den Beihilfeberechtigten bitten, die Begründung durch den Arzt oder den Zahnarzt erläutern zu lassen, soweit dies nicht bereits von der Krankenversicherung des Beihilfeberechtigten oder des berücksichtigungsfähigen Angehörigen veranlasst worden ist. 4.5.7 Nach § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte können selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Die Bundesärztekammer hat ein Verzeichnis analoger Bewertungen herausgegeben (R. Hess, R. Klakow-Franck: Gebührenordnung für Ärzte , Deutscher Ärzte-Verlag GmbH, abrufbar über die Homepage der Bundesärztekammer), das bei der Festsetzung der Beihilfe zu berücksichtigen ist. Darin sind die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses zu Analogbewertungen enthalten. 4.5.7.1 Bei der Optical Coherence Tomographie (OCT) sind zwei unterschiedliche Analogbewertungen als angemessen anzusehen: – A 7011: Biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols, gegebenenfalls beidseits analog Nummer 423 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte oder – A 7017: Zweidimensionale Laserdoppler-Untersuchung der Netzhautgefäße mit Farbkodierung, gegebenenfalls beidseits analog Nummer 424 plus Nummer 406 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte . 4.5.7.2 Für die Injektion mit Lucentis zur Behandlung der Makuladegeneration sind die folgenden analogen Abrechnungen gemäß § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig: – Nummer 1384 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte, gegebenenfalls zuzüglich der Nummern 440 und 444 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte oder – Nummer 1383 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte . 4.5.8 Aufwendungen für eine medizinische Zweitmeinung, auch über das medizinische Zweitmeinungsportal „Medexo“, sind dem Grunde nach beihilfefähig, soweit es sich um ärztliche Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte handelt. Dies gilt ebenso für telemedizinische ärztliche Leistungen (zum Beispiel ärztliche Beratung in einer Videosprechstunde), wenn sichergestellt ist, dass ein Arzt den Patienten unmittelbar behandelt. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Freistaat Sachsen im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Aufklärung, Beratung und Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird (

§ 7Absatz 4 der Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer vom 24.

Juni 1998 (ÄBS S. 352) in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. Juli 2021 und § 7 Absatz 4 der (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte). Inwieweit dies auch in anderen Bundesländern zugelassen ist, richtet sich nach den jeweiligen Berufsordnungen des Landes. Die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer und die Gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen mit der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern zu telemedizinischen Leistungen sind entsprechend anzuwenden (abrufbar über das PKV-Serviceportal). Pauschale Verwaltungsgebühren oder sonstige Gebühren sind nicht beihilfefähig. 4.5.9 Nach § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte/der Gebührenordnung für Zahnärzte kann durch Vereinbarung eine von § 3 der Gebührenordnung für Ärzte /der Gebührenordnung für Zahnärzte abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden (Abdingung). Eine Abdingung der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte insgesamt und die Anwendung anderer Gebührenordnungen sind nicht zulässig. Ebenso wenig sind die Gebührenordnungen zugunsten eines Pauschalhonorars abdingbar (

Nummer 4.5.2). Gebühren, die auf einer Abdingung nach § 2 Absatz 1 der Gebührenordnung für Ärzte /der Gebührenordnung für Zahnärzte beruhen, können grundsätzlich nur bis zum Schwellenwert als angemessen im Sinne der Beihilfeverordnung angesehen werden, es sei denn, eine Überschreitung des Schwellenwertes bis zum höchsten Gebührensatz (§ 5 Absatz 1 und 3 der Gebührenordnung für Ärzte , § 5 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte ) ist nach der Begründung in der Abrechnung entsprechend den Nummern 4.5.4 und 4.5.5 gerechtfertigt. Ausnahmen können in außergewöhnlichen, medizinisch besonders gelagerten Einzelfällen im staatlichen Bereich vom Staatsministerium der Finanzen zugelassen werden. 4.5.10 Für die Beurteilung der Angemessenheit von zahnärztlichen (kieferorthopädischen) Leistungen im Hinblick auf die beihilferechtlichen Vorschriften ist neben den in den Nummern 4.5.1 bis 4.5.8 genannten Hinweisen Folgendes zu beachten: 4.5.10.1 Zum Allgemeinen Teil der Gebührenordnung für Zahnärzte 4.5.10.1.1 Nach § 4 Absatz 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte kann der Zahnarzt nur Gebühren für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen. Sie dürfen weder Bestandteil, noch besondere Ausführung einer anderen, ebenfalls berechneten Leistung sein. Ist eine Leistung Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis und wurde für diese andere Leistung eine Gebühr abgerechnet, sind Aufwendungen für die Teilleistung nicht separat beihilfefähig (

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. März 2021, 5 C 11/19 zur Nebeneinanderabrechnung der Nummern 6100 und 2197 GOZ ). Diese Grundsätze gelten auch für die methodisch notwendigen operativen Einzelschritte zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen. Aufwendungen für eine Leistung, die methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung ist, die inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist, sind nicht neben der anderen Leistung beihilfefähig. Methodisch notwendige operative Einzelschritte sind diejenigen zahnärztlichen Leistungen, die immer anfallen, damit der Zahnarzt den Leistungsinhalt einer Gebührenziffer erfüllen kann (

zum Beispiel Allgemeine Bestimmung Ziffer 1 zum Abschnitt E: die primäre Wundversorgung [zum Beispiel Reinigen der Wunde, Glätten des Knochens, Umschneidung, Tamponieren, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, gegebenenfalls Fixieren eines plastischen Wundverbandes] ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt E und nicht gesondert berechnungsfähig). Zusätzlich muss die Leistung auch in der Bewertung der Hauptleistung berücksichtigt sein. Das ist allerdings nicht der Fall, wenn die Vergütung des möglichen Leistungsbestandteils außer Verhältnis zur Vergütung der vermeintlichen Zielleistung steht. 4.5.10.1.2 Nach § 4 Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, sofern im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist. Nicht beihilfefähig sind somit unter anderem die Kosten für Einmalartikel, Bohrer (anders bei Implantaten), Füllungsmaterial (am Patienten verwendetes plastisches Material), Kunststoffe für nicht im Labor hergestellte provisorische Kronen, Mulltupfer, Nahtmaterial (außer atraumatisches Nahtmaterial), Wurzelkanalinstrumente (außer einmal verwendbare Nickel-Titan-Instrumente); dies gilt entsprechend für die Kosten der Anwendung von Instrumenten und Apparaten (Behandlungseinheit, Zangen, Spiegel) weder im Rahmen von Anschaffungskosten noch von Kosten der (Ab-)Nutzung. Die Beihilfefähigkeit der Auslagen für zahntechnische Leistungen (§ 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte ) bleibt unberührt. Bezugnehmend auf das Urteil des BGH vom 27. Mai 2004 – III ZR 264/03 sind folgende Materialien zusätzlich berechnungsfähig und beihilfefähig: – Oraquix® im Zusammenhang mit der Nummer 0080, – ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Nummer 2440, – Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit Nummer 2440. 4.5.10.1.3 Die im Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Zahnärzte in Abschnitten aufgelisteten Leistungen können auch im Zusammenhang mit Leistungen aus anderen Gebührenordnungsabschnitten erbracht, berechnet und als beihilfefähig anerkannt werden. 4.5.10.1.4 Analogbewertung und Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (§ 6 der Gebührenordnung für Zahnärzte ) § 6 Absatz 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte ermöglicht die Berechnung von Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden sind, mit einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung (sogenannte Analogbewertung). Eine analog abgerechnete Gebühr ist grundsätzlich beihilfefähig, wenn es sich um eine selbständige zahnärztliche Leistung und keine besondere Ausführung oder Teilleistung einer bereits im Gebührenverzeichnis enthaltenen Leistung handelt. Nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte ist bei einer Analogbewertung zunächst eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Zahnärzte heranzuziehen und erst nachrangig eine Leistung aus den nach § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte eröffneten Leistungen des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Für Leistungen, die mehrfach berechenbar sind, ist eine Analogberechnung dagegen ausgeschlossen. 4.5.10.1.5 Der Zahnarzt kann Vergütungen für erbrachte Leistungen nur nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnen, soweit diese in § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte aufgelistet sind. Leistungen nach dem Abschnitt D des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte (Anästhesieleistungen Nummern 490 bis 494, zum Beispiel Lachgassedierung) sind nach der zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Gebührenordnung für Zahnärzte vom Zahnarzt ohne ärztliche Approbation nicht mehr berechnungsfähig und somit nicht beihilfefähig. Erbringen Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung für Zahnärzte aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach der jeweils geltenden Fassung der Gebührenordnung für Zahnärzte beihilfefähig. Ein Wahlrecht zwischen der Gebührenordnung für Ärzte und der Gebührenordnung für Zahnärzte besteht insoweit nicht. 4.5.10.1.6 Im Zusammenhang mit den in der zahnärztlichen Therapie gängigen Röntgenaufnahmen (Nummern 5000, 5002 und 5004 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte) ist eine Berechnung der Nummer 5298 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte nicht beihilfefähig. Von der Nummer 5000 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte ist die Röntgenaufnahme eines Zahns, Implantats oder zahnlosen Kieferabschnitts je Projektion umfasst. Die Abrechnungsbestimmung nach der Nummer 5000 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte ist bei der Beurteilung der Beihilfefähigkeit zu beachten. 4.5.10.2 Zum Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte ) 4.5.10.2.1 Zu Nummer 0070 Aufwendungen für die Leistung nach Nummer 0070 sind in einer Sitzung nur einmal beihilfefähig, auch wenn unterschiedliche Methoden angewendet werden. Die Vitalitätsprobe kann im Verlauf einer Behandlung an unterschiedlichen Behandlungstagen erneut erforderlich werden und ist dann erneut beihilfefähig. 4.5.10.2.2 Zu Nummern 0080 bis 0110

  1. a)Die bei der Erbringung der Leistungen nach den Nummern 0080 bis 0100 verwendeten Einmalartikel (zum Beispiel Kanüle) sind mit den Gebühren abgegolten; Aufwendungen hierfür sind nicht beihilfefähig. Dies gilt bei der Leistung nach Nummer 0080 auch für die verwendeten Arzneimittel. Bei den Leistungen nach den Nummern 0090 und 0100 ist das verwendete Anästhetikum gesondert berechnungsfähig.
  2. b)Die Leistung nach Nummer 0090 ist im Regelfall nur einmal je Zahn und Sitzung berechnungsfähig. Eine routinemäßige Berechnung je Einstich ist somit nicht angemessen. Eine mehr als einmalige Berechnung je Zahn ist im Ausnahmefall beihilfefähig, wenn dies in der Rechnung begründet ist.
  3. c)Die computergesteuerte Anästhesie erfüllt die Leistungsinhalte der Nummern 0090 oder 0100. Je nach Lokalisation und Indikation sind die Aufwendungen originär nach den Nummern 0090 für die Infiltrationsanästhesie (dazu zählen auch die intraligamentäre, intrakanaläre, intrapulpäre und intraossäre Anästhesie) oder 0100 für die Leitungsanästhesie beihilfefähig.
  4. d)Führt der Zahnarzt die Behandlung unter Verwendung einer Lupenbrille durch, sind Aufwendungen hierfür nicht beihilfefähig (weder nach Nummer 0110 noch im Rahmen einer Analogbewertung).
  5. e)Der Zuschlag für die Anwendung des Operationsmikroskops ist nur im Zusammenhang mit den in der Nummer 0110 abschließend aufgezählten Gebührenpositionen beihilfefähig. Wird eine nicht zuschlagsfähige Leistung erbracht, die aufgrund von darzulegender Schwierigkeit oder Zeitaufwand den Einsatz des Operationsmikroskops erfordert, kann dies mittels der §§ 2 oder 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte berücksichtigt werden. 4.5.10.2.3 Zu Nummer 1020 Aufwendungen für die Maßnahme sind unabhängig von der Anzahl der Zähne nur einmal je Sitzung beihilfefähig. Sie ist nicht beihilfefähig für die Behandlung überempfindlicher Zähne (hierzu Nummer 2010) oder für eine Mundspülung mit fluoridhaltigen Lösungen. 4.5.10.2.4 Zu Nummer 1040 Die Leistung umfasst die Professionelle Zahnreinigung (PZR). Aufwendungen für die Entfernung unterhalb des Zahnfleisches liegender Konkremente, die nur vom Zahnarzt durchgeführt und nicht auf eine qualifizierte Fachangestellte delegiert werden kann, sind grundsätzlich nach Nummer 4070 oder Nummer 4075 beihilfefähig, allerdings nicht in derselben Sitzung mit einer PZR. Auch wenn die PZR aufwendiger gewesen ist (zum Beispiel subgingivale Reinigung), ist eine Beihilfefähigkeit für zusätzliche analog berechnete Leistungen der Nummern 1040, 4070 oder 4075 nicht gegeben. Die Verbrauchsmaterialien sind mit den Gebühren abgegolten und Aufwendungen hierfür nicht beihilfefähig. In einer separaten Sitzung nach erfolgter PZR ist als Kontrolle die Leistung nach Nummer 4060 beihilfefähig. Sie beinhaltet auch die Nachreinigung einschließlich Polieren je Zahn, Implantat oder Brückenglied. 4.5.10.2.5 Zu Nummer 2000 Das verwendete Versiegelungsmaterial ist mit der Gebühr abgegolten; Aufwendungen hierfür sind nicht beihilfefähig. Auch bei mehreren Fissuren oder in Kombination Fissur/Grübchen ist die Leistung nur einmal je Zahn beihilfefähig. Die Versiegelung bei Entfernen eines Bandes, eines Brackets oder eines Attachments ist Bestandteil der Nummer 6110 oder Nummer 6130 und in derselben Sitzung nicht gesondert beihilfefähig. Ist in derselben Sitzung eine Versiegelung des Bracketumfeldes notwendig, ist die Nummer 2000 zusätzlich beihilfefähig. 4.5.10.2.6 Zu Nummer 2020 Bei dem temporären Verschluss von kariösen Läsionen (zum Beispiel als Notfallmaßnahme etwa bei Verlust einer Füllung) ist eine gegebenenfalls notwendige Erweiterung oder Anpassung der Kavität Leistungsbestandteil der Nummer 2020 und somit nicht zusätzlich beihilfefähig. 4.5.10.2.7 Zu Nummer 2030
  6. a)Aufwendungen für die Leistung nach Nummer 2030 sind je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich je Sitzung höchstens zweimal beihilfefähig, wenn mindestens eine besondere Maßnahme beim Präparieren und mindestens eine besondere Maßnahme beim Füllen von Kavitäten erbracht werden. Wird in allen vier Kieferhälften präpariert und gefüllt und sind daneben jeweils besondere Maßnahmen erforderlich, kann die Nummer 2030 in einer Sitzung höchstens achtmal berechnet und als beihilfefähig anerkannt werden (viermal im Oberkiefer, viermal im Unterkiefer). Werden mehrere besondere Maßnahmen in derselben Kieferhälfte oder im Frontzahnbereich nur beim Präparieren erbracht, ist die Leistung nach Nummer 2030 nur einmal je Sitzung beihilfefähig. Gleiches gilt, wenn mehrere besondere Maßnahmen nur beim Füllen von Kavitäten erbracht werden.
  7. b)Laut Leistungsbeschreibung kann die Leistung nach Nummer 2030 nur im Zusammenhang mit einer Füllungstherapie oder einer Zahnpräparation berechnet werden. Die Maßnahme ist nicht gesondert zur Darstellung von Präparationsrändern bei einer prothetischen Therapie beihilfefähig, da sie Bestandteil der Leistungen nach den Nummern 2200 ff. und 5000 ff. ist. 4.5.10.2.8 Zu Nummer 2040 Die Materialkosten sind nicht gesondert berechenbar und somit nicht beihilfefähig. 4.5.10.2.9 Zu Nummern 2160 und 2170 Nach der Leistungsbeschreibung handelt es sich nicht um Aufbaufüllungen (Nummern 2180 ff.), sondern ausschließlich um Füllungsversorgungen. Es besteht daher keine Beihilfefähigkeit für Aufwendungen der Gebührennummern 2160 und 2170 (analog) vor einer Überkronung von Zähnen, da es sich bei den vorbereitenden Tätigkeiten für eine prothetische Versorgung um Leistungen nach den Nummern 2180 ff. handelt (so auch AG Köln, Urteil vom 30. Juni 2003, 116 C 110/02). 4.5.10.2.10 Zu Nummer 2180 Der Wortlaut der Leistungsbeschreibung von Gebührennummer 2180 („plastisches Aufbaumaterial“) ist umfassend, so dass hierunter grundsätzlich jedes plastisches Material – auch Kompositkunststoff – fällt (AG Neukölln, Urteil vom 29. August 2011, 7 C 106/11). Für eine analoge Abrechnung weiterer Gebührennummern (zum Beispiel Nummern 2120 oder 2150) liegen die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht vor (Urteil des VG Dresden vom 17. Februar 2025, 11 K 1079/23). 4.5.10.2.11 Zu Nummer 2197
  8. a)Die Leistung nach Nummer 2197 ist nicht im Zusammenhang mit Füllungen nach den Nummern 2060, 2080, 2100 und 2120 beihilfefähig, da die Leistung nach Nummer 2197 bereits Bestandteil dieser Leistungen ist.
  9. b)Im Zusammenhang mit der Versiegelung von kariesfreien Zahnfissuren mit aushärtenden Kunststoffen und Glattflächenversiegelung nach der Nummer 2000 ist die Nummer 2197 für die adhäsive Befestigung der Versiegelung nicht zusätzlich beihilfefähig, da die adhäsive Befestigung der Versiegelung nach der wissenschaftlichen „Neubeschreibung einer präventionsorientierten Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ Bestandteil der Fissurenversiegelung ist.
  10. c)Die Leistung nach Nummer 2197 ist für eine adhäsive Befestigung von Klebebrackets (Nummer 6100) nicht beihilfefähig (

BVerwG, Urteil vom

  1. März 2021, 5 C 11/19, OVG Bautzen, Urteile vom
  2. August 2018, 2 A 887/16 und
  3. Juli 2019, 2 A 301/17), da deren Leistungsinhalt eine „Klebebefestigung“ umfasst (

Nummer 4.5.9.1.1). Die Nummer 6100 umfasst als Leistung die Eingliederung eines Klebebrackets. Der Begriff „Klebebracket“ setzt zwingend voraus, dass das Bracket „geklebt“ wird. Auch wenn in der Gebührenordnung für Zahnärzte von „Klebebrackets“ und nicht von „adhäsiv befestigten Brackets“ die Rede ist, muss aufgrund der Synonymie beider Begriffe davon ausgegangen werden, dass § 4 Absatz 2 Satz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte für Klebebrackets in dem Sinn gilt, dass die Nummer 2197 für die adhäsive Befestigung nicht zusätzlich berechnet werden kann; das Kleben ist bereits Bestandteil der Leistung nach Nummer

  1. Schon das Befestigen bei Verwendung von Kompositklebern stellt einen methodisch notwendigen Bestandteil für Leistungen nach Nummer 6100 dar und ist nicht gesondert beihilfefähig. Zudem ist aufgrund des geringeren Aufwandes eine Vergleichbarkeit mit einer Leistung nach Nummer 2197 nicht gegeben (hierzu OVG Bautzen, Urteil vom
  2. Juli 2019, 2 A 301/17, AG Burgdorf, Urteil vom
  3. Januar 2014, 13 C 338/13 und AG Nürnberg, Urteil vom
  4. April 2015, 12 C 7440/14). d) Die Leistung nach Nummer 2197 ist bei adhäsiver Befestigung der Wurzelfüllung neben der Leistung nach Nummer 2440 zusätzlich beihilfefähig. 4.5.10.2.12 Zu Nummern 2260, 2270, 5120 und 5140 Kosten für die labortechnische Herstellung provisorischer Kronen und Brücken sind im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 2260, 2270, 5120 und 5140 nicht beihilfefähig, da die Anfertigung und Ausarbeitung des Provisoriums am Patientenstuhl ohne Modell und nicht im Labor erfolgt. Eine Beihilfefähigkeit der Kosten ist gegeben, wenn es sich um Langzeitprovisorien (Tragedauer ab drei Monaten) nach den Nummern 7080 und 7090 handelt. 4.5.10.2.13 Zu Nummer 2390 Die Leistung nach Nummer 2390 ist nur als selbständige Leistung beihilfefähig (zum Beispiel im Rahmen einer Notfallbehandlung). Als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Nummern 2360, 2410 und 2440 ist sie nicht beihilfefähig. 4.5.10.2.14 Zu Nummer 2420 Die Leistung nach Nummer 2420 setzt ein spezielles elektrophysikalisch-chemisches Verfahren voraus (zum Beispiel Iontophorese, Depotphorese, Elektrophorese). Wird eine chemisch-physikalische Desinfektion des Wurzelkanals (auch mittels Ultraschall) durchgeführt, sind Aufwendungen für die Nummer 2420 nicht beihilfefähig. 4.5.10.2.15 Zu Nummer 3050 Die Nummer 3050 ist im Rahmen der dentoalveolären Chirurgie gegebenenfalls als selbständige Leistung zusätzlich berechenbar und beihilfefähig, wenn die Blutung das typische Maß bei dem Eingriff deutlich übersteigt und eine Unterbrechung der eigentlichen operativen Maßnahme erfordert. In allen anderen Fällen sind Blutstillungsmaßnahmen (auch größeren Umfangs), die ortsgleich mit chirurgischen Leistungen erfolgen, Bestandteil der jeweiligen Hauptleistung. Die Leistung nach Nummer 3050 ist dann nicht gesondert beihilfefähig. Dies gilt auch für die chirurgischen Leistungen aus der Gebührenordnung für Ärzte , die für den Zahnarzt gemäß § 6 Absatz 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte geöffnet sind. 4.5.10.2.16 Zu Nummer 3070 Eine Beihilfefähigkeit der Leistung ist nur als selbständige Leistung gegeben und nicht zusätzlich als notwendiger Leistungsbestandteil einer anderen, umfassenderen Leistung. Nicht beihilfefähig ist sie beispielsweise, wenn es sich um eine Zugangsleistung handelt oder um eine der eigentlichen Hauptleistung vorangehende oder nachgeschaltete Begleitverrichtung, die immer oder mit einer erkennbaren Regelmäßigkeit mit der Hauptleistung verknüpft ist. 4.5.10.2.17 Zu Nummer 3100 Die Leistung bildet die im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer erforderlichen Periostschlitzung auftretenden Eingriffe ab. Die Periostschlitzung ist dabei ein obligatorischer Leistungsteil. Ortsgleiche Eingriffe ohne Verlagerung von Weichgewebe sind jedoch mit den Gebühren für die operativen Leistungen abgegolten und nicht gesondert beihilfefähig. Die Leistung nach Nummer 3100 kann jedoch grundsätzlich neben anderen operativen Leistungen beihilfefähig sein. 4.5.10.2.18 Zu Nummer 3230 Neben Extraktionen ist diese Leistung dann gesondert beihilfefähig, wenn die Resektion aufgrund eigenständiger Indikation (nicht zur oder durch die Zahnentfernung notwendig) mit einem separaten auf der Rechnung dokumentierten Operationszugang erbracht wurde und es sich insofern um eine selbständige Leistung handelt. Die eigenständige Indikation ist auf der Rechnung zu erläutern. 4.5.10.2.19 Zu Nummer 3290 Die Leistung ist neben anderen Leistungen beihilfefähig, wenn diese nicht als unselbständige Teilleistung einer in der gleichen Sitzung anfallenden anderen, umfassenderen Leistung anzusehen ist. 4.5.10.2.20 Zu Nummer 4000 Aufwendungen für den Ansatz eines erhöhten Steigerungsfaktors mit der Begründung, dass es mehrere Messstellen gab, sind nicht beihilfefähig. Mehrere Messstellen stellen in der Parodontaldiagnostik keine außergewöhnliche Leistung dar. Die Bayerische Landeszahnärztekammer gibt in einer Mitteilung im Bayerischen Zahnärzteblatt aus dem Jahr 1997 (BZB 1997, Heft 11/97, S. 28, 31) beispielsweise an, dass sechs bis sogar zehn Messpunkte für eine Diagnostik in Frage kommen können. 4.5.10.2.21 Zu Nummer 4005 Die Leistungsbeschreibung umfasst die Erhebung mindestens eines Gingivalindex oder eines Parodontalindex. Die Durchführung eines weiteren diagnostischen Index ist durch die Leistung als solche bereits abgedeckt und kann nicht gesondert über einen erhöhten Steigerungssatz im Rahmen der Beihilfe berücksichtigt werden. 4.5.10.2.22 Zu Nummer 4025 Die Leistung kann je Zahn und Sitzung nur einmal berücksichtigt werden. 4.5.10.2.23 Zu Nummer 4110 Die Leistung ist neben der Leistung nach Nummer 4138, die die zusätzliche Verwendung einer Membran – bezogen auf die Behandlung eines Zahnes oder Implantates – zur Behandlung eines Knochendefektes abbildet, nicht beihilfefähig. Die Leistungen nach den Nummern 4110 und 4138 können auch im Rahmen von chirurgischen Behandlungen indiziert sein. 4.5.10.2.24 Zu Nummer 5170 Aufwendungen für eine Gebühr nach Nummer 5170 sind regelmäßig nur im Zusammenhang mit prothetischen Leistungen (Abschnitt F des Gebührenverzeichnisses) beihilfefähig, wenn die in der Leistungsbeschreibung genannten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen. Die Abformungen im Zusammenhang mit der Versorgung der Zähne mit Einlagefüllungen und Einzelkronen sind mit den Leistungen nach den Nummern 2150 bis 2170 und 2000 bis 2220 abgegolten (

3. Berechnungsbestimmung nach Nummer 2220). 4.5.10.2.25 Zu Nummer 5210 Im Falle einer sattelfreien, rein parodontal abgestützten teleskopierenden Brücke – im Gegensatz zu einer Teleskopprothese – sind die Aufwendungen für die Nummer 5210 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Zahnärzte nicht zusätzlich zu den Nummern 5040 und 5070 beihilfefähig. 4.5.10.2.26 Zu Abschnitt G Kieferorthopädische Leistungen Aufwendungen für Materialien, die auf Grund einer gesonderten Vereinbarung mit dem Beihilfeberechtigten nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G berechnet werden, sind neben den Gebühren nach den Nummern 6100, 6120, 6140 oder 6150 nicht beihilfefähig (

§ 14Absatz 1 Satz 1 und Nummer 14.1.3).

Die üblichen Materialien (Standardmaterialien) sind nach den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G mit diesen Gebühren abgegolten. 4.5.10.2.27 Zu Nummern 6100 und 6140 Maßnahmen zur Retention (dazu werden Lingualretainer eingesetzt) sind bereits in den Nummern 6030 bis 6080 berücksichtigt. Zusätzliche Aufwendungen in analoger Anwendung der Nummern 6100 und 6140 sind nicht beihilfefähig (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2021, 5 C 7/19). 4.5.10.2.28 Zu Nummer 6130 Die Aufwendungen für die Entfernung eines Bogens oder Teilbogens sind analog nach der Nummer 6130 beihilfefähig; der Ansatz der Nummer 2702 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte analog oder Nummer 2290 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Zahnärzte (hierzu OVG Münster, Urteil vom 23. November 2018, 1 A 2596/16) ist dagegen nicht angemessen. 4.5.10.2.29 Zu Nummer 7000 Leistungen aus Abschnitt H betreffen die Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen. Sie werden als Behandlungsgeräte zur Beseitigung von Funktionsstörungen oder bei Parodontalerkrankungen eingesetzt. Im Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Therapie ist diese Position nicht beihilfefähig. 4.5.10.2.30 Zu Abschnitt J Funktionsanalytische und Funktionstherapeutische Leistungen

  1. a)Eine Notwendigkeit für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen ist grundsätzlich bei einer prothetischen Versorgung bei umfangreichen Gebisssanierungen gegeben, das heißt, wenn in jedem Kiefer mindestens die Hälfte der Zähne eines natürlichen Gebisses sanierungsbedürftig ist und die regelrechte Schlussbisslage durch Einbruch der vertikalen Stützzonen und/oder die Führung der seitlichen Unterkieferbewegungen nicht mehr sicher feststellbar sind. Im Interesse einer fachgerechten Befunderhebung des stomatognathen Systems ist regelmäßig die Leistung nach Nummer 8000 erforderlich.
  2. b)Die Leistungen für die Versorgung mit Einlagefüllungen (Nummern 2150 bis 2170), mit Kronen (Nummern 2200 bis 2220), mit Brücken (Nummern 5000 bis 5040) und mit Prothesen (Nummern 5200 bis 5230) umfassen nach den Abrechnungsbestimmungen hinter den Nummern 2220, 5040 und 5230 auch die Bestimmung der Kieferrelation. Hierfür sind daher grundsätzlich keine Gebühren aus Abschnitt J des Gebührenverzeichnisses zusätzlich beihilfefähig.
  3. c)Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen nach den Nummern 8000 ff. gehören bei kieferorthopädischen Behandlung zum Leistungsumfang; sie sind nicht gesondert beihilfefähig (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. November 2006, 3 K 2335/05). 4.5.10.2.31 Zu Nummern 9100, 9110, 9120, 9090 Neben der Nummer 9100 ist die Nummer 9090 nicht beihilfefähig. Neben den Nummern 9110, 9120 ist die Nummer 9090 dann beihilfefähig, wenn die Knochentransplantation im Operationsgebiet nicht der Auffüllung des durch die Anhebung der Kieferhöhlenschleimhaut entstandenen Hohlraumes dient. Dies ist bei der Auffüllung von Knochendefiziten mit Eigenknochen im Bereich der Implantatschulter bei zeitgleicher Implantation oder beim Ausgleich von Knochendefiziten des Alveolarkamms mit Eigenknochen getrennt vom Bereich des Sinuslifts der Fall. Wird neben den Nummern 9110, 9120 die Nummer 9100 in Ansatz gebracht, ist eine Beihilfefähigkeit der Nummer 9090 in derselben Kieferhälfte nicht gegeben. 4.5.10.2.32 Zu Nummer 9140 Die extraorale Entnahme von Knochen, zum Beispiel aus dem Beckenkamm oder der Schädelkalotte, ist im Gegensatz zur intraoralen Entnahme von Knochen (Nummer 9040) im Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Die intraorale Einbringung von Knochenmaterial ist im Rahmen der Gebühren für die Leistung nach Nummer 9100 und gegebenenfalls Nummer 9150 beihilfefähig. 4.5.10.2.33 Analogabrechnung gemäß § 6 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte
  4. a)Wurzelamputation Die Entfernung einer oder mehrerer Wurzeln eines mehrwurzeligen Zahnes (Wurzelamputation) unter Belassung der klinischen oder prothetischen Krone stellt eine selbstständige Leistung dar und wird gemäß § 6 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte analog berechnet. Angemessen sind insbesondere – je nach Aufwand – Aufwendungen für die Gebühren nach den Nummern 3110, 3120 oder 3130.
  5. b)„Table Tops“ „Table Tops“ als langzeitprovisorische Maßnahme im indirekten Verfahren (laborgefertigt) stellen eine selbstständige Leistung dar und werden gemäß § 6 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte analog berechnet. Angemessen sind insbesondere Aufwendungen nach Nummer 7080. Im Falle einer adhäsiven Befestigung sind zusätzlich Aufwendungen nach Nummer 2197 beihilfefähig.
  6. c)„Table Tops“ als definitive Maßnahme sind als Oberbegriff für die Versorgung von verlorengegangenen Funktionsflächen als Folge einer Fehlfunktion der Okklusion und Artikulation zu verstehen. Entsprechend des Defektes unterscheiden sich die Table Tops in ihrer Ausdehnung voneinander. Dementsprechend richtet sich die Beihilfefähigkeit der analog abgerechneten Aufwendungen nach der konkreten Ausdehnung der verlorengegangenen Funktionsflächen. Table Tops sind nur beihilfefähig, wenn alle notwendigen Schritte einer Funktionsdiagnostik/-therapie durchgeführt worden sind (zum Beispiel Schienentherapie).
  7. d)Das Umarbeiten einer definitiven Krone oder Brücke zu einem Provisorium sowie die Wiederbefestigung der definitiven Krone oder Brücke zum provisorischen Verbleib sind im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht beschrieben. Die Leistung wird gemäß § 6 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte analog berechnet. Angemessen sind die Aufwendungen insbesondere – je nach Aufwand – für die Nummern 2260, 2270 oder 5120 je Zahn beziehungsweise Brückenpfeiler. Das Wiedereingliedern dieses Provisoriums, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung, ist mit der Analoggebühr abgegolten und nicht gesondert beihilfefähig. 4.5.10.3 Sonstige Hinweise 4.5.10.3.1 Aufwendungen für den Ansatz der Nummern 15, 30, 31 und 34 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte sind in Zusammenhang mit zahnärztlichen Maßnahmen grundsätzlich nicht beihilfefähig. 4.5.10.3.2 Die Durchführung einer Digitalen Volumentomografie (DVT) ist nur als erweiterte Diagnostik zur Abklärung einer gegebenenfalls zweifelhaften Basisdiagnostik im Einzelfall notwendig. Es bedarf einer gesonderten Begründung des behandelnden Zahnarztes. Bei entsprechender Indikation kann für die DVT die Nummer 5370 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte als beihilfefähig anerkannt werden; die Zuschlagsposition Nummer 5377 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte ist grundsätzlich nicht beihilfefähig (so auch VG Dresden, Urteil vom 17. Februar 2025, 11 K 1079/23). 4.5.10.3.3 Im Übrigen wird auf die Beschlüsse des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen zur Gebührenordnung für Zahnärzte hingewiesen, das unter Beteiligung von Vertretern der Beihilfe Auslegungsfragen der Gebührenordnung für Zahnärzte bewertet. Die Beschlüsse werden veröffentlicht in der Zeitschrift „Zahnärztliche Mitteilungen“ sowie auf der Internetseite der Bundeszahnärztekammer ( http://www.bzaek.de/fuer-zahnaerzte/gebuehrenordnung-fuer-zahnaerzte-goz/goz-kommentar.html ). 4.6 Zu Absatz 6 4.6.1 Die beihilferechtliche Berücksichtigung von Pauschalabrechnungen nach Maßgabe eines Vertrages oder einer Vereinbarung von Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch , von Unternehmen privater Krankenversicherungen oder anderen Kostenträgern mit Leistungserbringern setzt voraus, dass in den Abrechnungsunterlagen in geeigneter Weise auf die vertragliche Vereinbarung Bezug genommen wird. Kostenträger sind beispielsweise auch der Bund, die Länder, die Postbeamtenkrankenkasse oder die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Die Rechnungen bedürfen keiner weiteren Prüfung durch die Festsetzungsstelle. Die Pauschalbeträge können als beihilfefähig anerkannt werden. Beispiele sind:
  8. a)Vergütungsvereinbarungen des PKV-Verbandes mit Cyberknife-Zentren (umfasst auch das Verfahren ZAP-X),
  9. b)Kooperationsvereinbarung des PKV-Verbandes mit der Tele-Arzt-GmbH,
  10. c)Rahmenvereinbarung des PKV-Verbandes mit dem Universitätsklinikum Köln und Kooperationspartnern über die Implementierung von molekularer Diagnostik und personalisierter Therapie bei Lungenkrebs im Netzwerk Genomische Medizin (NGM),
  11. d)Rahmenvereinbarung des PKV-Verbandes mit der LMU München über die Erbringung einer hochpräzisen MR-geführten Strahlentherapie mit MR-Linac,
  12. e)Innovationspartnerschaft des PKV-Verbandes mit der Cepheid GmbH über den Einsatz des Testsystems GeneXpert® zur Schnelltestung von Infektionskrankheiten vor Ort in der Arztpraxis,
  13. f)Innovationspartnerschaft des PKV-Verbandes mit der nal van minden GmbH über den Einsatz des molekulardiagnostischen Testsystems NADAL® PCR Analyzer® zum molekularen Einzelnachweis einer viralen Erreger-RNA oder -DNA vor Ort in der Arztpraxis,
  14. g)Innovationspartnerschaft des PKV-Verbandes mit der Bosch Healthcare Solutions GmbH über den Einsatz des molekulardiagnostischen Testsystems Vivalytic® zum molekularen Einzelnachweis eines viralen oder bakteriellen Erregers durch ein patientennahes Real-Time-PCR und CE-zertifiziertes Point-of-Care-System vor Ort in der Arztpraxis,
  15. h)PKV-Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarungen zwischen dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. (siehe auch Nummer 8.6). Sofern ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung unterschiedliche Tarifvereinbarungen mit dem Leistungserbringer abgeschlossen hat, gilt dies nur für den Bereich des Grundtarifs einschließlich wahlärztlicher Leistungen, der im Regelfall bereits die Unterbringung im Zweibettzimmer umfasst. Ausgewiesene Komforttarife, die ein besonderes Wahlleistungsangebot über den beihilfefähigen Umfang hinaus umfassen (zum Beispiel Einbettzimmer), beinhalten insoweit Leistungen, die nicht notwendig und wirtschaftlich angemessen und damit nicht beihilfefähig sind. Bestehen Verträge mit verschiedenen Versicherungsunternehmen, ist vorrangig der Vertrag der Beihilfefestsetzung zu Grunde zu legen, der mit dem Unternehmen, bei dem der Beihilfeberechtigte versichert ist, abgeschlossen wurde. 4.6.2 Vereinbarungen des PKV-Verbandes gemäß § 75 Absatz 3b Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 75 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beispielsweise mit Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) für Basis- und Standardtarifversicherte, die im Einvernehmen mit den Trägern der Kosten in Krankheits-, Pflege und Geburtsfällen nach beamtenrechtlichen Vorschriften abgeschlossen wurden, sehen eine pauschale Abrechnung für die erbrachten Leistungen vor. Die jeweils vereinbarten Pauschalen sind beihilfefähig und können auch der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen für Patienten, die im Normaltarif der PKV versichert sind, zu Grunde gelegt werden, es sei denn, für diese Personengruppe wurden anderweitige Verträge abgeschlossen. 4.6.3 Wird die Vereinbarung der Rechnung nicht beigefügt, kann die Festsetzungsstelle sie anfordern; wird ihr die Vereinbarung nicht vorgelegt, können die vereinbarten Leistungsgrundsätze der Beihilfefestsetzung nicht zu Grunde gelegt werden. Eine Beihilfe kann für diese Aufwendung nicht gewährt werden. Der Beihilfeberechtigte ist in dem Beihilfebescheid auf diesen Umstand gesondert hinzuweisen; ihm soll empfohlen werden, sich mit dem Rechnungsteller in Verbindung zu setzen. 4.6.4 Pauschale Aufwendungen für ein Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz sind beihilfefähig, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt und es sich um ein telemedizinisches Betreuungsprogramm eines privaten Krankenversicherungsunternehmens (zum Beispiel 4sigma – Betreuungsprogramm „Herzensangelegenheiten“) handelt. Rein vorbeugende Maßnahmen (zum Beispiel wegen kritischer Laborwerte) sind von der Beihilfefähigkeit nicht erfasst. 4.6.5 Pauschale Abrechnungen, die nicht auf Vergütungsvereinbarungen oder Verträgen beruhen oder mit Höchstbeträgen in der Verordnung gesondert geregelt sind (zum Beispiel § 20 Absatz 2, § 37 Absatz 4), sind grundsätzlich nicht beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle kann diese nur dann im Einzelfall als beihilfefähig anerkennen, wenn sie gegenüber einer Einzelabrechnung nach Absatz 5 offensichtlich kostengünstiger oder kostenneutral sind. 4.7 Zu Absatz 7 4.7.1 Für aktive Beamte, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnet oder zugewiesen sind (§ 4 Absatz 7), sind die bei einzelnen Paragraphen (zum Beispiel § 20 Absatz 5, § 32 Absatz 4, § 33 Absatz 2, § 35 Absatz 5, § 38 Absatz 4, § 44 Absatz 5) genannten Sonderregelungen zu beachten. Ein Kaufkraftausgleich wird nicht berücksichtigt. Der dienstliche Wohnsitz bestimmt sich nach § 64 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in Verbindung mit § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes . 4.8 Zu Absatz 8 4.8.1 Das Staatsministerium der Finanzen gibt die vorübergehenden Änderungen einschließlich deren Geltungsdauer bekannt. 4.8.2 Der Ausschluss von Aufwendungen gemäß § 80 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes für Life-Style-Mittel und Mittel, die der allgemeinen Lebenshaltung dienen, ist auch dann nicht unangemessen, wenn diese im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung als erstattungsfähig ausgewiesen sind. Kann durch die Festsetzungsstelle im Einzelfall eine Zuordnung der beantragten Aufwendungen zu § 80 Absatz 5 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht eindeutig vorgenommen werden, kann eine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen herbeigeführt werden. 5 Zu § 5 Ausschluss der Beihilfefähigkeit 5.1 Zu Absatz 1 5.1.1 Zu den von der Beihilfe ausgeschlossenen pädagogischen Maßnahmen zählen zum Beispiel Maßnahmen der Heilpädagogik, der Motopädie, der Sozialpädagogik und der Montessoripädagogik. Aufwendungen zur Behandlung einer Legasthenie oder Dyskalkulie sind deshalb nur beihilfefähig, wenn die Behandlung unter ärztlicher oder gegebenenfalls psychotherapeutischer Leitung und Aufsicht durchgeführt wird (VGH München, Urteil vom 26. Oktober 1994, 3 B 94.138; OVG Hamburg, Urteil vom 31. Oktober 1996, Bf I 16/96). 5.1.2 Für den Ausschluss nach Nummer 6 ist nicht die fehlende Beihilfefähigkeit der ursprünglichen Leistung, die zum Beispiel auch in der fehlenden wirtschaftlichen Angemessenheit oder der Behandlungsmethode begründet sein kann, sondern deren fehlende medizinische Notwendigkeit entscheidend. 5.1.3 Sofern der Ersatzanspruch auf einem Ereignis beruht, welches nach § 90 des Sächsischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergeht, sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen beihilfefähig. 5.2 Zu Absatz 2 5.2.1 Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist grundsätzlich auf notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang begrenzt. Deshalb sind Aufwendungen, die durch einen krankheitsbedingt erforderlichen Rücktransport anlässlich einer privaten Reise veranlasst werden, nicht beihilfefähig. Reisekosten sind anlässlich Behandlungen außerhalb der Europäischen Union und Rückbeförderungen wegen Erkrankung während der Urlaubsreise auch von Urlaubsorten innerhalb der Europäischen Union nicht beihilfefähig. Da die Wahl von Behandlungsorten außerhalb der Europäischen Union und von Urlaubsorten in der Einflusssphäre des Beihilfeberechtigen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen liegt, ist eine Fürsorgeleistung des Dienstherrn grundsätzlich nicht geboten. In den seltenen Fällen, in denen eine medizinische Behandlung in Staaten der Europäischen Union nicht erfolgen kann, ist über die allgemeine Härtefallklausel des § 4 Absatz 3 Satz 2 die Möglichkeit eröffnet, Fahrtkosten zu erstatten. Bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen. 5.2.2 Fahrtkosten für genehmigte stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (§ 7 Absatz 2, § 38 Absatz 4) oder Kuraufenthalte am Toten Meer (§ 39 Absatz 5) sind nach den dortigen Spezialvorschriften beihilfefähig. 5.3 Zu Absatz 3 5.3.1 Der Beihilfeberechtigte und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen können ihr Sicherungssystem (Gesetzliche Krankenversicherung [GKV] oder Private Krankenversicherung [PKV] und Beihilfe) frei wählen. Ist der Beihilfeberechtigte beihilfekonform in der PKV versichert oder ist er heilfürsorgeberechtigt, können die berücksichtigungsfähigen Kinder unabhängig vom Versicherungsstatus des anderen Elternteils beihilfekonform in der PKV versichert werden. Für deren Aufwendungen wird Beihilfe zum Bemessungssatz gewährt. Die Kinder müssen nicht zwangsläufig Leistungen aus einer gegebenenfalls bestehenden Familienversicherung des Ehepartners bei der GKV in Anspruch nehmen. Besteht jedoch keine beihilfekonforme Versicherung für die Kinder bei der PKV und nehmen diese die Sachleistungen der GKV in Anspruch oder ist der Beihilfeberechtigte selbst in der GKV versichert, kann für die Aufwendungen der Kinder nur für die in § 80 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes genannten Leistungsarten (Zahnersatz, Heilpraktiker, Sehhilfen nach Vollendung des 18. Lebensjahres und auf Wahlleistungen im Krankenhaus) Beihilfe gewährt werden. 5.3.2 Zahnersatz ist für Mitglieder von gesetzlichen Krankenkassen und deren familienversicherten Angehörigen nach den Maßgaben der §§ 10 bis 14 und § 57 Absatz 9 beihilfefähig. Zur Versorgung mit Zahnersatz gehören insbesondere prothetische Leistungen, implantologische Leistungen gegebenenfalls mit Knochenaufbau, Interimszahnersatz, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen und Kronen. Bei Zahnersatz auf Implantaten kann beispielsweise zu den implantologischen Leistungen und den darauf aufbauenden Suprakonstruktionen (Krone, Brücke, Prothese) Beihilfe gewährt werden. Nicht beihilfefähig sind demgegenüber Aufwendungen für die in Satz 1 und 2 genannten Leistungen, wenn diese außerhalb der Versorgung mit Zahnersatz erbracht werden, oder für andere Leistungen, zum Beispiel kieferorthopädische Behandlungen gesetzlich Krankenversicherter, selbst wenn keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung hierzu erfolgen (VGH München, Beschluss vom 26. Mai 2011, 14 BV 09.3028). 5.3.3 Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf Leistungen für Heilpraktiker hat zur Folge, dass Arzneimittel und Medizinprodukte, die vom Heilpraktiker verordnet werden, ebenso wie von ihm in Auftrag gegebene ärztliche Laborleistungen, für den betroffenen Personenkreis nicht beihilfefähig sind. 5.3.4 Pflegeleistungen nach Abschnitt 6 sind von dem Sachleistungsverweis ebenso wenig erfasst wie die Geburtspauschale nach § 44 Absatz 4 (

Nummer 44.4.4). 5.4 Zu Absatz 4 5.4.1 Ein Ausschluss nach § 5 geht § 4 Absatz 3 Satz 2 vor. Nach § 5 ausgeschlossene Aufwendungen können daher nicht ausnahmsweise über die Härtefallklausel des § 4 Absatz 3 Satz 2 beihilfefähig sein. 6 Zu § 6 Anrechnung von Erstattungen und Sachleistungen 6.1 Zu Absatz 1 6.1.1 § 6 Absatz 1 ist Ausfluss des in § 80 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes geregelten Prinzips der Nachrangigkeit von Beihilfeleistungen gegenüber Leistungen, die aufgrund anderweitig zustehender Ansprüche aufgrund von Rechtsvorschriften – hierzu zählen neben Gesetzen und Rechtsverordnungen auch Verwaltungsvorschriften beziehungsweise Förderrichtlinien – oder arbeitsvertraglicher Vereinbarungen von Dritten getragen oder erstattet werden. Solche anderweitigen Ansprüche schließen die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nicht gänzlich aus, sondern nur in Höhe dieser Ansprüche. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind im Rahmen der Beihilferegelungen beihilfefähig, sofern die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach besteht und nicht etwa, zum Beispiel nach § 5, ausgeschlossen ist. Insbesondere lässt § 80 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes eine ergänzende Beihilfegewährung zu Leistungen aus anderen Sicherungssystemen zu, wobei diese nach § 80 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes lediglich hinsichtlich gesetzlich Krankenversicherter auf die dort genannten vier Leistungsarten „beschränkt“ sind. 6.1.2 Zu den vorrangigen Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gehören Sachleistungen (zum Beispiel ärztliche und zahnärztliche Versorgung, Krankenhausleistungen, belegärztliche Leistungen, Heilmittel und so weiter, die auf Kranken- oder Behandlungsschein beziehungsweise Chipkarte gewährt werden, sowie kieferorthopädische Behandlung) einer gesetzlichen Kranken- oder Pflegekasse, der gesetzlichen Unfallversicherung oder der Rentenversicherung. Ferner zählen hierzu Ansprüche gegen zwischen- oder überstaatliche Organisationen und Ansprüche auf Krankheitsfürsorge aufgrund des Statuts des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen (Titel V Kapitel III) sowie Ansprüche nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte. Zu den zustehenden Leistungen gehören außerdem Ansprüche auf soziale Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch auch dann, wenn sie nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen gewährt werden, es sei denn, dass sie vom Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten oder seiner unterhaltsverpflichteten Angehörigen wieder eingezogen werden. 6.1.3 Die Beihilfe geht den Leistungen nach dem Krankenfürsorgesystem der EU vor (Artikel 72 Absatz 1 des Beamtenstatutes EU). Die Beihilfe hat außerdem Vorrang vor den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§ 2 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ), auch wenn nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vorgeleistet wird. Gleiches gilt gegenüber Leistungen aus dem Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach § 12 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes . Ebenso gehen Leistungen der Beihilfe einem Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber vom Dienstherrn veranlassten Rehabilitationsmaßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit nach § 52 Absatz 5 des Sächsischen Beamtengesetzes vor (

hierzu auch VGH München, Beschluss vom 14. November 2014, 14 C 12.2695). 6.1.4 Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter oder seinen Vater auf Ersatz von Aufwendungen bei Krankheit sind im Rahmen der Unterhaltspflicht zu erfüllen (

§ 1615ain Verbindung mit § 1610 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ).

Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter oder seinen Vater fällt jedoch nicht unter die Ansprüche auf Kostenerstattung nach § 6 Absatz 1 Satz 1; dies gilt ohne Rücksicht darauf, wem dieser Anspruch zusteht. Daher kann zum Beispiel die Mutter nicht auf etwaige Ansprüche gegen den Vater des Kindes verwiesen werden, wenn sie für Aufwendungen dieser Art Beihilfe beansprucht. 6.1.5 Erstattungsleistungen können zum Beispiel auch aufgrund von Vorschriften, die auf Vorschriften des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch Bezug nehmen (zum Beispiel § 4 des Häftlingshilfegesetzes ) bestehen. 6.1.6 Die Leistung einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung ist keine anrechenbare vorrangige Erstattungsleistung im Sinne dieser Vorschrift. 6.2 Zu Absatz 2 6.2.1 Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt bei einer medizinisch notwendigen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen (zahnärztliche und zahntechnische Leistungen) einen befundbezogenen Festzuschuss. Der Festzuschuss umfasst 60 Prozent der jeweiligen Regelversorgung. Unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann sich der Festzuschuss maximal auf 75 Prozent erhöhen. Der maximal zu erreichende Festzuschuss der jeweiligen Regelversorgung wird sowohl bei freiwillig Versicherten als auch bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von einer tatsächlichen Zahlung der gesetzlichen Krankenversicherung stets angerechnet. 6.3 Zu Absatz 3 6.3.1 Absatz 3 bezieht sich auf die in Absatz 1 genannten Erstattungs- und Sachleistungen. Die Höhe der auf den beihilfefähigen Betrag anzurechnenden Erstattungsleistung ergibt sich aus der Differenz zwischen der gegenüber dem Dritten dem Grunde nach zustehenden Anspruchshöhe und etwaiger Eigenbeteiligungen. 6.4 Zu Absatz 4 (bleibt frei) 7 Zu § 7 Aufwendungen im Ausland 7.1 Zu Absatz 1 7.1.1 Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen, die von öffentlichen Einrichtungen (zum Beispiel öffentlichen Krankenhäusern) erbracht werden oder die nach amtlichen Kostenverzeichnissen, Gebührenordnungen oder nach Verträgen mit staatlichen Versicherungsunternehmen abgerechnet werden, ist kein Kostenvergleich durchzuführen, sofern dies aus der Rechnung ersichtlich oder allgemein bekannt ist. Beihilfefähige Höchstbeträge, Ausschlüsse und Eigenanteile, wie zum Beispiel bei Aufwendungen für Heilpraktiker, Hebammen und Heilmittel sind auch hier zu beachten. Bei Aufwendungen für Leistungen von privaten Einrichtungen ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen (zum Beispiel bei Privatkrankenhäusern entsprechend § 20 Absatz 2). 7.1.2 Auf den Kostenvergleich kann nur bei Aufwendungen verzichtet werden, die auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten der EU entstanden sind. Hierzu zählen auch die in Artikel 349, 355 Absatz 1 der Konsolidierten Fassung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 115 vom 9.5.2008, S. 47) genannten Gebiete in äußerster Randlage (zum Beispiel Guadeloupe, Französisch-Guayana, Madeira, Kanarische Inseln). Gleiches gilt für Staaten, mit denen besondere Abkommen geschlossen wurden, wie zum Beispiel mit der Schweiz. Mit dem Gesetz vom 2. September 2001 (BGBl. II S. 810) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.